In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

e) Landesgesetz vom 11. Jänner 1974, Nr. 11)
Maßnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.

Art. 1

(1) Für die Verwirklichung und den Ankauf seitens landwirtschaftlicher Genossenschaften und ihrer Verbände von Strukturen, Einrichtungen und Zubehör, welche für Ernte, Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung und Verkauf von land- und viehwirtschaftlichen Produkten und ihrer Nebenprodukte gebraucht werden, kann die Provinz Kapitalbeiträge oder Zinsenbeiträge für Darlehen gewähren, die bei konventionierten Banken aufgenommen werden.

(2) Kapitalbeiträge im Sinne des 1. Absatzes können bis zum Höchstausmaß von 65% der anerkannten Ausgabe gewährt werden.2)

(3) Zinsenbeiträge können je nach der Art der Investition für einen Zeitraum zwischen 5 und 20 Jahren und bis zu jener Höhe, in der zu Lasten des Begünstigten mindestens noch 3% verbleiben, gewährt werden.2)

(4) In jedem Fall von Beiträgen ausgeschlossen sind Anlagen zur Verarbeitung von Zuckerrüben.

2)

Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11.

Art. 2

(1) Die Provinz kann Inhabern entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe für Investitionen produktiver Art Zinsenbeiträge für Darlehen, welche bei konventionierten Kreditinstituten aufgenommen werden, oder Kapitalbeiträge gewähren.

(2) Zinsenbeiträge können bis zu jener Höhe gewährt werden, in welcher zu Lasten des Begünstigten mindestens noch 3% verbleiben. Wenn der Beitrag in Form eines Kapitalbeitrages gewährt wird, so müssen zu Lasten des Interessierten wenigstens 35% der Ausgabe verbleiben.3)

(3) In Gebieten, die im Sinne des Gesetzes Nr. 991 vom 25. Juli 1952 als Berggebiet klassifiziert sind, können Zinsenbeiträge bis zu jener Höhe gegeben werden, in welcher zu Lasten des Begünstigten mindestens noch 2% verbleiben.

(4) Die Provinz kann außerdem Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe Kapitalbeiträge oder entsprechende Zinsenbeiträge für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Kauf von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zum Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgabe sowie für Bodenverbesserungs-Arbeiten bis zum Höchstausmaß von 70% der anerkannten Ausgabe gewähren.4)

(5) Für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Kauf von landwirtschaftlichen Wohngebäuden kann die Provinz Kapitalbeiträge bis zum Höchstausmaß von 75% der anerkannten Ausgabe oder Zinsenbeiträge bei den Kreditgeschäften gewähren, in denen der Mindestzinssatz zu Lasten des Begünstigten nicht geringer als jener sein darf, der von der Zentralverwaltung in Durchführung von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgelegt wird, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes einen landwirtschaftlichen Meliorierungskredit aufgenommen hat.5)

3)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 14 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26, und durch Art. 1 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.

4)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11und später geändert durch Art. 1 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.

5)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.

Art. 2/bis

(1) Stellt die Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol oder der Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit fest, dass ein Gebäude schützenswert ist, kann die anerkannte Ausgabe auf die effektive Nutzfläche, im Zusammenhang mit den Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 4 und 5, um höchstens 50 Prozent erhöht werden. Sollte nach der Umsetzung der Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 5 bei schützenswerten Gebäuden eine Wohnfläche oder Restkubatur zur Verfügung stehen, die nicht zu Wohnzwecken benötigt wird, so kann diese der Tätigkeit laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, zugeführt werden.

(2) Die in Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden binnen 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen angepasst.6)

6)

Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 3

(1) Die Provinz kann für den Bau von Wasserleitungen in Gebieten, welche im Sinne des Gesetzes Nr. 991 vom 25. Juli 1952 als Berggebiet klassifiziert sind, Kapitalbeiträge bis zum Höchstausmaß von 87,5% der anerkannten Ausgabe gewähren.

Art. 4

(1) Anstelle von Zinsenbeiträge kann der Landesausschuß auf Antrag gleichbleibende, im nachhinein zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewähren, und zwar für denselben Zeitraum und in demselben Höchstausmaß wie der Zinsenbeitrag gewährt werden könnte.7)

(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Beiträge können dem Begünstigten, auf sein Ansuchen hin, auch vor der Kollaudierung der Arbeit für die Dauer von höchstens zwei Jahren ausgezahlt werden. Im Falle von Mißbrauch müssen die ausgezahlten Geldsummen mit Zinsen in der Höhe des Diskontsatzes rückerstattet werden.8)

(3) Die Beitragsgesuche sind an das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen zu richten. Die Beiträge werden auf Vorschlag des zuständigen Assessors mit Beschluß des Landesausschusses gewährt.9)

7)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.

8)

Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.

9)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11.

Art. 4/bis

(1) Die Kriterien für die Anwendung der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen werden durch besondere Durchführungsbestimmungen bestimmt.10)

10)

Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.

Art. 4/ter (Zusatzprämien im Bereich des Weinbaus)

(1) Im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) des Rates Nr. 1257/99 vom 17. Mai 1999 und in Anwendung des ländlichen Landesentwicklungsplans für den Zeitraum 2000-2006, wie er mit Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. C (2000)/2668 def. vom 15. September 2000 genehmigt worden ist, kann die Landesregierung für Weinbauflächen mit einer Hangneigung von über 40 Prozent eine Zusatzprämie in Höhe von 515 Euro zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe gewähren, welche die Verpflichtungen erfüllen, die in der Maßnahme Nr. 13, Vorhaben Nr. 4, des besagten Landesplans vorgesehen sind.11)

11)

Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 4/quater (Verwendung der Einnahmen für die Zuteilung von Rebpflanzungsrechten)

(1) Die Einnahmen für die Zuteilung von neuen Pflanzungsrechten aus der Landesreserve im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein werden für die Förderung des Weinabsatzes sowie die Ausbezahlung der Zusatzprämien im Bereich des Weinbaus verwendet.12)

12)

Art. 4/quater wurde eingefügt durch Art. 39 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 5-613)

13)

Omissis.

Art. 7 (Übergangsbestimmung)

(1) Die im Sinne vorhergehender Gesetze eingereichten Beitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den zuständigen Ämtern unerledigt vorliegen, können zwecks Finanzierung nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft werden.

(2) Gegenüber jenen, welche sich auf Grund der Maßnahme 5 des Ausführungsprogrammes 1999-2000 in Anwendung des abgeschafften Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vom 30. Juni 1992 des Rates verpflichtet haben, wird die Zusatzprämie weiterhin im Sinne des Artikels 4/ter in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewährt.14)

Das vorliegende Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

14)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11, und später ergänzt durch Art. 39 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

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