In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 271) 2)
Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.

2)

Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.

Art. 1 (Dreijahresplan zu Finanzierungszwecken Art der Maßnahmen)

(1) Zur Wirtschaftsbelebung und Beibehaltung des Beschäftigungsstandes auf Landesebene sieht das Land für die Jahre 1975 - 1977 ein außerordentliches Finanzierungsprogramm vor, um die Durchführung öffentlicher Arbeiten im Interesse der Gebietskörperschaften zu fördern.

(2) Das Land finanziert die Bauvorhaben durch Gewährung von Verlustbeiträgen auf die für die Verwirklichung der Arbeiten notwendige Ausgabe.

(3) Es kann die gesamte Ausgabe finanziert werden.

(4) Zur Durchführung des Planes wird eine Gesamtausgabe von 30 Milliarden Lire genehmigt, die in je 10 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1975, 1976 und 1977 unterteilt wird.

(5) In den Haushaltsplänen für die Finanzjahre 1975, 1976 und 1977 werden entsprechende Ausgabekapitel erstellt.

(6) Die Beiträge, die in den Haushaltsplänen eingeschrieben sind, welche nach dem im Dreijahresplan vorgesehenen Zeitraum erstellt werden, sind zur Refinanzierung dieses Gesetzes zu verwenden.3)

(7) Inhalt der einzelnen Gesetzesartikel:

Art. 1: Art der Maßnahme

Art. 2: Finanzierbare Bauvorhaben

Art. 3: Bauvorhaben einzelner Gemeinden; Aufteilungsschlüssel

Art. 4: übergemeindliche Bauvorhaben

Art. 5: Dringend notwendige Bauvorhaben

Art. 6: Genehmigung der Pläne

Art. 7: Übertragung der Bauausführung

Art. 7/bis: Sport, Erholung und Fremdenverkehr

Art. 8: Beitragsgewährung, Vorschüsse

Art. 9: Vergabe der Bauarbeiten

Art. 10: Pflichten zur Abrechnung

Art. 11: Darlehen und entsprechende Bürgschaftsleistung durch das Land.3)

3)

Die Absätze 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.

Art. 2 (Finanzierbare Bauvorhaben)

(1) Die Mittel sind für die Finanzierung zur Ausführung und zur außerordentlichen Instandhaltung folgender Kategorien von Bauvorhaben im Interesse der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Konsortien unter den öffentlichen Gebietskörperschaften bestimmt:

  • a) Straßen, die das örtliche Verkehrsnetz bilden, Plätze, Parkplätze und Flächen für öffentliche Grünanlagen,
  • b) örtliche und Gebietswasserleitungen,
  • c) hygienische Anlagen (Kanalisationen, Kläranlagen) und Bauten für sanitäre Zwecke, ausgenommen die Krankenhäuser,
  • d) Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Umspannung und Verteilung von elektrischem Strom und von Gas sowie Anlagen für die öffentliche Beleuchtung,
  • e) Schulbauten,
  • f) Kultgebäude,
  • g) Bauten, die für die Sozialfürsorge bestimmt sind,
  • h) Bauten, die für kulturelle Einrichtungen und für künstlerische, kulturelle und erzieherische Tätigkeiten bestimmt sind,
  • i) Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung und den Fremdenverkehr bestimmt sind,
  • l) feste Einrichtungen für örtliche Märkte und für Schlachthäuser,
  • m) Bauten und feste Einrichtungen im Eigentum der im ersten Absatz angeführten Körperschaften, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind,
  • n) Friedhöfe,
  • o) Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Naturkatastrophen,
  • p) Einrichtung für die vorhergehenden Kategorien von Bauvorhaben
  • q) Rückerstattungen der vorgestreckten Beträge an den Rotationsfonds gemäß Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung.4)

(2) Mit diesen Mitteln werden außerdem finanziert: die Planung der Bauvorhaben, der Ankauf von Liegenschaften für die im vorhergehenden Absatz bestimmten Zwecke sowie der Ankauf des zur Errichtung oder zur Erweiterung solcher Bauten und Anlagen erforderlichen Grunde.

(3) Mit Mitteln dieses Gesetzes kann auch solchen Bauten und Anlagen die notwendige Zusatzfinanzierung zuteil werden, die bereits aufgrund anderer Gesetze teilweise finanziert worden sind.

(4) Gemäß diesem Gesetz sind die in Absatz 1 angeführten Arbeiten, die in den Aufgabenbereich der öffentlichen Gebietskörperschaften fallen oder die zur Durchführung derselben von seiten anderer Körperschaften, auch privaten, beitragen, finanzierbar, sofern sie auf lokaler Ebene von öffentlichem Interesse angesehen werden.

(5) Wenn der Bau von öffentlichem Interesse von einer anderen, öffentlichen oder privaten Körperschaft, welche direkt den Beitrag des Landes, der Gemeinde, der Bezirksgemeinschaft oder des Konsortiums bezieht, ausgeführt wird, muß ein entsprechendes Übereinkommen hinsichtlich der Regelung der entsprechenden Auflagen, auch bezüglich der Zuschreibung jener Auflagen, die spätere Führung oder Instandhaltung des Bauwerkes betreffend, getroffen werden.5)

4)

Art. 2 Absatz 1 Buchstabe q) wurde eingefügt durch Art. 47 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

5)

Art. 2 wurde geändert bzw. ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, durch Art. 11 des L.G. vom 27. Februar 1990, Nr. 3, und Art. 12 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 3 (Bauvorhaben für einzelne Gemeinden; Aufteilungsschlüssel)

(1) 75 Prozent des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds sind für die Finanzierung von Bauvorhaben bestimmt, die für die einzelnen Gemeinden von Belang sind.6)

(2) Innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Landesausschuß nach folgendem Aufteilungsschlüssel die jeder Gemeinde zustehenden Beträge fest:

  1. ein Zwanzigstel zu gleichen Anteilen an alle Gemeinden:
  2. die restliche Summe:
    1. zu 45 v. H. in direktem Verhältnis zu der in der Gemeinde ansässigen Bevölkerung, so wie sie in den neuesten offiziellen Erfassungen aufscheint, die vom Zentralinstitut für Statistik veröffentlicht worden sind;
    2. zu 55 v. H. im Verhältnis zur Fläche einer jeden Gemeinde bis zum Höchstausmaß von 1 ha je Einwohner.

(3) Die laut vorhergehendem Absatz durchgeführte Aufteilung gilt für die drei Finanzjahre, auf die sich der Plan bezieht.

(4) Die Summe der den Gemeinden zugewiesenen Beiträge, die den im 1. Absatz vorgesehenen Fonds bilden, wird mit Beschluß des Landesausschusses auf dem entsprechenden Kapitel des Haushaltsplanes zweckgebunden.

(5) Bis die allgemeinen Pläne oder die Fachpläne in Kraft treten, können die Gemeinden über den Einsatz der ihnen in jedem Finanzjahr zugewiesenen Mittel selbst entscheiden.

(6) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel, die der einzelnen Gemeinde im Rahmen der Zweckbestimmung laut Artikel 2 zugewiesen werden, ist dem Gemeinderat vorbehalten. Die Einschreibung in den Haushaltsvoranschlag der Gemeinde und die entsprechende Verwendung der Beträge für diese öffentlichen Investitionen bilden den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.7)

(7) Ab dem Finanzjahr 1988 wird der Fonds gemäß Absatz 1 den Gemeinden in zwei Raten überwiesen: die erste innerhalb 31. Mai und die zweite innerhalb 30. September.8)

6)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.

7)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12..

8)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 22. März 1988, Nr. 9.

Art. 4 9)

9)

Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.

Art. 5 (Notwendige und dringende Bauvorhaben)

(1) Der restliche Anteil, das heißt 25 Prozent von dem in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds, wird mit Beschluß des Landesausschusses - abgesehen vom Aufteilungsschlüssel des Artikels 3 - zur Finanzierung jener Bauvorhaben bestimmt, die nach Ermessen des Landesausschusses für notwendig und dringend erachtet werden und die sonst wegen der Finanzlage der Gemeinde nicht ausgeführt werden können.10)

(2) Mit diesem Anteil des Fonds können auch außerordentliche Beiträge zusätzlich zu eventuell bereits gemäß Artikel 3 gewährten zugewiesen werden; dies gilt, wenn bei bestimmten Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, weil die Mittel aus dem Aufteilungsschlüssel zur Finanzierung von Bauvorhaben zusammen mit jenen, die aufgrund von eventuellen Sonderprogrammen gewährt worden sind, nicht einen Landesbeitrag gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf angemessen ist.11)

10)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, und später ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.

11)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. März 1991, Nr. 7. Siehe Art. 6 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, ergänzt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und so abgeändert durch Art. 25 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4:

6.(Beiträge für übergemeindliche Radwege und Radrouten)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Gemeinden oder den Bezirksgemeinschaften laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27Beiträge für die Verwirklichung des übergemeindlichen Radwegnetzes bis zu sechzig Prozent der genehmigten Ausgaben zu gewähren.

(2) Für das im Absatz 1 angeführte Vorhaben ist zu Lasten des Haushaltsjahres 1995 eine Ausgabe von 2.000 Millionen Lire genehmigt. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit den jeweiligen Finanzgesetzen ermächtigt.

(3) Die Betreibung und Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten obliegen, je nach Zuständigkeit für das entsprechende Gebiet, der jeweiligen Bezirksgemeinschaft bzw. der Gemeinde Bozen. Die nötigen finanziellen Mittel dafür werden jährlich aus dem Fonds für Lokalfinanzen zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten werden in der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindefinanzierung festgelegt.

(4) Für die Zwecke laut Absatz 3 kann die Landesregierung die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinde Bozen ermächtigen, sich des Straßendienstes des Landes zu bedienen, unter der Bedingung, dass die Gemeinde Bozen oder die Bezirksgemeinschaft die anfallenden Kosten übernimmt. Erfolgt die Instandhaltung durch einen Straßenbauhof des Landes in Regie, erstattet die Gemeinde Bozen oder die Bezirksgemeinschaft dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials.

Art. 6 (Genehmigung der Projekte)

(1) Im Beschluß, mit dem die begünstigte Körperschaft das Ausführungsprojekt des Vorhabens genehmigt, muß das Ausmaß des in Anspruch genommenen Landesbeitrages und der Restbetrag angegeben werden, der zu Lasten der Körperschaft verbleibt.

(2)12)

(3) Sobald der Beschluß der Projektgenehmigung vollstreckbar geworden ist, muß die Körperschaft, die die Bauherrschaft übernimmt, ohne Verzug die Arbeiten ausschreiben oder mit ihrer Ausführung in Regie beginnen.

(4)12)

12)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 20.

Art. 7 (Übertragung der Bauausführung)

(1) Die begünstigte Gemeinde kann die Ausführung der aus diesem Gesetze finanzierten Arbeiten an andere Körperschaften übertragen.

(2) In diesem Falle kann der vom Land für die Verwirklichung des Vorhabens gewährte Beitrag diesen Körperschaften übertragen werden; in diesem Fall ist zwischen der Gemeinde und der mit der Ausführung betrauten Körperschaft ein entsprechendes Übereinkommen zu treffen. Im Übereinkommen wird auch festgelegt, wer Eigentümer des Bauwerkes ist.

(3) Falls das Bauvorhaben in einer Zone für öffentliche Einrichtungen verwirklicht wird, kann eine Änderung der Zweckbestimmung des Bauens nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.13)

13)

Laut Art. 6 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, ist Art. 7 des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, durch Art. 7 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ersetzt und Art. 10 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ist als Art. 7/bis in das L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, eingefügt.

Art. 7/bis (Sport, Erholung, Fremdenverkehr)

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, sich Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit anzuschließen, die zum Bau oder Ausbau von Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung oder den Fremdenverkehr bestimmt sind, errichtet wurden oder zu errichten sind.

(2) Zwecks angemessener Wahrung der Interessen der Allgemeinheit werden die Bedingungen, unter welchen die Gemeinde beitritt, in einem eigenen, zwischen der Gemeinde und der Gesellschaft abzuschließenden Abkommen angegeben.

(3) Für die obenerwähnten Zwecke können die Gemeinden die ihnen im Sinne dieses Gesetzes zustehenden Fonds verwenden.

(4) Die Liquidierung der Beträge, welche die Gemeinden im Sinne dieses Artikels zu verwenden gedenken, erfolgt nach Einreichung des Abkommens gemäß Absatz 2 sowie des Gemeinderatsbeschlusses, mit dem das Abkommen genehmigt wurde, und einer Abschrift der Satzung der Gesellschaft.

(5) Falls das Bauvorhaben in einer Zone für öffentliche Einrichtungen verwirklicht wird, kann eine Änderung der Zweckbestimmung des Bauens nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.13)

13)

Laut Art. 6 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, ist Art. 7 des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, durch Art. 7 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ersetzt und Art. 10 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ist als Art. 7/bis in das L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, eingefügt.

Art. 8 (Beitragsgewährung, Vorschüsse)

(1) Der Assessor für öffentliche Arbeiten verfügt mit Dekret die Auszahlung eines 50 prozentigen Vorschusses des für den Bau vorgesehenen Beitrages, nachdem er den gemäß Artikel 6 Absatz 1 von der begünstigten Körperschaft gefaßten Beschluß zur Kenntnis genommen hat; zu diesem Zwecke ist der Vergabevertrag vorzulegen oder, falls die Arbeiten in Regie ausgeführt werden, eine vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft ausgestellte Erklärung, daß mit den Arbeiten begonnen worden ist.

(2) Die restlichen 50 v. H. des Landesbeitrages werden ebenfalls mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten liquidiert, nachdem die begünstigte Körperschaft mit Buchungsbelegen nachgewiesen hat, daß Arbeiten für einen Betrag ausgeführt worden sind, der nicht niedriger als der erste Vorschuß sein darf

(3) Der Landesausschuß kann, sollte eine Gemeinde nicht in der Lage sein, den ihr im Finanzjahr zugewiesenen Betrag aus dem Fonds des Artikels 3 zu nutzen, weil sie über keine genehmigten Projekte verfügt oder weil ein anderes Hindernis vorliegt, den Betrag vorübergehend einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen, die ihn nutzbringend verwendet; in den darauffolgenden Finanzjahren wird bei der Zuweisung der Beiträge dies dann entsprechend ausgeglichen.

Art. 9 14)

14)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 20.

Art. 10 (Pflicht zur Abrechnung)

(1) Nach Beendigung der Arbeiten müssen die begünstigten Körperschaften dem Assessorat für öffentliche Arbeiten sofort nach deren Ausstellung eine Abschrift der Abnahmebescheinigung oder, falls für die Arbeiten keine Abnahme erforderlich ist, eine Abschrift der vom Bauleiter ausgestellten Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zukommen lassen.

Art. 11 (Darlehen und deren Garantie durch das Land)

(1) Falls die Gemeinden oder ihre Konsortien beschließen, zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten bei Kreditinstituten Darlehen aufzunehmen, ist der Landesausschuß ermächtigt, die zu Lasten der darlehennehmenden Körperschaften gehenden Tilgungsraten zu garantieren.

(2) Falls die Bezahlung der Tilgungsraten durch diese Körperschaften nicht zu den festgesetzten Fälligkeiten erfolgt, entrichtet die Landesverwaltung nach Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit und ohne daß das Kreditinstitut vorher gegen den Schuldner vorgehen muß, die fälligen Raten zusätzlich der Zinsen. Die Landesverwaltung tritt damit in allen Forderungen gegenüber dem Darlehensnehmer an die Stelle des Darlehensgebers. In diesem Falle ist der Finanzassessor ermächtigt, von den dem Schatzamt der säumigen Körperschaft zustehenden Mitteln einen Betrag in der Höhe der fällig gewordenen und nicht bezahlten Raten zuzüglich der vom Darlehensgeber berechneten Zinsen zu beheben; der Finanzassessor stellt hierfür einen Behebungsauftrag aus, der für das Schatzamt einen Entlastungsbeleg darstellt.

(3) Zur Deckung etwaiger Auslagen, die aus der Garantiegewährung erwachsen und die aus den entsprechenden darauffolgenden Eintreibungen der bezahlten Beträge anfallen, ist alljährlich die Erstellung eigener Einnahme- und Ausgabenkapitel im Landeshaushalt genehmigt.

Art. 12 (End- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die Landesgesetze vom 20. September 1973, Nr. 62, und Nr. 9 vom 2. September 1974 sind außer Kraft gesetzt.

(2) Eventuelle Beiträge, die den Gemeinden aufgrund der im vorherigen Absatz genannten Landesgesetze gewährt worden sind, werden von den Beträgen abgezogen, die den Gemeinden kraft dieses Gesetzes zustehen.

(3) Anstelle der von den begünstigten Körperschaften vorzulegenden Unterlagen für die Auszahlung und Abrechnung von Beiträgen können auch Ersatzerklärungen des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft oder der hierzu ermächtigten Person eingereicht werden. Aus diesen Erklärungen müssen die Daten, welche zur Abwicklung der Verwaltungsprozeduren notwendig sind, klar und eindeutig ablesbar sein. Diese Bestimmung gilt für die Unterlagen laut diesem Gesetz, laut Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21und jener Finanzierungsgesetze, die bezüglich der prozedurellen Abwicklung auf vorgenannte Landesgesetze Bezug nehmen.15)

15)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 13-14 16)

16)

Omissis.

Art. 15

(1) In Erwartung der Neuordnung der beratenden Organe der Landesverwaltung in Sachen öffentliche Arbeiten wird die im 2. Absatz des Artikels 16 vorgesehene Gliederung der Zuständigkeit auch bei der Begutachtung der Projekte von öffentlichen Arbeiten sowohl für landeseigene Bauvorhaben, wie auch für jene anderer Gebietskörperschaften angewendet; im letzteren Falle auch unabhängig von einer Beitragsgewährung durch das Land.

Art. 16

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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