(1) Zur Übergabe der Archive und der Dokumente gemäß beiliegendem Verzeichnis werden innerhalb von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, im Einvernehmen zwischen der staatlichen Archivverwaltung und der Provinz Bozen eigene Bestandsinventare verfaßt. Die Inventare bilden den Titel für die Übernahme des in ihnen beschriebenen Materials durch die Provinz.