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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 1 (Errichtung der örtlichen Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle)

(1) Bei den Gemeinden des Landes können örtliche Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle errichtet werden. Der Landesausschuß kann zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der gebietsmäßigen Zuständigkeit der Arbeitsämter sowie der Einwohnerzahl und der Beschäftigungslage der einzelnen Gemeinden Bezirke errichten, die mehrere Gemeinden zusammenfassen; er hat dabei die Gemeinde festzulegen, in der die Kommission ihren Sitz hat; in diesem Falle ist die gebietsmäßige Zuständigkeit auf alle im Bezirk zusammengefaßten Gemeinden ausgedehnt. Die örtlichen Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle müssen errichtet werden, wenn dies von den wichtigsten örtlichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen beantragt wird.

(2) Die im vorhergehenden Absatz genannten Kommissionen werden vom Landeshauptmann ernannt und bleiben fünf Jahre lang, auf jeden Fall aber für die Dauer der fünfjährigen Amtszeit des Gemeinderates, im Amt; die Zusammensetzung muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie es aus der letzten Volkszählung für die entsprechende Gemeinde oder für den mehrere Gemeinden umfassenden Bezirk hervorgeht.

(3) Auf Veranlassung des Vorsitzenden kann ein Sachverständiger für Arbeitswesen der in dem von Artikel 7 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen ist, je nach dem zur Behandlung anstehenden Gegenstand zu den Sitzungen eingeladen werden. 2)

(4) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden aus jeweils entsprechend vielen Dreiervorschlägen ausgewählt, mit denen die wichtigsten Gewerkschaften auf Orts- oder - falls keine solche vorhanden sind auf Landesebene Personen namhaft machen, die in den entsprechenden Gemeinden oder Bezirken ihren Wohnsitz haben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus jeweils entsprechend vielen Dreiervorschlägen ausgewählt, mit denen die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Personen namhaft macht, die in den entsprechenden Gemeinden oder Bezirken ihren Wohnsitz haben. Die Vorschläge müssen innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Aufforderung vorgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist wird von Amts wegen vorgegangen.

(5)  3)

(6) Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, das bei Abwesenheit oder Verhinderung des jeweiligen wirklichen Mitgliedes an den Sitzungen teilnimmt.

2)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 49 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39, und später geändert durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 1996, Nr. 36.
3)
Aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 1996, Nr. 36.

Art. 2 (Aufgaben der örtlichen Arbeitskommissionen)

(1) Die örtlichen Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle nehmen die von der staatlichen Gesetzgebung den Bezirksarbeitskommissionen zugedachten Aufgaben und Befugnisse wahr und werden als "örtliche Arbeitskommissionen" bezeichnet.

(2) Die örtlichen Arbeitskommissionen üben die Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung aus.

(3) Gegen die Beschlüsse der örtlichen Kommissionen kann bei der Landeskommission für Arbeitsvermittlungskontrolle Einspruch erhoben werden. 4)

4)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 50 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 3 (Landeskommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle)

(1) Im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, ist innerhalb der Landesarbeitskommission eine Unterkommission errichtet; sie erhält die Bezeichnung "Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle".

(2) Die Kommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Landesarbeitskommission als Vorsitzendem, dem Direktor der für die Arbeit zuständigen Abteilung oder einem von ihm Bevollmächtigten, zwei Vertretern der Arbeitnehmer und zwei Vertretern der Arbeitgeber zusammen. Der Vorsitzende kann den Direktor der für die Arbeit zuständigen Abteilung mit dem Vorsitz betrauen. 5)

(3) Der Direktor des Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung oder ein Stellvertreter desselben nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beschließender Stimme teil, wenn Angelegenheiten gemäß Artikel 5 behandelt werden.

(4) Schriftführer ist ein Beamter der Landesverwaltung.

5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 51 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 4 (Aufgaben der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle)

(1) Die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die staatliche Gesetzgebung den provinzialen Arbeitskommissionen zuweist, und darüber hinaus jene Aufgaben und Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung des Landes überträgt. Die Kommission übt die Gesetzmäßigkeitskontrolle über die Arbeitsvermittlungsakte des Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung aus, ebenso über die betreffenden Akte der Arbeitsvermittlungsstellen und der entsprechenden Zweigstellen. Die Kommission führt die Gesetzmäßigkeitskontrolle und die Inspektionen - auch stichprobenweise - gemäß den Vorschriften der Landesregierung, die im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen sind, durch. 6)

(2) Gegen die Aufhebungsmaßnahmen, die von der Kommission bei der im vorhergehenden Absatz genannten Kontrolle getroffen werden, kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Inhaltes dieser Maßnahme an ihn oder nach der Kenntnisnahme derselben bei der autonomen Sektion des regionalen Verwaltungsgerichtshofes für die Provinz Bozen Beschwerde einlegen.

6)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 52 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 5

(1)(2)  7)

(3) Die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle entscheidet ferner über die Beschwerden gegen die Verweigerung der Arbeitsvermittlung aufgrund namentlicher Anforderung, die Beschwerden gegen die Rangordnungen für die Arbeitsvermittlung und deren Fortschreibung sowie die Beschwerden gegen Arbeitsvermittlungsakte, die von Personen eingereicht werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben.

(4) Gegen die im vorhergehenden Absatz genannten Beschlüsse kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung ihres Inhaltes an ihn oder nach Kenntnisnahme derselben beim Minister für Arbeit und Sozialfürsorge Beschwerde einlegen.

7)
Die Absätze 1 und 2 wurden aufgehoben durch Art. 53 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 6 (Vorgangsweise)

(1) Der Vorsitzende der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle kann von den Dienststellen für Arbeitsvermittlung zum Zwecke der Gesetzmäßigkeitskontrolle bestimmte Akte anfordern, indem er eine schriftliche Aufforderung an die Dienststelle stellt, welche den Akt erlassen hat. Die betreffende Dienststelle muß die angeforderten Akte binnen fünf Tagen nach Entgegennahme der Aufforderung zustellen.

(2) Alle Arbeitsvermittlungsakte sind unmittelbar durchführbar. 8)

8)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 54 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 7 (Verzeichnis der Sachverständigen für Arbeitswesen)

(1) Die Sachverständigen für Arbeitswesen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieses Gesetzes sind unter jenen Personen auszuwählen, die in einem entsprechenden von der Landesverwaltung zu errichtenden Verzeichnis eingetragen sind.

(2) Zur Eintragung ins Verzeichnis der Sachverständigen für Arbeitswesen haben die Interessenten ein Gesuch an den Landeshauptmann zu richten und folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • 1.  Abschluß einer Sekundarschule zweiten Grades
  • 2.  Kenntnisse über die Arbeitsgesetzgebung und
  • 3.  praktische Erfahrung im Bereich der Arbeitsgesetzgebung, die im Freiberuf oder im Dienst oder Auftrag öffentlicher Verwaltungen erworben worden ist.

(3) Der Landeshauptmann veranlaßt die Eintragungen ins Verzeichnis sowie die Löschungen aus diesem.

(4) Der Landeshauptmann ist befugt, Weiterbildungskurse für die Sachverständigen zu veranstalten, die im Verzeichnis laut vorhergehenden Absätzen eingetragen sind. In diesem Zusammenhang gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, die fachliche und verwaltungsmäßige Überwachung der Kurse wird vom Amt für Arbeitsmarkt durchgeführt, das auch die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des genannten Gesetzes auszustellen hat.

Art. 8 (Vergütungen)

(1) Die anspruchberechtigten Mitglieder der örtlichen Arbeitskommissionen und der Landeskommission für Arbeitsvermittlungskontrolle erhalten die Sitzungsgelder und die Außendienstvergütung, wie sie die geltenden Rechtsvorschriften für die Teilnahme an den Sitzungen der bei der Landesverwaltung tätigen Kommissionen vorsehen. 9)

(2) Ferner haben die Vorsitzenden und die Schriftführer der örtlichen Kommissionen Anspruch auf Fahrtkostenvergütung und auf die Außendienstvergütung in dem von den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Ausmaß, wenn sie vom Sekretariat der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle zu Besprechungen geladen werden.

9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 55 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 9   10)

10)
Aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 1996, Nr. 36.

Art. 10 (Kostenerstattung)

(1) Die Ausgaben, die den Gemeinden aus der Anwendung dieses Gesetzes erwachsen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung; sie werden jährlich aufgrund einer eigenen Rechnungslegung rückerstattet.

(2) Der Landesausschuß kann den Gemeinden Vorschüsse gewähren, die höchstens 70% der für das jeweils vorhergehende Jahr zuerkannten Ausgaben betragen dürfen.

Art. 11-12.   11)

11)
Omissis.

Art. 13 (Übergangsbestimmung)

(1) Bei der ersten Ernennung der örtlichen Kommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle kann von der Eintragung der Sachverständigen für Arbeitswesen ins Verzeichnis gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes abgesehen werden.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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