In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

j) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs und Berufsberatung 2

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 1-2.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. II - C/a.

Art. 3 (Ämter für die Ausbildungs- und Berufsberatung und ihre Aufgaben)

(1) (2) (3)  3)

(4) Die Berufsberater können auch bei Grundlehrgängen der Landesberufsschulen und bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen als Referenten für die Sachbereiche der Ausbildungs- und Berufsberatung eingesetzt werden.

3)

Omissis; siehe Art. 1 des D.LH. vom 4. August 1995, Nr. 35.

Art. 4 (Ämter und Außenstellen)

(1) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle des Amtes für Schulverwaltungsangelegenheiten haben ihren Hauptsitz in Bozen. Die Außenstellen des Amtes Nr. 27 befinden sich in Meran, Brixen, Bruneck, Schlanders, Sterzing und in Wolkenstein. Die Außenstellen des Amtes 155 befinden sich in Meran und Brixen. Genannte Ämter organisieren in größeren Schulorten und bei den Arbeitsämtern Sprechtage. Mit Beschluß der Landesregierung können neue Außenstellen errichtet und bestehende geändert oder aufgelassen werden.

Art. 5 (Öffentlicher Beratungsdienst und Zusammenarbeit)

(1) Der Ausbildungs- und Berufsberatungsdienst des Landes Südtirol ist zusammengesetzt aus dem Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle.

(2) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle arbeiten mit den Mittel- und Oberschulen, mit den Berufs- und Fachschulen und mit all jenen öffentlichen und privaten Einrichtungen im In- und Ausland zusammen, die Information und Unterlagen anbieten, die für die Ausübung der Beratungstätigkeit dienlich sind. Zu diesem Zweck können Vereinbarungen getroffen werden, in denen die Art und die Inhalte der Zusammenarbeit geregelt werden.

(3) Ebenso führen das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle, auch mit Hilfe von entsprechenden Institutionen, einschlägige Untersuchungen durch, stellen Dokumentation bereit und sammeln Informationen mit dem Ziel, die Initiativen auf dem Gebiet der Berufsausbildung auszuweiten. Sie tragen durch allfällige Förderung von Arbeitseinsätzen zum näheren Kennenlernen des Produktionssystems und des Arbeitsmarktes, mit besonderer Berücksichtigung des qualitativen Aspektes, bei.

(4) Genanntes Amt und genannte Beratungsstelle haben die Aufgabe, alle jene Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die Initiativen auf dem Gebiet der Berufsausbildung den Berufsaussichten und den Erfordernissen der Wirtschaft anzupassen und haben die Jugendlichen, in Berücksichtigung ihrer individuellen Neigungen und Eignungen, über die realen Beschäftigungschancen zu informieren.

(5) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle arbeiten mit dem Amt für Arbeitsmarkt und mit der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle zusammen und halten in ihrer Tätigkeit die Verbindung zu den Vertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zum Arbeitsinspektorat, zum Provinzialen Arbeits- und Vollbeschäftigungsamt sowie zu den Arbeitsämtern aufrecht.

(6) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle gewährleisten den Schulen die nötige Beratung, die erforderlichen Unterlagen und Informationen in den Sachbereichen der Ausbildungs- und Berufsberatung; dabei ist der Lehrfreiheit des Unterrichtspersonals und der Unabhängigkeit der Schulen in Didaktik und Verwaltung Rechnung zu tragen, wie dies die einschlägigen Rechtsvorschriften vorsehen.

(7) Der Jahresbericht laut Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, enthält auch ein Kapitel über Initiativen, die von den einzelnen Mittel- und Oberschulen zur Förderung der Ausbildungs- und Berufsberatung ergriffen werden.

Art. 6 (Jahrespläne)

(1) Die zuständigen Landesräte genehmigen für das jeweilige Amt und die jeweilige Dienststelle die Jahrespläne.

(2) Die Jahrespläne enthalten:

  • a)  Vorhaben, die im Laufe des Jahres vorrangig durchzuführen sind,
  • b)  Art und Anzahl der vorgesehenen Veröffentlichungen,
  • c)  Art und Anzahl der vorgesehenen Fortbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

Art. 7-8.   4)

4)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 9 (Fortbildung der Bediensteten)

(1) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle sind angewiesen, für die ständige Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu sorgen.

(2) Um die im vorhergehenden Absatz angestrebten Ziele zu erreichen, können auch Kurse im Ausland besucht werden. Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung bzw. die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle kann auch Fachleute aus dem deutsch- und ladinischsprachigen Ausland verpflichten.

Art. 10 (Schlußbestimmungen)

(1) Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 17, ist aufgehoben.

(2) Auf Antrag der zuständigen Landesräte kann die Landesregierung veranlassen, daß dem Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung bzw. der Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle höchstens sechs Lehrpersonen des Inspektorates für Berufsausbildung in deutscher und ladinischer Sprache und höchstens zwei Lehrpersonen des Inspektorates für Berufsausbildung in italienischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die so eingesetzten Lehrpersonen unterstehen dem jeweiligen Direktor des für Ausbildungs- und Berufsberatung zuständigen Amtes und haben den für Landesbedienstete geltenden Stundenplan einzuhalten.

(3) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. November 1960, Nr. 10, in geltender Fassung, und alle anderen mit dem vorliegenden Gesetz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 11   5)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Sonderstellenplan der Ausbildungs- und Berufsberatung 6)

6)

Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.

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