(1) Die Trägergemeinde eines Kinderhortes kann eine Anzahl von Kindern einschreiben lassen, die höchstens 15 Prozent höher liegt als die Aufnahmekapazität der einzelnen Einrichtung.
(2) Sind gleichzeitig mehr Kinder anwesend, als die Aufnahmekapazität der einzelnen Einrichtung zulässt, wird von den Mindestparametern laut Artikel 22 Absatz 4 abgesehen. Die einzelnen Kinderhortsektionen dürfen auf keinen Fall gleichzeitig mehr als zwei Kinder über der normalen Aufnahmekapazität der Sektion aufnehmen.7)