(1) Die bei den Bezirksgerichten Cavalese und Cles sowie beim Landesgericht Trient behängenden Zivil- und Strafvorgänge werden, wenn sie aus dem Gebiet der Gemeinden Altrei, Truden und Proveis kommen, vom Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Abschnittes an von Amts wegen jenen Ämtern zur weiteren Bearbeitung übermittelt, die für das Gebiet gemäß der diesem Gesetz beiliegenden Tabelle zuständig sind.
(2) Nicht angewandt wird diese Bestimmung auf die Zivilverfahren, die im Sinne des Artikels 62 der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozeßordnung, die mit kgl. Dekret vom 18. Dezember 1941, Nr. 1368, genehmigt wurden, zur Diskussionstagsatzung oder im Sinne des Artikels 352 der Zivilprozeßordnung zum Richterkollegium gegangen sind, auf die Strafverfahren, in denen der Vorladungsbefehl zugestellt worden ist, und in den Belangen, freiwilliger Rechtsprechung, die am Tage des Wirksamwerdens der Vorschriften dieses Abschnittes schon im Gang sind.