Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.
(1) Jede Arbeitsgruppe besteht aus:
(2) Die Leitung der Arbeitsgruppe hat ein Primar für Psychiatrie oder ein anderer Psychiater, der mit den Funktionen eines Primars betraut ist.
(3) Die Ärzte und Psychologen halten den in Artikel 5 des R.G. vom 23. September 1970, Nr. 20, vorgesehenen Stundenplan ein.
(4) Bei Bedarf muß das Personal der einzelnen Arbeitsgruppen auch in anderen als den ihm zugewiesenen Bezirken Dienst leisten.
(5) In der Durchführungsverordnung, die innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden muß, wird die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen geregelt.