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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 231)
Abänderungen zum Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Wohnbaureform und zum Landesraumordnungsgesetz
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kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28

Art. 20

(1) Die Bindung der Unabtrennbarkeit nach Artikel 42 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes wird auf jene Wohnbaugebäude nicht angewandt, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, außerhalb der Hofstelle errichtet worden sind, sowie auf jene, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6, an der Hofstelle zusätzlich zum landwirtschaftlichen Wohngebäude errichtet worden sind - dies unter der Voraussetzung, daß die Abtretung keine Beeinträchtigung für die Hofstelle und die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes bewirkt; die Bestimmung von Artikel 43 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes bleibt.