Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Februar 1976, Nr. 6.
(1) Nach Genehmigung des Sanitätsdirektors und nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 11 dieses Gesetzes ist es Schülerinnen der Fachschulen für Kinderbetreuung und Säuglingspflege gestattet, beim Landeskleinkinderheim zu praktizieren. Die zugelassenen Schülerinnen müssen die ihnen vom leitenden Personal des Heimes erteilten Weisungen einhalten; sie können im Heim kostenlos verpflegt werden.
(2)5)
(3) Die Einstellung der Bedienerinnen kann auch ohne öffentlichen Wettbewerb durch Ernennung von Personen, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen, mittels Berufung erfolgen.
(4) Das in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels genannte Personal wird vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, um die körperliche Eignung für die im Heim zu leistende Arbeit festzustellen.
(5) Auf das Personal des Heimes werden die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Besoldung des Landes-Personals angewandt, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes vorschreiben.
Aufgehoben durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.