(1) Wenn die im vorhergehenden Artikel angegebenen Voraussetzungen zutreffen, genehmigt der Generalstaatsanwalt durch Dekret innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt des Gesuches die Änderung des Vornamens oder Zunamens. Für die Mitglieder derselben Familie kann die Maßnahme mit einem einzigen Dekret getroffen werden.
(2) Im Fall der Zurückweisung des Gesuches muß die betreffende Verfügung dem Gesuchsteller mitgeteilt werden, und dieser kann innerhalb der folgenden dreißig Tage Rekurs an das Justizministerium einreichen, das nach Anhören des Staatsrates entscheidet.