In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 371) 2)
Ausgaben und Beiträge für Untersuchungen und Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.

Art. 1 3)

3)
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 2 4)

4)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 3 5)

5)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 4 6)

6)
Art. 4 wurde zuerst durch Art. 1 des L.G. vom 11.August 1998, Nr. 8, und später durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, ersetzt, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 5 7)

7)
Artikel 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 6 (Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmers)

(1) Bei der Landesabteilung Mobilität wird die Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers eingesetzt. Sie besteht aus:

  1. einem Beamten der Landesabteilung Mobilität, der mindestens der achten Funktionsebene angehört, als Vorsitzendem,
  2. einem Beamten der Landesabteilung Mobilität, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört,
  3. einem Akademiker mit einem Hochschulabschluss, der befähigt, an Oberschulen oder Landesberufsschulen Rechts- und Wirtschaftsfächer zu unterrichten,
  4. einem Akademiker mit einem Hochschulabschluss, der befähigt, an Oberschulen oder Landesberufsschulen Rechts- und Wirtschaftsfächer oder Betriebswirtschaftslehre zu unterrichten,
  5. drei Vertretern der Berufsverbände der Güterkraftverkehrsunternehmen.8)

(2) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.9)

8)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Februar 2011, Nr. 5.
9)
Artikel 6 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 6/bis (Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers)

(1) Die Landesregierung kann eine Einschreibegebühr für die Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers von einem Minimum von 100,00 Euro bis zu einem Maximum von 150,00 Euro festlegen. 10)

10)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 7 (Beiträge zur Förderung des Kombiverkehrs)  delibera sentenza

(1) Zur Förderung des kombinierten Verkehrs, und im einzelnen zur Verbesserung des Auf- und Abladens auf den Umschlaganlagen, bewilligt die Autonome Provinz Bozen Beiträge an Betreibergesellschaften für den Umschlag auf zweckbestimmten Arealen und unterstützt Initiativen zur Intensivierung des Kombiverkehrs und fördert die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und andere Beförderungsarten mit geringerer Umweltbelastung, indem Finanzierungen an Gesellschaften gewährt werden, die den Umschlag der Güter von Straßenverkehrsträgern auf Bahnverkehrsträger und umgekehrt betreiben, mit der Bedingung, daß eine Kapitalbeteiligung von einem Mindestausmaß von 30 Prozent an solchen Betreibergesellschaften seitens Privater garantiert ist.11)12)

massimeBeschluss Nr. 1245 vom 23.04.2001 - Genehmigung der Kriterien für die Durchführung der Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 8, für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs
11)
Artikel 7 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.
12)
Die Europäische Kommission hat mit Entscheidung SG(2000)D/109423 vom 20.12.2000 mitgeteilt, daß die mit den Artikeln 7 und 8 Absatz 1 Buchstabe a) eingeführten Beihilfen positiv überprüft wurden. Diese werden somit mit dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Region, welche am 27.2.2001 erfolgt ist, wirksam.

Art. 8 (Finanzierbare Ausgaben und Modalitäten)

(1) Die Finanzierungen der in Artikel 7 angeführten Zielsetzungen können gewährt werden:

  • a)  zugunsten von Betreiberunternehmen für folgende Ausgaben:
    • 1)  Investitionen für Material und Ausstattung für den Kombiverkehr,
    • 2)  Investitionen für die Ausstattung, die für den Umschlag je nach Beförderungsart erforderlich ist,
    • 3)  Investitionen für die zur Ausübung der Tätigkeit notwendige Software und Hardware,
    • 4)  Ausgaben für Infrastrukturen und für die Bodenverbesserung der für den Umschlag bestimmten Fläche,
    • 5)  Untersuchungen zur Führung der Umschlaganlage und andere Untersuchungen, die darauf abzielen, die Verkehrsströme des kombinierten Verkehrs zu verbessern und zu überprüfen,
    • 6)  Bildungskurse zugunsten des Personals der Umschlaganlage, damit dieses die technischen Kenntnisse und Führungsfähigkeiten erwerben kann,
  • b)  13)

(2) Die Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 1), 2) und 3) werden im Ausmaß von höchstens 30 Prozent, und die Ausgaben für die Ziffern 4), 5) und 6) im Ausmaß von höchstens 50 Prozent der zulässigen Kosten gewährt.13)

(3)14)

(4)14)

(5)13)

13)
Art. 8 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8; Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 5 wurden aufgehoben und Absatz 2 wurde geändert durch Art. 29 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
14)
Die Absätze 3 und 4 des Art. 8 wurden aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Damit die indirekten Kosten, die durch die verschiedenen Transportmittel verursacht und von diesen nicht bezahlt werden, ausgeglichen werden können, kann die Autonome Provinz Bozen-Südtirol, in Übereinstimmung mit den EU-Normen, Beiträge für die Betreiber des kombinierten Verkehrs bzw. des begleiteten kombinierten Verkehrs auf Schienen gewähren. Der diesbezügliche Zugmaschinendienst, der für den kombinierten Verkehr erforderlich ist, muß mittels Wettbewerb ausgeschrieben werden. Mit einem eigenen Beschluß der Landesregierung werden die Richtlinien und die Art der Beitragsgewährung bezüglich dieses Artikels festgelegt werden.

(2) Dieser Artikel wird ab dem Tag wirksam, an dem die Europäische Kommission das positive Urteil ausgedrückt hat.15)

massimeBeschluss Nr. 2830 vom 27.08.2001 - Genehmigung der Kriterien für die Durchführung des Artikels 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 8, für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs
15)
Art. 9 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 10 16) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 10 des L.G. 37/1974
16)
Art. 10 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 11 (Führung des Zivilflughafens Bozen)

(1) Die Führung des zivilen Flughafens von Bozen wird einer Kapitalgesellschaft übertragen, welche gemäß den geltenden Gesetzen bestimmt wird.

(2) Die Betreibergesellschaft arbeitet unter Einhaltung der geltenden staatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Art, Dauer und alle weiteren Bedingungen der Führung bestimmt. Mit der gleichen Verordnung werden auch die Beziehungen zwischen der Betreibergesellschaft, der Autonomen Provinz Bozen, der nationalen Gesellschaft für die zivile Luftfahrt (ENAC) und den anderen an der Führung des Flughafens von Bozen beteiligten Verwaltungen mit Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt.17)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

17)
Art. 11 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
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