(1) Unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes bestimmt das Regionalgesetz im Sinne des Artikels 56 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol die allgemeinen Grundsätze über die rechtliche Stellung der Gemeindesekretäre, wobei es, auch gegenüber den Gemeinden, die von den schon in die staatlichen Stellenpläne eingestuften Sekretären erworbenen Rechte und Dienststellungen zu wahren hat.
(2) Im Rahmen der obengenannten Grundsätze üben die Gemeinden ihre Verordnungsgewalt aus.