In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Landesgesetz vom 13. Dezember 1985, Nr. 171)
Regelung des Archivwesens und Errichtung des Südtiroler Landesarchivs

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1985, Nr. 59.

I. TITEL
Zuständigkeit und Aufgaben der Archivverwaltung

Art. 1 (Zuständigkeit)

(1) Im Sinne von Artikel 8 Ziffer 3 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen regelt dieses Gesetz das Archivwesen in Südtirol.

Art. 2 (Archivverwaltung - Aufgaben)

(1) Das zuständige Landesamt hat im einzelnen folgende Aufgaben:

  1. Führung des Landesarchivs,
  2. Aufsicht über die Archive der öffentlichen örtlichen Körperschaften in Südtirol und über die unter Schutz gestellten Archive und Dokumente, deren Eigentümer, Besitzer oder Inhaber aufgrund jedes beliebigen Rechtstitels Privatpersonen sind. 2)

(2) Darüber hinaus ist das zuständige Landesamt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Dokumentation befugt, in die Archive und Dokumente, die im vorhergehenden Absatz angeführt sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Maßnahmen für die Erhaltung und Nutzung historischer Archive, die Eigentum von Körperschaften und Einrichtungen der katholischen Kirche oder anderer Religionsgemeinschaften sind, werden unter Berücksichtigung der konfessionsbedingten Erfordernisse im Einvernehmen zwischen dem Direktor des Landesarchivs und den entsprechenden kirchlichen Behörden getroffen. Den Rahmen dafür bilden Artikel 12 des Abkommens zur Änderung des Lateran-Konkordats, das am 18. Februar 1984 unterzeichnet und mit Gesetz vom 25. März 1985, Nr. 121, ratifiziert und umgesetzt worden ist, und die Gesetze, die aufgrund der Übereinkommen mit nicht katholischen Religionsgemeinschaften erlassen wurden. Die Übereinkommen beruhen ihrerseits auf Artikel 8 Absatz 3 der Verfassung.3)

2)
Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 10 des L.G. vom 11. Juli 1991, Nr. 19.
3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 3-4 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 5 (Rechtsnatur der Archive und einzelner Dokumente)

(1) Die Archive des Landes Südtirol sowie jene der Gemeinden Südtirols sind der Regelung über das Domänengut unterworfen. Die einzelnen Dokumente, die der Autonomen Provinz Bozen oder den Gemeinden gehören, sowie die Archive und die einzelnen Dokumente, die anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften in Südtirol gehören, sind unveräußerlich.

Art. 6 (Schutz der Dokumente öffentlicher örtlicher Körperschaften)

(1) Stellt das zuständige Landesamt fest, daß Dokumente, deren Eigentümer eine öffentliche örtliche Körperschaft ist, sich im Besitz Dritter befinden, hat es den Eigentümer unverzüglich davon zu benachrichtigen, damit dieser seine Rechte wahren kann. Gleichzeitig fordert das Amt den Besitzer zur Rückgabe auf.

Art. 7 (Einsehbarkeit der Dokumente und Archive)

(1) Die Dokumente, die im Landesarchiv aufbewahrt werden, sind frei einsehbar; davon ausgenommen sind:

  1. Dokumente, die vom Landesausschuß oder vom Landtag als Dokumente vertraulichen Charakters angegeben werden; diese werden erst 50 Jahre nach dem Tag der Ausstellung einsehbar,
  2. Dokumente, die sich auf rein private Verhältnisse von Personen beziehen; diese werden erst nach Ablauf von 70 Jahren einsehbar.

(2) Der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege kann das Einsehen von Dokumenten für wissenschaftliche Zwecke auch vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) gestatten.5)

(3) Auf Dokumente, die Privaten gehören und von diesen dem Landesarchiv geschenkt, verkauft, als Legat oder Vermächtnis hinterlassen wurden oder dort hinterlegt wurden, werden die vorhergehenden Absätze angewandt.

(4) Wer Dokumente oder Archive im Landesarchiv im Sinne der Artikel 19 oder 24 hinterlegt, diesem schenkt, verkauft oder als Erbschaft oder Legat hinterläßt, kann die Bedingung stellen, daß der gesamte Bestand oder Teile davon, soweit sie in den letzten 70 Jahren entstanden sind, nur mit seiner Zustimmung eingesehen werden dürfen.

(5) Diese Einschränkung gilt nicht für alle jene, die Rechtsansprüche geltend machen können gegenüber den im vorhergehenden Absatz genannten Personen; dabei muß es sich um Urkunden vermögensrechtlichen Inhalts handeln, an denen ein Interesse wegen des Erwerbstitels besteht.

(6) Dieser Artikel ist auch anwendbar auf:

  1. die Zwischenarchive der Südtiroler Landesverwaltung, sofern nicht Sonderbestimmungen dagegen sprechen,
  2. die Archive der anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften.
5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

II. TITEL
Landesarchiv, Zwischenarchiv des Landes

Art. 8 (Errichtung des Landesarchivs)

(1) Zur Erhaltung der Archive und der historischen Dokumente Südtirols sowie zur Erforschung der Landesgeschichte ist das Landesarchiv errichtet.

Art. 9 (Aufgaben des Landesarchivs)

(1) Das Landesarchiv hat folgende Aufgaben:

  1. die Archive und Dokumente im Sinne von Artikel 6, Tabelle A, des Staatsgesetzes Nr. 118 vom 11. März 1972, zu verwahren,
  2. die Archive und Dokumente der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes Südtirol sowie der vom Land abhängigen Körperschaften, Anstalten und Selbstverwaltungsbetriebe, die ins Landesarchiv übergegangen sind, zu verwahren,
  3. alle übrigen Archive und Dokumente, deren Eigentümer oder Verwalter aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Rechtstitel das Land Südtirol ist, zu erhalten,
  4. das Archivwesen in Südtirol zu fördern; zu diesem Zwecke ist es befugt, Fachpublikationen zu erwerben,
  5. Studien zur Landesgeschichte zu planen und auszuarbeiten sowie entsprechende Maßnahmen zu fördern und selbst durchzuführen. 6)
6)
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 11. Juli 1991, Nr. 19.

Art. 10 (Dienststelle für Fotoreproduktion, Buchbinderei und Restaurierung)

(1) Beim Landesarchiv werden Dienste für Fotoreproduktion. Buchbinderei und Restaurierung eingerichtet.

(2) Diese Dienste haben folgende Aufgaben, die sie nach den vom Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege erteilten Richtlinien erfüllen:

  1. Dokumente des Landesarchivs zu restaurieren;
  2. entsprechend den gegebenen Möglichkeiten auch Dokumente aus Archiven anderer öffentlicher Körperschaften oder Dokumente von Privaten, sofern es sich um Dokumente von besonderem geschichtlichen Wert handelt, zu restaurieren;
  3. die Verantwortlichen der Archive von öffentlichen Körperschaften und Private über Methoden und Möglichkeiten des Restaurierens zu beraten;
  4. Reproduktionen von Dokumenten und Archiven des Landesarchivs für den Eigenbedarf und - gegen Bezahlung für Dritte - herzustellen; dabei können neben der Fotoreproduktion auch andere für das Original ungefährliche Kopiertechniken angewandt werden;
  5. Kopien von einzelnen Dokumenten oder ganzen Archiven öffentlicher Körperschaften oder Privater, sofern es sich um geschichtlich bedeutsame Dokumente oder Archive handelt, für das Landesarchiv und - gegen Bezahlung - für die Inhaber, Besitzer oder Eigentümer der Archive oder auch für Dritte, wenn die Inhaber, Besitzer oder Eigentümer einverstanden sind, herzustellen.

(3) Die in den Buchstaben b), c), d) und e) des vorhergehenden Absatzes genannten Dienste können auch von Inhabern kirchlicher Archive in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Archive von geschichtlicher Bedeutung handelt.

(4) Das Landesarchiv ist zum Erwerb und zum Austausch von Kopien aus in- und ausländischen Archiven befugt, die Dokumente von historischem Interesse für die Landesgeschichte enthalten.

(5) Der Landesausschuß setzt mit Beschluß die Tarife für die Reproduktionen und für die Restaurierarbeiten im Archiv fest.7)

7)
Art. 10 wurde geändert durch Art. 11 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 11 (Zwischenarchiv des Landes)

(1) Um eine geordnete Übergabe der Akten und Dokumente der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane der Autonomen Provinz Bozen an das Landesarchiv zu ermöglichen, sorgen der Landtag bzw. die Landesverwaltung für:

  1. die Errichtung von Zwischenarchiven und deren geordnete Führung,
  2. die Skartierung der Akten vor ihrer Übergabe an das Landesarchiv.

(2) Es ist Aufgabe der Zwischenarchive, jene Dokumente und Akten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes Südtirol zu verwahren, die nicht mehr bearbeitet werden, aber auch noch nicht ins historische Landesarchiv übergehen können.

(3) Die Errichtung und Führung der Zwischenarchive wird mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 12 (Überwachungs- und Skartierungskommissionen)

(1) Beim Landtag und bei der Landesverwaltung werden für die Überwachung der Archive der jeweiligen Ämter und für die Skartierung von Behördenschriftgut aus diesen Archiven Überwachungs- und Skartierungskommissionen eingesetzt.

(2) Die einzelnen Kommissionen setzen sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: dem Direktor der zuständigen Abteilung oder dem Direktor einer entsprechenden Organisationseinheit, der diesem gleichgestellt oder übergeordnet ist, dem Direktor des zuständigen Landesamtes oder einer von diesem delegierten Person sowie dem Direktor des jeweils betroffenen Amtes. Sekretär ist ein Beamter der jeweiligen Abteilung. Die jeweilige Kommission hat die Aufgabe,

  1. die Erhaltung und Ordnung der Zwischenarchive sowie die Führung von Inventaren und Bindbüchern zu überwachen,
  2. die Skartierung von Akten des Landtages und der Landesverwaltung vor der Übergabe an das Landesarchiv aufgrund der von den Kommissionen erstellten Richtlinien vorzubereiten,
  3. die Übergabe dieser Akten an das Landesarchiv ordnungsgemäß vorzubereiten,
  4. Richtlinien für die Skartierung zu erlassen. 8)

(3) Die Kommissionen treten mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen und immer dann, wenn einer der zuständigen Direktoren oder Beamten in den entsprechenden Rängen gemäß Absatz 2 einen diesbezüglichen Antrag stellt.

8)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 11. Juli 1991, Nr. 19, und später geändert durch Art. 12 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 13 9)

9)
Aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 14 (Übergabe der Akten aus dem Landtag und aus der Landesverwaltung an das Landesarchiv)

(1) Die Übergabe der Dokumente und Akten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes Südtirol an das Landesarchiv erfolgt 40 Jahre nach Erledigung der Akten. Vor der Übergabe hat die Skartierung gemäß Artikel 13 dieses Gesetzes zu geschehen.

(2) Der Direktor des zuständigen Landesamtes kann die Übernahme von Dokumenten oder Akten, bei denen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung besteht, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestatten.

(3) Die Übergabekosten gehen zu Lasten der Behörden, welche sie durchführen.

Art. 15 (Archivbenützung)

(1) Die Benützung des Landesarchivs zu Forschungszwecken ist kostenlos.

(2) Der Landesausschuß kann bei Anfrage um Einsichtnahme, um Kopien oder um Auszüge von Dokumenten, die im Landesarchiv aufbewahrt werden, Sekretariatsgebühren bis zu 10.000 Lire festsetzen, wenn die Anfrage von Privatpersonen oder öffentlichen Körperschaften nicht zu Forschungszwecken erfolgt. Von der Zahlung jeglicher Sekretariatsgebühren sind Privatpersonen für ihre beim Landesarchiv hinterlegten Dokumente befreit.

III. TITEL
Aufsicht über die Archive öffentlicher örtlicher Körperschaften und Privater

I. Abschnitt
Aufsicht über die Archive der öffentlichen örtlichen Körperschaften

Art. 16 (Pflichten der öffentlichen örtlichen Körperschaften)

(1) Jede öffentliche örtliche Körperschaft hat die Pflicht:

  1. ein Archiv sachgerecht zu führen,
  2. die Skartierung von Dokumenten nur unter Berücksichtigung der Vorgangsweise, wie sie im Artikel 20 festgelegt ist, vorzunehmen,
  3. getrennte Archivabteilungen für die Archive und Dokumente, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die seit über 40 Jahren erledigt sind, einzurichten und davon ein Inventar in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, wobei eine Kopie dem zuständigen Landesamt zugestellt werden muß. Vor dem Übergang der Dokumente in die getrennten Archivabteilungen hat die Skartierung stattzufinden,
  4. wissenschaftlich tätigen Personen, die über das zuständige Landesamt eine begründete Anfrage stellen, die Einsicht in die Dokumente ihrer Archive, soweit sie im Sinne von Artikel 7 einsehbar sind, zu gestatten.

(2) Zur Durchführung des Buchstaben c) können sich die öffentlichen örtlichen Körperschaften zu Konsortien zusammenschließen und die Leitung der getrennten Archivabteilungen einem einzigen Beamten, der eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 des D.P.R. vom 30. September 1963, Nr. 1409, hat, anvertrauen.

Art. 17 (Archive der aufgelassenen Körperschaften)

(1) Werden öffentliche örtliche Körperschaften aufgelöst, so gehen ihre Archive auf das Landesarchiv über, sofern nicht eine vollständige oder teilweise Übergabe an andere öffentliche Körperschaften vorgesehen ist.

Art. 18 (Nichterfüllung der Pflichten der öffentlichen örtlichen Körperschaften)

(1) Kommen Körperschaften gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes nicht oder nur teilweise ihren Pflichten nach, so stellt das zuständige Landesamt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie diese Pflichten zu erfüllen haben. Läuft die Frist ergebnislos ab, ordnet der Landesausschuß auf Vorschlag des zuständigen Landesamtes die Hinterlegung jenes Teiles der Archive der öffentlichen örtlichen Körperschaft im Landesarchiv an, der die getrennte Archivabteilung darstellt oder darzustellen hätte.

(2) Sollte festgestellt werden, daß eine öffentliche örtliche Körperschaft keine getrennte Archivabteilung eingerichtet hat, kann das zuständige Landesamt dem Landesausschuß vorschlagen, nicht eine Hinterlegung gemäß vorhergehendem Absatz anzuordnen, sondern die Errichtung und Führung der Abteilung sowie die Inventarisierung der Dokumente dem Landesarchiv zu übertragen; die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der säumigen Körperschaft.

(3) Der Landesausschuß kann auf Vorschlag des zuständigen Landesamtes die Restaurierung einzelner Dokumente der Archive der Körperschaften anordnen und andere Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Erhaltung dieser Dokumente zu sichern. In dringenden Fällen ist der Direktor desselben Amtes ermächtigt, diese Anordnungen zu treffen. Die Kosten gehen zu Lasten der säumigen Körperschaft.

Art. 19 (Freiwillige Hinterlegung)

(1) Die öffentlichen örtlichen Körperschaften können, für eine Mindestdauer von 20 Jahren, beim Landesarchiv die Hinterlegung jener Dokumente ihrer Archive beantragen, die in den getrennten Abteilungen gemäß Artikel 16, Buchstabe c), aufbewahrt werden sollten. Der Landesausschuß entscheidet diesbezüglich nach Anhören des zuständigen Landesamtes.

(2) Die Ausgaben für die Durchführung gehen zu Lasten der hinterlegenden Körperschaft.

Art. 20 (Skartierung)

(1) Die öffentlichen örtlichen Körperschaften setzen mit begründetem Beschluß fest, welche Dokumente ihrer Archive zu skartieren sind. Für diesen Beschluß ist die Genehmigung der Behörde, welche die Aufsicht über die Körperschaft ausübt, sowie die Zustimmung des zuständigen Landesamtes einzuholen.

II. Abschnitt
Aufsicht über die Privatarchive

Art. 21 (Feststellung des Archivschutzes)

(1) Der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege stellt mit begründeter Maßnahme Archive oder einzelne Dokumente von besonderer geschichtlicher Bedeutung, deren Eigentümer, Besitzer oder Verwahrer Private sind, unter Archivschutz; gegen die entsprechende Verfügung, die den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen ist, kann bei der Landesregierung Beschwerde im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, eingebracht werden.10)

10)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 22 (Feststellung der Existenz von Privatarchiven, die wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung unter Schutz zu stellen sind)

(1) Private, die Eigentümer, Besitzer oder Verwahrer von Archiven sind, in denen sich mehr als 70 Jahre alte Dokumente von geschichtlicher Bedeutung befinden, haben die Pflicht, dem zuständigen Landesamt die Existenz der Archive und Dokumente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen bzw. innerhalb von 90 Tagen, wenn diese Dokumente nach der Verabschiedung dieses Gesetzes erworben worden sind.

(2) Das vorgenannte Amt stellt von Amts wegen die Existenz von Archiven und einzelnen Dokumenten, deren Eigentümer, Besitzer oder Verwahrer Private sind, fest und gibt an, daß sie von besonderer geschichtlicher Bedeutung sein könnten. Dieser Absatz ist auch auf jüngere Archive und Dokumente anzuwenden.

(3) Wer Handel mit Dokumenten betreibt oder Inhaber einer Verkaufsstelle von Dokumenten ist, hat die Pflicht, das Verzeichnis der Dokumente, die zum Verkauf angeboten werden, dem zuständigen Landesamt zu übermitteln.

(4) Die Urkundspersonen, welche den Verkauf von beweglichen Sachen vornehmen, haben gegebenenfalls die Pflicht, dem zuständigen Landesamt mitzuteilen, daß sich unter den Gütern, die zu veräußern sind, Dokumente befinden.

(5) Innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne der Absätze 3 und 4 dieses Artikels teilt der zuständige Amtsdirektor denen, die eine Meldung gemacht haben, seine Maßnahmen mit. Äußert sich das genannte Amt nicht, so gilt dies als Verkaufsgenehmigung.

Art. 23 (Pflichten der Privatpersonen)

(1) Private Eigentümer, Besitzer oder Inhaber, deren Archive oder einzelne Dokumente unter Archivschutz gestellt worden sind, haben folgende Pflichten:

  1. die Archive und die einzelnen Dokumente zu erhalten sowie sie zu ordnen und zu inventarisieren oder die Ordnung und Inventarisierung durch das zuständige Landesamt zu gestatten; dabei ist eine Abschrift des Inventars dem vorgenannten Amt zu übermitteln, das die Vergütung der Kosten für die Abschrift zu Lasten des Landes verfügt;
  2. den Personen, die zu Forschungszwecken einen begründeten Antrag an das zuständige Landesamt stellen, die Einsichtnahme in jene Dokumente zu gewähren, die im Einverständnis mit dem Amt selbst nicht als vertrauliche Schriftstücke einzustufen sind; die Einsichtnahme kann nach Wahl des Privaten durch Fotoreproduktion, durch zeitweilige Hinterlegung der Dokumente beim Landesarchiv oder auf eine andere Art und Weise, die von Fall zu Fall zwischen dem Direktor des Amtes und dem Privaten einvernehmlich festgesetzt wird, geschehen; die diesbezüglichen Ausgaben gehen zu Lasten des Forschers;
  3. dem zuständigen Landesamt innerhalb von 30 Tagen nach dem Vorfall den Verlust oder die Zerstörung der Archive oder einzelner Dokumente sowie deren Überstellung an einen anderen Ort zu melden;
  4. die Restaurierung der beschädigten Dokumente vorzunehmen oder zu gestatten, daß dafür das zuständige Landesamt sorgt;
  5. dem Direktor des zuständigen Landesamtes mitzuteilen, daß sie beabsichtigen, das Eigentum, den Besitz oder die Verwahrung von Archiven oder einzelnen Dokumenten gegen Bezahlung oder gratis anderen übertragen; dasselbe gilt für Personen, die aufgrund einer Erbschaft oder eines Legates Archive und einzelne Dokumente erwerben; wird ein Notar oder eine andere Urkundsperson beigezogen, so ist auch dieser zur Mitteilung verpflichtet;
  6. die Archive, welche in ihrer Einheit erhalten bleiben sollen, nicht zu zerreißen;
  7. keine Skartierungen vorzunehmen, ohne Artikel 27 zu beachten;
  8. keine Dokumente oder Archive ohne Bewilligung des zuständigen Landesamtes aus Südtirol auszuführen;
  9. dem zuständigen Landesamt nach vorheriger Absprache Kontrollbesuche zur Feststellung der Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflichten zu gestatten.

Art. 24 (Freiwillige Hinterlegung)

(1) Auf Antrag kann das zuständige Landesamt privaten Eigentümern, Besitzern oder Verwahrern die Hinterlegung von Archiven oder einzelnen Dokumenten im Landesarchiv für eine Mindestdauer von 20 Jahren gestatten.

(2) Die Privaten können die Hinterlegung widerrufen, sind aber in diesem Falle verpflichtet, die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels einzuhalten.

Art. 25 (Vorkaufsrecht des Landes)

(1) Das Land Südtirol kann im Sinne des Artikels 6 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 690, und in den von den Absätzen 3 und 4 des Artikels 22 und in den von Buchstabe e), Artikel 23, vorgesehenen Fällen das Vorkaufsrecht innerhalb von 90 Tagen nach Mitteilung des zuständigen Landesamtes geltend machen.

(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Vorkaufsrecht ist bei Übertragung des Eigentums, im Sinne der Betriebsnachfolge innerhalb des 3. Verwandtschaftsgrades, an denkmalgeschützten Bauten, die Bestandteil eines geschlossenen Hofes sind, ausgeschlossen.11)

11)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 26 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 26 (Nichtigkeit der Veräußerungen)

(1) Veräußerungen sind - nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates - nichtig, wenn vorher nicht die Mitteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e), bzw. von Artikel 22 Absätze 3 und 4, gemacht worden ist, oder wenn die im Artikel 25 erwähnte Frist nicht eingehalten worden ist.

Art. 27 (Skartierung)

(1) Die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber von unter Schutz gestellten Archiven oder von einzelnen Dokumenten, die im Sinne von Artikel 21 unter Schutz gestellt sind, können Skartierungen nur mit schriftlicher Bewilligung des Direktors des zuständigen Landesamtes vornehmen.

(2) Der Direktor des vorgenannten Amtes kann die Hinterlegung jener Dokumente, die Private zur Skartierung vorschlagen, im Landesarchiv anordnen.

Art. 28 (Nichterfüllung der Pflichten der Privaten)

(1) Beachten Eigentümer, Besitzer und Inhaber von Archiven oder von einzelnen Dokumenten, die unter Schutz gestellt sind, nicht Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), d), f), g) und h), so setzt der Direktor des zuständigen Landesamtes eine angemessene Frist fest, innerhalb welcher sie ihren Pflichten nachzukommen oder zu gestatten haben, daß das Amt selbst dafür sorgt. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist verfügt die Landesregierung die Hinterlegung des Archivs oder der einzelnen Dokumente beim Landesarchiv.12)

12)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 29 (Enteignung)

(1) Der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege kann zugunsten des Landes, der Gemeinden, anderer Körperschaften oder rechtlich anerkannter Einrichtungen unter Schutz gestellte Archive oder Dokumente aus schwerwiegenden Gründen der Gemeinnützigkeit enteignen. Bei der Durchführung der Enteignung werden, soweit anwendbar, die Bestimmungen von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, angewandt.

(2) Die Voraussetzung für die Enteignung ist durch die Unterschutzstellung gemäß Artikel 21 gegeben.

(3) Der Enteignete hat Anspruch auf eine Vergütung, die dem Marktpreis entspricht; sie wird durch das Landesarchiv festgelegt. Das genannte Amt kann, wenn es notwendig ist, Experten konsultieren, die nicht Landesbedienstete sein müssen.

(4) Die Enteignung kann auch dann durchgeführt werden, wenn Artikel 23 nicht beachtet und die im Artikel 28 erwähnte Vorgangsweise erfolglos angewandt wurde.13)

13)
Art. 29 wurde geändert durch Art. 14 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

III. Abschnitt
Maßnahmen des Landes für das Archivwesen

Art. 30 (Zuschüsse und Ankäufe)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von privaten und von kirchlichen Archiven oder von geschichtlich wertvollen Bibliotheken oder Buchbeständen für die Erhaltung und Aufwertung der Archiv- oder historischen Buchbestände Zuschüsse gewähren, und zwar im Rahmen und in der Form, wie sie in der Durchführungsverordnung festgelegt sind.

(2) Die Landesregierung ist auch ermächtigt, einzelne Urkunden oder Archive von erheblichem historischem Wert zu erwerben.14)

massimeBeschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009 - Kriterien für die Vergabe von Beiträgen für die Erhaltung und Aufwertung von privaten und kirchlichen Archiven, von geschichtlich wertvollen Bibliotheken und Buchbeständen - Zuweisungen des Staates an die Autonome Provinz Bozen durch Anteile an den Lottoeinnahmen für die Wiedergewinnung und Erhaltung von Denkmälern
massimeBeschluss Nr. 4618 vom 28.12.2007 - Kriterien für die Vergabe von Beiträgen für die Erhaltung und Aufwertung von privaten und kirchlichen Archiven, von geschichtlich wertvollen Bibliotheken und Buchbeständen- Widerruf der eigenen Beschlüsse Nr. 2309 und 2310 vom 07.07.2003
14)
Art. 30 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 30/bis 15)

15)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 11. Juli 1991, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 31 (Ausbildungskurse für Experten in der Archivbetreuung)

(1) Für die Ausbildung von Fachleuten zur Betreuung von Gemeinde- und Privatarchiven sowie Archiven anderer öffentlicher örtlicher Körperschaften ermächtigt der Landesausschuß das zuständige Landesamt, Kurse durchzuführen. Wer den Kurs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält vom zuständigen Landesrat eine entsprechende Bescheinigung und ist berechtigt, Gemeindearchive oder Archive anderer öffentlicher örtlicher Körperschaften zu leiten, sofern der Artikel 31 des D.P.R. vom 30. September 1963, Nr. 1409, nichts anderes vorschreibt.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Fächer, die Art und Weise und die Dauer der Kurse geregelt.16)

16)
Art. 31 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 11. Juli 1991, Nr. 19, und durch Art. 16 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 32 (Ordnen von Archiven öffentlicher örtlicher oder kirchlicher Körperschaften und Anstalten sowie von Privatarchiven)

(1) Das zuständige Landesamt kann im Einverständnis mit den jeweiligen Eigentümern, Besitzern oder Inhabern Archive von öffentlichen örtlichen Körperschaften oder von Privaten, soweit sie gemäß Artikel 21 unter Archivschutz stehen, ordnen oder ordnen lassen. Auf Antrag kann das zuständige Landesamt auch kirchliche Archive ordnen oder ordnen lassen, wenn sie geschichtlich bedeutsam sind.

(2) Der Direktor des zuständigen Landesamtes ist ermächtigt, Arbeiten laut Absatz 1 in Regie durchzuführen oder zu diesem Zweck Personal mit privatrechtlichem befristetem Vertrag bis zu einem Betrag von 100 Millionen Lire für jeden einzelnen Auftrag aufzunehmen. Die entsprechende Besoldung darf nicht höher als die der Landesbediensteten in der entsprechenden Funktionsebene sein, wobei die Ausbildung und die ausgeübten Aufgaben zu berücksichtigen sind. Die Ermächtigung zur Durchführung der genannten Arbeiten in Regie, die einen Betrag von 100 Millionen Lire übersteigen, muß von der Landesregierung erteilt werden. Die in Regie durchgeführten Arbeiten unterliegen den Bestimmungen über das Auftragswesen von öffentlichen Arbeiten.17)

17)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 11. Juli 1991, Nr. 19.

Art. 33 9)

9)
Aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

IV. TITEL
Personal

Art. 34 9)

9)
Aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 35 18)

18)
Aufgehoben durch Art. 13 des L.G. vom 1. Juli 1993, Nr. 11.

V. TITEL
Schlußbestimmungen

Art. 36 19)

19)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. Juni 1975, Nr. 26.

VI. TITEL
Finanzbestimmungen

Art. 37

(1) (2) (3) (4)20)

(5) Die Ausgaben für die Dienste gemäß Artikel 10, 31 und 32 können in Eigenregie von einem bevollmächtigten Beamten getätigt werden.

20)
Omissis.

Art. 38 20)

20)
Omissis.

Art. 39 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen, und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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ActionAction28/05/1985 - DEKRET DES ASSESSORS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTWESEN vom 28. Mai 1985
ActionAction23/07/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juli 1985, Nr. 10
ActionAction05/08/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 1985, Nr. 11
ActionAction05/08/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 1985, Nr. 12
ActionAction03/09/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. September 1985, Nr. 14
ActionAction06/09/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. September 1985, Nr. 15
ActionAction09/09/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 1985, Nr. 16
ActionAction17/09/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. September 1985, Nr. 17
ActionAction30/09/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. September 1985, Nr. 18
ActionAction20/11/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 1985, Nr. 19
ActionAction12/11/1985 - Corte costituzionale - Sentenza N. 287 del 12.11.1985
ActionAction12/11/1985 - Corte costituzionale - Sentenza N. 288 del 12.11.1985
ActionAction21/12/1985 - Corte costituzionale - Sentenza N. 357 del 21.12.1985
ActionAction21/12/1985 - Corte costituzionale - Sentenza N. 358 del 21.12.1985
ActionAction21/12/1985 - Corte costituzionale - Sentenza N. 356 del 21.12.1985
ActionAction02/01/1985 - Landesgesetz vom 2. Jänner 1985, Nr. 1
ActionAction02/01/1985 - Landesgesetz vom 2. Jänner 1985, Nr. 2
ActionAction07/01/1985 - Landesgesetz vom 7. Jänner 1985, Nr. 3
ActionAction08/01/1985 - Landesgesetz vom 8. Jänner 1985, Nr. 4
ActionAction15/01/1985 - Landesgesetz vom 15. Jänner 1985, Nr. 5
ActionAction21/01/1985 - Landesgesetz vom 21. Jänner 1985, Nr. 6
ActionAction21/01/1985 - Landesgesetz vom 21. Jänner 1985, Nr. 7
ActionAction25/03/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 1985, Nr. 3
ActionAction03/04/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. April 1985, Nr. 4
ActionAction16/04/1985 - Landesgesetz vom 16. April 1985, Nr. 8
ActionAction31/05/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1985, Nr. 6
ActionAction14/06/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juni 1985, Nr. 7
ActionAction20/06/1985 - Landesgesetz vom 20. Juni 1985, Nr. 9
ActionAction02/07/1985 - Landesgesetz vom 2. Juli 1985, Nr. 10
ActionAction16/07/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juli 1985, Nr. 9
ActionAction20/08/1985 - LANDESGESETZ vom 20. August 1985, Nr. 12
ActionAction20/08/1985 - Landesgesetz vom 20. August 1985, Nr. 13
ActionAction20/09/1985 - Landesgesetz vom 20. September 1985, Nr. 14
ActionAction15/11/1985 - Landesgesetz vom 15. November 1985, Nr. 15
ActionAction29/11/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. November 1985, Nr. 20
ActionAction05/12/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 1985, Nr. 21
ActionAction12/12/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 1985, Nr. 22
ActionAction19/12/1985 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 1985, Nr. 23
ActionAction13/12/1985 - Landesgesetz vom 13. Dezember 1985, Nr. 17 
ActionAction26/07/1985 - Landesgesetz vom 26. Juli 1985, Nr. 11 —
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