(1) Für die Zwecke der vorhergehenden Artikel hat das "Ente nazionale per le tre Venezie" innerhalb von dreißig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Landesverwaltungen von Trient und Bozen die Inventare des unbeweglichen Vermögens im Eigentum der genannten Körperschaft, das in der Region Trentino-Südtirol besteht, zu liefern.
(2) Auf Anforderung hat das "Ente nazionale per le tre Venezie" jede weitere Urkunde, Dokumentation oder Auskunft zu liefern, die die Provinzen Trient und Bozen für erforderlich erachten.