(1) Die Landesregierung fördert die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds von seiten der öffentlichen und privaten Träger von Berufsbildungsmaßnahmen, indem sie:
(2) Die Landesregierung hat die Richtlinien für die Verteilung der erwähnten Ergänzungsbeiträge und Vorschüsse festzulegen. 5)