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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 1

(1) Der Vorzugstitel gemäß zweitem Absatz, Buchstabe a), des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, kann auf die ganze Grund- beziehungsweise Bauparzelle geltend gemacht werden, sofern der Gesuchsteller oder dessen Rechtsvorgänger den Nachweis erbringt, bereits Miteigentümer der entsprechenden Liegenschaft gewesen zu sein und sofern von seiten der übrigen ehemaligen Miteigentümer kein Kaufantrag eingereicht wurde. Sollte jedoch auch von anderen Miteigentümern ein Kaufantrag vorliegen, wird die Liegenschaft den Berechtigten im Verhältnis der ihnen zustehenden Anteile übertragen und die verbleibenden Anteile gemäß den Richtlinien des zweiten Absatzes des Artikels 4 des oben angeführten Gesetzes zugesprochen. Bei gleichen Voraussetzungen wird unter den Berechtigten eine Ausschreibung für den Meistbietenden angesetzt.

Art. 2

(1) Falls der Vorzugstitel gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a) und b) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, nur von einem oder einigen der angegebenen Erben geltend gemacht worden ist, wird die entsprechende Liegenschaft diesen zu gleichen Teilen übertragen, es sei denn, im Gesuch wäre ausdrücklich verlangt, die Liegenschaft gemäß den Testamentsverfügungen des Erblassers allen Erben zu übertragen.

Art. 3

(1) Diejenigen, die auf Grund des zweiten Absatzes, Buchstabe b), des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, einen Vorzugstitel geltend gemacht haben, können innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag um Erwerb einer anderen als der im ursprünglichen Gesuch angegebenen Liegenschaft machen, beziehungsweise den Vorzugstitel gemäß den in demselben Artikel unter Buchstaben b) angeführten Bedingungen geltend machen, sofern für die Güter, um die ursprünglich angesucht wurde, Anträge von Berechtigten gemäß Buchstabe a) desselben Artikels vorliegen, oder falls die Güter in dem gemäß Artikel 5 obigen Gesetzes erlassenen Dekret aufscheinen.

(2) Die Personen, die gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a) und b) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, einen Vorzugstitel geltend machen können und das entsprechende Gesuch nicht innerhalb des im Artikel 3 obigen Gesetzes vorgesehenen Termins eingebracht haben, können den Vorzugstitel innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen, vorausgesetzt, daß nicht Personen mit denselben Vorzugstiteln innerhalb der Frist gemäß oben genanntem Artikel 3 für dieselbe Liegenschaft einen Antrag gestellt haben.

Art. 4

(1) Der Landesausschuß kann, im Einvernehmen mit dem Antragsteller, an denselben eine im entsprechenden Gesuch nicht angeführte, wohl aber im Verzeichnis gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, enthaltene Liegenschaft veräußern, sofern der Antragsteller den Vorzugstitel gemäß dem zweiten Absatz, Buchstabe b), des Artikels 2 obigen Gesetzes vorweisen kann und sofern für die ursprünglich angeforderte Liegenschaft mehr als ein Gesuch von Berechtigten gemäß Buchstabe b) des oben genannten Artikels eingereicht wurde.

Art. 5

(1) Der Landesausschuß kann im Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, vorgesehene Liegenschaften an Personen veräußern, die den Nachweis erbringen, vorher Eigentümer einer vom Ente Nazionale per le Tre Venezie, gemäß Kgl. D. vom 13. Dezember 1939, Nr. 1888, übernommenen Liegenschaft gewesen zu sein, und den Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz Bozen haben; denselben wird der Vorrang gegenüber den Gesuchstellern gemäß Artikel 2, zweiter Absatz, Buchstaben c), d) und e) des vorher erwähnten Landesgesetzes eingeräumt.

(2) Der ihnen zustehende Vorzugstitel kann bei Ableben der Berechtigten von den direkten Nachkommen oder vom überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden.

(3) Für die Einreichung der Gesuche ist der im Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehene Termin zu beachten.

Art. 6

(1) Im zweiten Absatz, Buchstabe b), des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, werden die Worte "und zwar von gleichem Ausmaß und gleicher Natur wie das Angeforderte" durch die Worte "und womöglich einem dem übernommenen gleichwertigen Gut" ersetzt.

Art. 7   2)

2)

Ändert den Art. 2 des L.G. vom 29. November 1973, Nr. 84.

Art. 8

(1) Sollten für eine bestimmte Liegenschaft mehrere Kaufanträge vorliegen, so werden die Gesuchsteller aufgefordert, an einer Ausschreibung mit Mehrangeboten in Bezug auf den Schätzwert teilzunehmen. Der Verkauf wird zugunsten des Meistbietenden beschlossen.

(2) Der Bietende muß eine Kaution in Höhe von mindestens einem Zehntel des angebotenen Preises hinterlegen, sonst ist das Angebot ungültig.

(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden bei Veräußerung von Gütern, für die die Vorzugstitel gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a), b), d) und e) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, geltend gemacht wurden, nicht angewandt.

Art. 9

(1) Den Gemeinden oder dem Institut für geförderten Wohnbau können die Liegenschaften unentgeltlich, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, ins Eigentum abgetreten werden, auch jene Güter, für die bereits Kaufanträge eingereicht wurden, sofern sie von Personen stammen, die keinen Vorzugstitel geltend machen können, und vorausgesetzt, daß die diesbezüglichen Liegenschaften schon vor Kundmachung des oben erwähnten Landesgesetzes vorwiegend zur Verfolgung der institutionellen Zwecke oder von gemeinnützigen Zielen oder zu Wohnungszwecken bestimmt waren.

Art. 10

(1) Im Falle einer, auch teilweisen, Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch jemanden, der das Eigentum einer Liegenschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, erworben hat, besitzt die Provinz das Recht, das Gut zum Preis, der ihr seinerzeit entrichtet wurde, zurückzukaufen: zum Preis geschlagen werden der von der Landesbaudirektion oder von einem vom Präsidenten des Landesgerichtes Bozen ernannten Sachverständigen geschätzte Wert etwa dort angebrachter Verbesserungen oder Einbauten sowie die gesetzlichen Zinsen.

(2) Dieses Rückkaufrecht wird im betreffenden Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt und im Grundbuch auf Antrag des Präsidenten des Landesausschusses angemerkt.

(3) Der Eigentümer des Gutes, der die Absicht hat es zu veräußern, hat das dem Präsidenten des Landesausschusses mit einem durch den Gerichtsvollzieher zuzustellenden Akt mitzuteilen.

(4) Der Landesausschuß kann das Rückkaufrecht, bei sonstigem Verfall des Rechts, binnen sechzig Tagen von dieser Zustellung an ausüben.

(5) Die unter Verletzung der in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften abgeschlossenen Verträge sind von Rechts wegen null und nichtig.

Art. 11

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.