Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Februar 1976, Nr. 6.
(1) Die Aufnahme der Kinder, der Schwangeren und der Mütter erfolgt auf Vorschlag des Landessozialdienstes, für die Verwaltungszwecke mit der Genehmigung der für die Minderjährigenfürsorge zuständigen Landesamtes.