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In vigore al: 08/03/2016

e) LANDESGESETZ vom 23. Juli 1982, Nr. 261)
Gesamtstaatliche öffentliche Körperschaften, die auf dem Gebiet der Fürsorge tätig sind: Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Übergang von Befugnissen und von Personal auf die Provinz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1982, Nr. 36.

Art. 1  

(1) Die Autonome Provinz Bozen übernimmt im Sinne von Artikel 1 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, die Befugnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt, wie sie in den Dekreten, die aufgrund der Artikel 113 und 115 des D.P.R. vom 24. Juli 1977, Nr. 616, erlassen worden sind, angegeben sind und von folgenden Invalidenverbänden auf Landesebene ausgeübt werden:

  • 1.  Gesamtstaatlicher Verband der Zivilversehrten und -invaliden (A.N.M.I.C.);
  • 2.  Gesamtstaatlicher Verband der Kriegsversehrten und -invaliden (A.N.M.I.G.);.
  • 3.  Gesamtstaatlicher Verband der zivilen Kriegsopfer (A.N.V.C.G.);
  • 4.  Gesamtstaatlicher Verband der Dienstversehrten (U.N.M.S.);
  • 5.  Gesamtstaatliche Körperschaft für die Betreuung der Taubstummen (E.N.S.);
  • 6.  Italienischer Blindenverband (U.I.C.);
  • 7.  Gesamtstaatliche Vereinigung der Arbeitsversehrten und -invaliden (A.N.M.I.L.);
  • 8.  Gesamtstaatlicher Verband der Familien von im Krieg Gefallenen und Vermißten (A.N.F.C.D.G.).

Art. 2

(1) Die Autonome Provinz Bozen übernimmt auch die Befugnisse, die - auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt - vom Provinzialamt für die Verwaltung internationaler Hilfsmittel (A.A.I.) bei Inkrafttreten des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, sowie von der gesamtstaatlichen Arbeitsunfall-Versicherungsanstalt (I.N.A.I.L.) laut Artikel 2 des D.P.R. vom 18. April 1979, vom Gesamtstaatlichen Hilfswerk für Kriegsinvaliden (O.N.I.G.) und von der Kasse für die Betreuung der Opfer von Verbrechen ausgeübt worden sind.

(2) Außerdem werden die in Artikel 1 des D.P.R. vom 24. März 1981, Nr. 215, angeführten Aufgaben übernommen, die bisher vom Beirat für Sozialhilfe - er wurde mit Artikel 74 des Gesetzes vom 26. Juli 1975, Nr. 354, errichtet - ausgeübt worden sind.

Art. 3

(1) Die in den vorhergehenden Artikeln genannten Befugnisse und Aufgaben, die finanzielle Leistungen betreffen, werden - sofern sie mit den in Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, genannten vergleichbar sind - von den Grundfürsorgekörperschaften nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, geändert mit Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 47, ausgeübt, und zwar in der im Dekret des Landeshauptmanns vom 4. März 1980, Nr. 7, in geltender Fassung festgelegten Art und Weise.

(2) Von den in Absatz 1 genannten Körperschaften werden zusätzlich zu den Aufgaben laut Artikel 2, Buchstabe c), des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 47, auch die finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit dem Pflegesatz für die Unterbringung bei Pflegefamilien erbracht, der in Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 2 des Kgl. Dekretes vom 16. August 1909, Nr. 615, vorgesehen ist.

(3) Für die Finanzierung der diesbezüglichen Ausgaben zahlt der Landesausschuß den Grundfürsorgekörperschaften entsprechende Beihilfen nach den in Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 47, festgelegten Grundsätzen aus.

Art. 4

(1) Die Güter der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Körperschaften und Einrichtungen, die bereits zur Ausübung der vom Land übernommenen Aufgaben benutzt werden und die im Gebiet der Provinz Bozen liegen, gehen auf das Vermögen des Landes über; dies gilt nicht für die Güter von Vereinigungen, wenn sie die Güter zur Ausübung ihrer Vereinstätigkeit brauchen oder wenn die Güter aus Schenkungen stammen oder mit Mitgliedsbeiträgen erworben worden sind.

(2) Für das Einvernehmen laut Artikel 6 Absatz 3 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, bestimmt der Landesausschuß mit Beschluß die im vorhergehenden Absatz genannten Güter.

Art. 5

(1) Die Verwaltungen der Körperschaften, deren Befugnisse und Aufgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 übernommen werden, haben dem zuständigen Landesassessorat die noch nicht erledigten Amtsakten - mit entsprechenden Namenverzeichnissen - im Zusammenhang mit den erwähnten Befugnissen und Aufgaben oder mit den grundsätzlichen Angelegenheiten und Dienstvorschriften zu übergeben.

Art. 6

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet jede Finanzierung oder Beihilfe des Landes zugunsten der Invalidenverbände jeglicher Natur, die aufgrund ihrer Ordnung nur in dem von diesem Gesetz vorgesehenen Bereich tätig sind; ebenso endet jede Finanzierung oder Beihilfe des Landes zugunsten anderer privater Einrichtungen, falls sie im Zusammenhang mit den übernommenen Befugnissen und Aufgaben ausgezahlt worden sind.

Art. 7

(1) Das Personal der in Artikel 1 genannten Körperschaften, das bei den in der Provinz Bozen gelegenen Dienststellen Dienst leistet und - mit ihrem Einverständnis und in der von Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, angegebenen Weise - zur Autonomen Provinz Bozen übergegangen ist, wird in Hinsicht auf die rechtliche Stellung und die Besoldung mit Wirkung vom 1. April 1979 in die Landesstellenpläne eingestuft; dabei wird von den Altersgrenzen abgesehen.

(2) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Assistenten, die wenigstens 18 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Hauptsekretärs (Par. 370) der gehobenen Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf die periodischen Gehaltsvorrückungen in der Einstufungsebene anerkannt.

(3) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Assistenten, die wenigstens 8 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Obersekretärs (Par. 260) der gehobenen Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn voll anerkannt.

(4) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Assistenten, die weniger als 8 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen eine Dienstzeit von weniger als 8 Jahren in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Sekretärs (Par. 188) der gehobenen Laufbahn eingestuft; in Hinsicht auf ihren Aufstieg in der Laufbahn wird der bei der Herkunftskörperschaft geleistete oder von dieser anerkannte Dienst angerechnet.

(5) Den im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Archivisten und Maschinschreibern, die wenigstens 18 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Hauptassistenten (Par. 245) der mittleren Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen in der Einstufungsebene anerkannt.

(6) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Archivisten und Maschinschreiber, die wenigstens 10 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen diese Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Rang eines Oberassistenten (Par. 188) der mittleren Laufbahn eingestuft, wobei das Plansoll überschritten werden darf; diesem Personal wird die restliche Dienstzeit in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn voll anerkannt.

(7) Die im halbstaatlichen Verwaltungsstellenplan eingestuften Archivisten und Maschinschreiber, die weniger als 10 Jahre lang Dienst geleistet haben oder denen eine solche Dienstzeit in irgendeiner Weise anerkannt worden ist, werden in den Verwaltungsstellenplan des Landes im Anfangsrang eines Assistenten (Par. 143) der mittleren Laufbahn eingestuft; in Hinsicht auf ihren Aufstieg in der rechtlichen Stellung und in der Besoldung wird ihnen der bei der Herkunftskörperschaft geleistete oder von dieser anerkannte Dienst angerechnet.

(8) Hat das Personal den Dienst mit gekürztem Stundenplan geleistet, wird das anzurechnende Dienstalter entsprechend gekürzt, und zwar im Verhältnis zum Stundenplan, der bei der Herkunftskörperschaft vorgesehen war.

(9) Dem Personal, das mit diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuft wird, wird durch die Gewährung von zweijährlichen - auch konventionellen - Gehaltsvorrückungen unter allen Umständen eine Besoldung einschließlich der Landeszulage gewährleistet, die gleich hoch ist wie die, die sie beim Übergang zum Land bezogen haben, oder die unmittelbar höher ist als diese; zur Besoldung wird auch die Landeszulage gerechnet.

(10) Die Bediensteten des in Artikel 1 Ziffer 6 angeführten Verbandes, die gemäß diesem Gesetz zum Land übergehen, werden mit ihrem Einverständnis zum Dienst bei den Herkunftskörperschaften abgeordnet, sofern diese ein entsprechendes Ansuchen stellen und alle damit verbundenen Ausgaben übernehmen.

Art. 8

(1) Das Personal, das gemäß diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuft wird, wird mit Wirkung vom Tag ihrer Einstufung bei den Fürsorgekörperschaften und -anstalten eingeschrieben, die für die Landesbediensteten vorgesehen sind.

(2) Die Begünstigungen im Bereich der Ruhestandsversorgung, die von Landesgesetzen für die Bediensteten der Landesverwaltung im Zusammenhang mit dem beim Land geleisteten Dienst vorgesehen sind, werden - einschließlich der von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen - auf das kraft dieses Gesetzes eingestufte Personal angewandt; dabei werden alle Dienste berücksichtigt, die bei der Herkunftskörperschaft und beim Land geleistet wurden, und zwar zu denselben Bedingungen, wie sie für die Landesbediensteten gelten, und vorausgesetzt, daß die verschiedenen Dienstzeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können.

(3) Für die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten, die im Sinne der einschlägigen Bestimmungen von der Herkunftskörperschaft oder -vereinigung oder vom Herkunftsverband bei der Allgemeinen Pflichtversicherung zur Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge eingeschrieben sind, wird die Landesverwaltung - auf Ansuchen des betroffenen Bediensteten - die Einschreibung bei der genannten allgemeinen Versicherung beibehalten.

(4) Was die Bediensteten angeht, die im Sinne dieses Gesetzes zum Land übergehen, ist auch Artikel 23 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34, anzuwenden.

Art. 9

(1) Mit Wirkung vom Tag der Einstufung des Personals in die Landesstellenpläne im Sinne dieses Gesetzes wird das Plansoll des Verwaltungsstellenplans um eine Stelle in der sechsten Funktionsebene und um sechs Stellen in der vierten Funktionsebene erweitert.

Art. 10   2)

2)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 11 des L.G. vom 20. Juli 1988, Nr. 23.

Art. 11-12.   3)

3)
Omissis.

Art. 13

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen, und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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