In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 231)
Abänderungen zum Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Wohnbaureform und zum Landesraumordnungsgesetz
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1)

kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28

Art. 1-15.   2)

2)

abgedruckt unter Nr. XXXVIII - H/g

Art. 16-19.   3)

3)

beinhalten Änderungen des Landesraumordnungsgesetzes

Art. 20

(1) Die Bindung der Unabtrennbarkeit nach Artikel 42 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes wird auf jene Wohnbaugebäude nicht angewandt, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, außerhalb der Hofstelle errichtet worden sind, sowie auf jene, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6, an der Hofstelle zusätzlich zum landwirtschaftlichen Wohngebäude errichtet worden sind - dies unter der Voraussetzung, daß die Abtretung keine Beeinträchtigung für die Hofstelle und die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes bewirkt; die Bestimmung von Artikel 43 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes bleibt.

Art. 21   3)

3)

beinhalten Änderungen des Landesraumordnungsgesetzes

Art. 22

(1) Die Eigentümer jener geschlossenen Höfe im Sinne des Landesgesetzes vom 29. März 1954, Nr. 1, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6 (22. April 1970) bestanden haben und nicht über bewirtschaftete Flächen verfügen, um im Sinne von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, als Mindestkultureinheiten bezeichnet werden zu können, haben die Möglichkeit, an der bestehenden Hofstelle des geschlossenen Hofes eine Baumasse zu Wohnzwecken mit der Baumassendichte von 0,04 m³/m² zu erstellen, wenn es sich um bewirtschaftete Äcker und Wiesen handelt, und eine solche im Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche und zu dem in Artikel 42 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Höchstvolumen, wenn es sich um bewirtschaftete Wein- und Obstgärten handelt- Diese Bestimmung wird nur in Hinsicht auf jene Eigentümer angewandt, die außer den zum geschlossenen Hof gehörenden bewirtschafteten Flächen keine weiteren besitzen und die vom Artikel 4 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 62, geforderten Voraussetzungen nachweisen können.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

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