(1) Die Genehmigung für die öffentliche Vorführung der im Artikel 1 bezeichneten Filme gilt im Bereich der Provinz Bozen und wird mit Dekret des Regierungskommissars in Bozen auf Ermächtigung des Ministers für Fremdenverkehr und Schauspielwesen erlassen: Sie muß mit dem Gutachten, der im selben Artikel angegebenen Sonderkommissionen ersten Grades und für Berufungen übereinstimmen.2)
Art. 3
(3) Die Verwaltungsfunktionen auf dem Gebiet der Überprüfung der Filme und der Theaterstücke, die früher von dem inzwischen aufgelösten Ministerium für Fremdenverkehr und öffentliche Aufführungen wahrgenommen wurden, bleiben bis zur Errichtung einer spezifisch für die kulturellen Aktivitäten zuständigen Regierungsbehörde dem Präsidium des Ministerrates - Abteilung öffentliche Vorstellungen - zugeteilt, das sie nach Anhörung der Kommission erster Instanz und der Berufungskommission laut Gesetz vom 21. April 1962, Nr. 161, ausübt; die Überprüfung der Originalversionen der deutschen und der französischen Filme, die in Südtirol beziehungsweise in der Region Aosta vorgeführt werden sollen, wird im Auftrag des Präsidenten des Ministerrates nach Anhörung einer von der Südtiroler Landesregierung beziehungsweise von der Aostaner Regionalregierung eingesetzten Kommission vom Landeshauptmann von Südtirol beziehungsweise vom Präsidenten des Regionalausschusses von Aosta durchgeführt. Das Gutachten und die Unbedenklichkeitserklärung für die italienische Version des Films, die im Sinne des genannten Gesetzes Nr. 161/1962ausgestellt sind, gelten auch für die entsprechenden Versionen des betreffenden Films in deutscher beziehungsweise in französischer Sprache.