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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 8

(1) Sollten für eine bestimmte Liegenschaft mehrere Kaufanträge vorliegen, so werden die Gesuchsteller aufgefordert, an einer Ausschreibung mit Mehrangeboten in Bezug auf den Schätzwert teilzunehmen. Der Verkauf wird zugunsten des Meistbietenden beschlossen.

(2) Der Bietende muß eine Kaution in Höhe von mindestens einem Zehntel des angebotenen Preises hinterlegen, sonst ist das Angebot ungültig.

(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden bei Veräußerung von Gütern, für die die Vorzugstitel gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a), b), d) und e) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, geltend gemacht wurden, nicht angewandt.