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In vigore al: 08/03/2016

b) LANDESGESETZ vom 13. März 1987, Nr. 51)
Förderung der Sprachkenntnisse

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1987, Nr. 14.

Art. 1 (Zielsetzung und Grundsatzbestimmungen)  delibera sentenza

(1) In der Absicht, das allgemeine Bildungsniveau zu heben, modernen wirtschaftlichen Erfordernissen zu entsprechen und den europäischen Einigungsbestrebungen zu dienen, fördert das Land Südtirol über die zuständigen Assessorate die Teilnahme an öffentlichen oder privaten Kursen zum Erlernen fremder Sprachen. Ausgenommen bleibt die zweite Sprache (Italienisch und Deutsch).

(2) Es werden Kurse gefördert, die im Ausland stattfinden.

(3) Die Unterrichtssprache in den Kursen muß die Sprache der Bevölkerung des Landes oder Gebietes sein, in dem die Kurse stattfinden.

(4) Als Kurse im Sinne von Absatz 1 gelten kürzere oder längere Lehrgänge oder Lehrveranstaltungen während eines ganzen Schuljahres oder akademischen Jahres, wodurch eine Sprache auf direktem Wege über Sprachunterricht oder auf indirektem Wege über beliebige Lehrgegenstände vermittelt wird.

(5) Das Landesgesetze vom 10. November 1976, Nr. 45 und das Landesgesetz vom 8. November 1983, Nr. 42 bleiben unberührt.

(6) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, in Regie oder durch Beauftragung von Dritten Kurse zu veranstalten und andere Initiativen zu ergreifen, um Fremdsprachenkenntnisse und das Kennenlernen der jeweiligen Kultur zu fördern. Bezüglich der Ausgaben und der entsprechenden Vorschüsse sowie der Eröffnung von Konten beim Schatzamt des Landes zum Zwecke der Überweisung der Beiträge von Seiten der Teilnehmer werden die Bestimmungen von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, angewandt. 2)

(7) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, Einrichtungen, Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen und Komitees, die ohne Gewinnabsicht tätig sind, Beiträge, Beihilfen, Prämien und Zuschüsse für die Förderung der Fremdsprachenkenntnisse zu gewähren. Diese Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden. 3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 576 del 30.12.2004 - Erogazione di contributi provinciali per corsi di lingue - parziale idonea documentazione di spesa
2)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 40 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9, und später ersetzt durch Art. 19 Absatz 1des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
3)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 1/bis (Intensivsprachwochen)

(1) Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 kann das Land auch Intensivsprachwochen mit einer Mindestdauer von sieben Kalendertagen und von mindestens 25 wöchentlichen Kursstunden finanzieren, die von den zuständigen Schulorganen organisiert und durchgeführt werden. 4)

4)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)  delibera sentenza

(1) Anspruch auf die Zuschüsse laut Artikel 3 Absatz 1 haben Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die [für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung,] 5) ihren Wohnsitz in Südtirol haben und die Schulpflicht erfüllt haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt. 6)

(2) Die Altersgrenze der Anspruchberechtigten wird von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. 7)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
5)
Die Wörter „für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung“ in Art. 2 Absatz 1 wurden mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 für verfassungswidrig erklärt.
6)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
7)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 3 (Einkommensgrenzen und Rangordnungen)

(1) Das Land Südtirol fördert das Erlernen fremder Sprachen durch die Gewährung von Zuschüssen und kann dazu einen entsprechenden Beratungs-und Koordinierungsdienst einrichten.

(2) Die Landesregierung legt jährlich die für die Förderung geltende Einkommenshöchstgrenze, die Bezugspersonen für das Einkommen und das Vermögen sowie die Kriterien für die Erstellung einer Rangordnung fest. Für die Bewertung des Einkommens und Vermögens werden die Kriterien für die Schulfürsorge gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7 angewendet. 8)

(3) Die Förderung setzt die eigene Initiative und Verantwortung des Gesuchstellers bzw. des für ihn gesetzlich Verantwortlichen voraus.

(4) Die Zuschüsse werden nach Rangordnungen vergeben, falls nicht genügend Mittel verfügbar sind, um alle Gesuche zu berücksichtigen.

(5) Die Rangordnungen werden getrennt nach Sprachgruppen erstellt. Die Gesuchsteller können zusätzlich nach Zielgruppen gegliedert und im Verhältnis ihrer Zahl zugelassen werden.

8)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 4 (Dauer der Kurse und Ausmaß des Tagessatzes)

(1) Die Landesregierung legt für die Kurse gemäß Artikel 1 Absatz 1 jährlich die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Kursstunden fest, welche eine Mindestdauer von 19 Kalendertagen und 15 wöchentlichen Kursstunden umfassen müssen. 9)

(2) Die Landesregierung legt jährlich das Höchstausmaß der Förderung und die allgemeinen Merkmale der Kurse fest, welche die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zur Förderung zugelassenen Personen besuchen. 9)

(3) Das Ausmaß der Zuschüsse wird aufgrund entsprechender Tagessätze errechnet, die von der Landesregierung jährlich durch eine entsprechende Maßnahme festgelegt werden. Das Ausmaß der Tagessätze kann unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens sowie in bezug auf die zunehmende Dauer der Kurse nach unten gestaffelt werden. Das Gesamtausmaß der Zuschüsse darf auf keinen Fall den Höchstbetrag der Studienbeihilfen für Universitätsstudenten gemäß Landesgesetz vom 5. Jänner 1958, Nr. 1 in geltender Fassung überschreiten.

9)
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 5 (Richtlinien für die Erstellung der Rangordnungen)

(1) Bei der Erstellung der Rangordnungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind unter anderem folgende Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen:

  • a)  das Einkommen und Vermögen, berechnet gemäß Artikel 3,
  • b)    10)
  • c)  die Anzahl der Kursstunden, die der Gesuchsteller belegen will,
  • d)  das höhere Alter des Gesuchstellers.

(2) Die Bewertung der im Absatz 1 Buchstaben c) und d) angeführten Bewertungsmerkmale darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Bewertung des Einkommens und Vermögens gemäß Buchstabe a) ausmachen. 11)

10)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.
11)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 6 (Ausschreibung, Modalitäten und Kriterien)

(1) Zur Förderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 nimmt die Landesregierung jährlich mindestens eine Ausschreibung vor. In dieser Ausschreibung können mehrere Einreichetermine vorgesehen werden.

(2) In jeder Ausschreibung legt die Landesregierung die Modalitäten und Kriterien für die Auszahlung der Förderungsbeiträge fest. 12)

12)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 7 (Zuteilung von Aufgaben und Personal)

(1) Die Verwaltung dieses Gesetzes übernimmt für die Abteilung III das Amt Nr. 26 - "Amt für Fürsorge im Schul- und Hochschulbereich" - und für die Abteilung X das Amt Nr. 156/bis - "Amt für die Förderung der Zweisprachigkeit".

(2) Den obgenannten Ämtern werden zusätzlich folgende Aufgaben zugewiesen:

  • -  Beratungsdienst für das Erlernen fremder Sprachen,
  • -  Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen.

(3) Mit diesem Gesetz wird das Amt 156/bis gemäß L.G. vom 8. November 1983, Nr. 42, und zwar unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 13 desselben Gesetzes wie folgt umbenannt: "Amt für die Förderung der Zweisprachigkeit und der Fremdsprachen Nr. 181".

(4) An das obgenannte Amt Nr. 181 wird zusätzlich folgende Aufgabe zugewiesen - "Weiterbildung des Lehrpersonals für die zweite Sprache / Deutsch für die Schulen aller Schulstufen und Grade".

(5) Der Artikel 12 des L.G. vom 8. November 1983, Nr. 42 ist abgeschafft.

(6) Für die Bewältigung der Aufgaben dieses Gesetzes werden der Abteilung III und der Abteilung X jeweils folgende Dienststellen zugewiesen:

Abteilung III

  • a)  Sonderstellenplan für Unterricht und Kultur: zwei Beamte der VII. Funktionsebene,
  • b)  Verwaltungsstellenplan: ein Beamter der IV. Funktionsebene.

Abteilung X

  • a)  Sonderstellenplan für Unterricht und Kultur: ein Beamter der VIII. Funktionsebene,
  • b)  Verwaltungsstellenplan: ein Beamter der IV. Funktionsebene.

(7) In jeder Abteilung soll einer der Beamten der VII. Funktionsebene im Besitze einer angemessenen Kenntnis von Englisch sowie einer anderen Fremdsprache sein. 13)

13)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 8-9.   14)

14)
Omissis.

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 2, die innerhalb 15. Juni 1986 bis zur ersten Ausschreibung nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Kurs zum Erlernen fremder Sprachen im Sinne der Artikel 1 und 4 Absatz 1 besucht und mit positivem Erfolg abgeschlossen haben, können innerhalb 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Förderung ansuchen.

(2) Für die Erstanwendung im Sinne des Absatzes 1 legt die Landesregierung das höchstzulässige Einkommen, bezogen auf das Jahr 1985, gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Tagessatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Ansuchen einzureichen sind und die Verwaltungsmodalitäten für die Auszahlung der Förderungsbeiträge fest.

(3) Nach Überprüfung der Voraussetzungen sowie der Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die Landesregierung eine Rangordnung, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, um allen Bewerbern den entsprechenden Förderungsbeitrag auszuzahlen, wobei die Kriterien gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind. Der Förderungsbeitrag wird in einer Rate an die Anspruchsberechtigten bzw., wenn sie minderjährig sind, an deren gesetzlichen Vertreter ausbezahlt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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