(1) Der Minister des Inneren ernennt innerhalb von dreißig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Kommissar für die Liquidierung und ein Aufsichtskomitee, das aus fünf Mitgliedern zu bestehen hat, von denen drei - zwei davon aus der deutschen Volksgruppe - die Provinz Bozen und zwei die Provinz Trient namhaft macht.