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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 151)
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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 22. August 1972, Nr. 39.

Art. 35/novies (Rotationsfonds zur Finanzierung des Erwerbs und der primären Erschließung von Gewerbeflächen)

(1) Es ist ein Rotationsfonds zur Finanzierung des Erwerbs und der primären Erschließung von Gewerbegebieten sowie des Erwerbs von Flächen, welche für eine Ausweisung als Gewerbegebiet geeignet sind, errichtet. Mit den Finanzmitteln aus dem Rotationsfonds können weiters die Kosten für die Enteignung von Liegenschaften auf Grund des Widerrufs der Zuweisung sowie für die Ausübung der Kaufoption finanziert werden.

(2) Der Fonds wird mit den Finanzmitteln dotiert, welche im Haushaltsvoranschlag des Landes dafür bereitgestellt werden, auch über Gesellschaften mit Landesbeteiligung, sowie mit den Rückflüssen aus diesem oder anderen Fonds.

(3) Die Landesregierung kann die Gewährung einer zinsfreien Finanzierung zu Gunsten von Gemeinden gewähren, welche dafür ansuchen. Für die Festlegung des Ausmaßes der Finanzierung werden folgende Daten berücksichtigt:

  1. die geschätzte Enteignungsentschädigung der Gewerbeflächen bzw. der angemessene Preis für den Erwerb derselben,
  2. das genehmigte Projekt für die primäre Erschließung der Flächen.

(4) Die Gemeinden verfügen über die Flächen im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und erstatten dem Land die aus deren Verkauf eingetriebenen Beträge innerhalb von 90 Tagen zurück. Die finanzierten Beträge, um den vom Land im Sinne von Artikel 35/septies bezuschussten Anteil vermindert, müssen jedenfalls dem Land innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 5 Jahren zurückgezahlt werden. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung gewährt werden.

(5) Die Verwaltung des Fonds kann auch an Gesellschaften anvertraut werden, an der das Land beteiligt ist. 9)

9)
Art. 35/novies wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.