Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) 9)
(2) Für die innerhalb 31. Mai 1983 zu einem Beitrag gemäß Artikel 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, zugelassenen Gesuchsteller entspricht der Jahresbetrag der zu erwerbenden oder zu überweisenden Obligationen der Differenz zwischen der periodischen Belastung für ein zehnjähriges Obligationsdarlehen und jener für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.