Kundgemacht im A.BL. vom 30. April 1985, Nr. 20.
(1) (2)4)
(3)Die Landesregierung ist ermächtigt, den Konsortien laut Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, einen Ausstattungsfonds zu gewähren. Dieser Fonds ist im Falle der Auflösung der Konsortien dem Land zurückzuerstatten.5)
Die Absätze 1 und 2 wurden aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.