Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Jänner 1984, Nr. 1.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis; aufgrund des Art. 30 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, finden die Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 20 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.