(1) Außer den Befugnissen, die den beteiligten Parteien zustehen, wird gegen die Maßnahmen gemäß Artikel 28 dem Landeshauptmann die Befugnis zuerkannt, die vom Gesetz zugelassenen Rekurse zu betreiben. Die Rekursfristen laufen ab dem Tage der Mitteilung gemäß dem vorhergehenden Artikel.
(2) Der Landeshauptmann hat außerdem die Befugnis, bei den zuständigen Ämtern Rekurs einzureichen, wenn seines Erachtens die von den Artikeln dieses Abschnittes vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind.