Kundgemacht im A.Bl. vom 6. April 1982, Nr. 15.
(1)(2) 2)
(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen stehen allen Unternehmern zu, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten gegenüber die Tarifverträge und die auf Staats-, Landes- und Betriebsebene zwischen den Handwerkerorganisationen der Provinz und den Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossenen Abkommen einzuhalten und die freie Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit zu gewährleisten. Sie müssen sich ferner zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer verpflichten. 3)
Aufgehoben durch Art. 25 des L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 20. November 1986, Nr. 29; siehe auch Art. 16 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15:
Art. 16 (Mitfinanzierung von Maßnahmen, für die EG-Beiträge vergeben werden)
(1) Die Maßnahmen, welche von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund von EG-Verordnungen genehmigt und finanziert sind, können vom Land mitfinanziert werden, wobei die einschlägigen Förderungsgesetze des Landes sowie die von den genannten Verordnungen vorgesehenen Mitfinanzierungssätze angewandt werden.
(2) Auf die Pilotprojekte, welche aufgrund von Artikel 22 der EG-Verordnung Nr. 797/1985 und von Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 4256/1988 genehmigt wurden, sind Mitfinanzierungssätze bis zu 30% anzuwenden.
(3) Nach den entsprechenden Genehmigungen von seiten der Europäischen Gemeinschaft ist das Land ermächtigt, die vorgesehenen EG-Anteile sowie gegebenenfalls jene des Staates aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorzufinanzieren.