In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 19. Juni 1991, Nr. 181)
Regelung des Pilzesammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juli 1991, Nr. 28.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dem Naturhaushalt den Beitrag der wildwachsenden Pilze zu erhalten und Schäden durch unkontrolliertes Pilzesammeln sowie weitere vom Menschen verursachte Schäden zu verhindern, wobei die Rechte der Grundeigentümer gewahrt bleiben.

Art. 2 (Gebiete mit Sammelverbot im öffentlichen Interesse)

(1) Die Landesregierung kann auf begründeten Antrag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft das Pilzesammeln in eigens auszuweisenden Gebieten verbieten.2)

(2) Die Beschlüsse über die Verbote laut Absatz 1 sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen und an der Amtstafel jener Gemeinden anzuschlagen, in denen sich die vom Sammelverbot betroffenen Waldflächen befinden. Die Landesverwaltung hat zur Kennzeichnung der Gebiete mit Sammelverbot für die Anbringung von Hinweisschildern oder -tafeln zu sorgen.

(3) Wer in Gebieten Pilze sammelt, in denen dies im Sinne dieses Artikels verboten ist, wird mit einer Geldbuße von 57 Euro und zusätzlich für jedes Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 68 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden alle Pilze eingezogen.3)

(4) Wer die in Absatz 2 angeführte Beschilderung entfernt oder beschädigt, wird mit einer Geldbuße von 86 bis 477 Euro bestraft und muss gegebenenfalls den Schaden ersetzen; die allfällige Anwendung strafrechtlicher Vorschriften wird dadurch nicht berührt.3)

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
3)
Die Absätze 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 3 (Von Grundeigentümern auferlegtes Sammelverbot)

(1) Das Pilzesammeln kann auch vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes untersagt werden, indem er auf eigene Kosten entsprechende Verbotsschilder oder -tafeln anbringt. Die Merkmale dieser Beschilderung und die Kriterien für deren Anbringung sowie die Vorgangsweise zur Meldung der mit Sammelverbot belegten Gebiete an die Forstbehörde werden mit Durchführungsverordnungen festgelegt.

(2) Wer auf den Grundstücken Pilze sammelt, auf denen dies im Sinne dieses Artikels verboten ist, wird mit einer Geldbuße von 57 Euro und zusätzlich für jedes Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 34 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden alle Pilze eingezogen.4)

(3) Die Schaffung von Flächen, auf denen Pilze gegen Entgelt gesammelt werden können, ist verboten; wer diese Bestimmung nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 241 Euro bestraft.4)

4)
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 38 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 4 (Bestimmungen über das Sammeln)  delibera sentenza

(1) Das Sammeln von Pilzen ist in Südtirol nur nach entsprechender Meldung erlaubt, und zwar ausschließlich an geraden Tagen des Monats von 7 bis 19 Uhr und im Höchstausmaß von einem Kilogramm pro Tag; handelt es sich um einen einzelnen Pilz mit einem Gewicht von mehr als einem Kilogramm, so gilt das Höchstausmaß nicht.

(2) Mit Rücksicht auf die örtlichen Gewohnheiten können die in der jeweiligen Gemeinde Ansässigen zwei Kilogramm Pilze pro Person an geraden Tagen zwischen 7 und 19 Uhr sammeln. Die Ansässigkeit wird durch einen gültigen Personalausweis nachgewiesen.

(3) In Abweichung von Absatz 1 dürfen Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln.5)

(4) Wer beim Pilzesammeln das Höchstausmaß laut den Absätzen 1 und 2 überschreitet, wird für jedes über die zulässige Menge hinausgehende Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 34 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden die überzähligen Pilze eingezogen.

(5) Pilzesammler sind verpflichtet, die Pilze in steifen, offenen und durchlüfteten Behältern zu befördern; wer diese Vorschrift nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 34 Euro bis 97 Euro bestraft.

(6) Es ist verboten, Pilze an ihrem Wuchsort zu beschädigen; wer diese Vorschrift nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 46 Euro bis 126 Euro bestraft.6)

massimeBeschluss Nr. 1737 vom 29.05.2007 - Neufestlegung der Gebühr für das Pilzesammeln
massimeBeschluss Nr. 1568 vom 06.04.1992 - Genehmigung des Sammelns von höchstens 2 Kilogramm Pilzen pro Person
5)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
6)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 57)

7)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 6 (Meldung für das Pilzesammeln)

(1) Die Meldung laut Artikel 4 Absatz 1 ist personengebunden und kann nur von Personen über 14 Jahren gemacht werden. Sie besteht aus der Quittung über die Einzahlung der Sammelgebühr beim Postamt, Bankinstitut oder bei einer Fremdenverkehrsorganisation sowie einem gültigen Personalausweis. Die Quittung muss die Angaben zur Person und den Tag oder die Tage enthalten, für welche die Meldung gilt. 8)

(2) Die Meldung kann für einen oder mehrere Tage gelten und wird nach Bezahlung einer Gebühr wirksam, deren Höhe von der Landesregierung festgesetzt wird. Die Meldung ist in Gebieten mit Sammelverbot im Sinne der Artikel 2 und 3 nicht wirksam.

(3) Innerhalb Jahresende teilen die Gemeinden dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat die Zahl der durchgeführten Meldungen und die entsprechenden Einnahmen mit. Die Gemeinden behalten 25 Prozent Einnahmen aus den Sammelgebühren ein, und in jedem Fall 100 Prozent der Einnahmen sofern diese einen Gesamtbetrag von 500 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Werden mehr als 500 Euro eingenommen, werden 75 Prozent davon im Einvernehmen mit dem jeweiligen Forstinspektorat für die Durchführung von Waldverbesserungsmaßnahmen verwendet.

(4) Wer ohne Quittung über die erfolgte Einzahlung der Sammelgebühr Pilze sammelt, wird mit einer Geldbuße von 57 Euro und zusätzlich für jedes Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 34 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden alle Pilze eingezogen.

(5) Wer die Sammelgebühr nicht in vollem Ausmaß einzahlt oder keinen gültigen Personalausweis vorweist, wird mit einer Geldbuße von 20 Euro bestraft.9)

8)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
9)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 7 (Sondererlaubnis)

(1) Der zuständige Landesrat kann eine Erlaubnis zum Pilzesammeln für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke erteilen; diese Erlaubnis gilt für bestimmte Gebiete oder für ganz Südtirol, nicht aber dort, wo ein ausdrückliches Verbot von seiten der Eigentümer besteht.

(2) Das Ansuchen um die in Absatz 1 genannte Erlaubnis muß den Zweck des Sammelns aufzeigen und Angaben über die Personen enthalten, für welche die Erlaubnis gelten soll.10)

(3) Die Erlaubnis ist personengebunden; es müssen darin der Zeitraum, der Ort, die Menge und die Pilzarten angegeben werden, für welche sie gilt.11)

10)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
11)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, durch Art. 4 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, und ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 8 (Anwendung dieses Gesetzes)

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes wird auf den Grundstücken, auf denen Pilze wachsen können, und den anliegenden Straßen ausgeübt. Sie obliegt dem Landesforstkorps sowie dem Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft.

(2) Was die Ermittlung des im Sinne dieses Gesetzes festgesetzten Tageshöchstausmaßes an gesammelten Pilzen betrifft, gilt die Person als verantwortlich, welche die Pilze bei sich hat; handelt es sich um einen Minderjährigen oder Unfähigen, so ist die Person, die die Aufsicht darüber hat, verantwortlich.

(3)In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sowie in dem in der Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen in Bezug auf die gesammelten Pilze über die erlaubte Menge hinaus um 50 Prozent erhöht.12)

(4) Wer sich weigert, auf entsprechende Aufforderung hin tragbare Behälter, die nicht als persönliche Gegenstände anzusehen sind, zur Kontrolle zu öffnen, wird mit einer Geldbuße von 161 Euro bestraft.

(5) Weigert sich jemand, auf entsprechende Aufforderung hin, die Pilze in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen für die Einziehung abzugeben, so wird die allfällige Geldbuße für jede in diesem Gesetz vorgesehene Übertretung auf das Zweifache angehoben; in diesem Falle wird die Menge der widerrechtlich gesammelten Pilze von der Aufsichtsperson geschätzt. Die eingezogenen Pilze werden nach Ausstellung einer Empfangsbestätigung Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen übergeben. Bestehen Zweifel über die Essbarkeit der eingezogenen Pilze, sind die Aufsichtspersonen berechtigt, die Pilze zu vernichten.

(6) Mehrfachübertretungen bewirken eine Häufung der Verwaltungsstrafen.

(7) Die Niederschriften über die Feststellung von Übertretungen laut diesem Gesetz werden dem Landesamt für Forstverwaltung übermittelt.13)

12)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.
13)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 42 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 97)

7)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 107)

7)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 11 (Aufhebung eines Gesetzes)

Art. 127)

7)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 137)

Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

7)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
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