In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 8/bis (Bergführerausbilder)

(1) In den Kursen dürfen nur jene Bergführer als Fachausbilder tätig sein, welche das Diplom eines Bergführerausbilders haben; dieses Diplom wird nach der Teilnahme an entsprechenden Kursen, die von der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder von der Landesberufskammer der Bergführer organisiert werden, vergeben. 7)

7)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.