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In vigore al: 08/03/2016

43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 5271)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol auf dem Gebiet des Kommunikations- und Transportwesens im Interessenbereich der Provinz

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 28. Dezember 1987, Nr. 301; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11, veröffentlicht.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Die Befugnisse der Zentral- und Außenorgane des Staates auf dem Gebiet des Kommunikations- und Transportwesens im Interessenbereich der Provinz - einschließlich der technischen Vorschriften für SeilbahnAnlagen und ihres Betriebes - und auf dem Gebiet der Binnenhäfen sowie die für das erste der obgenannten Sachgebiete der Region Trentino-Südtirol bereits zustehenden Befugnisse werden von den Provinzen Trient und Bozen auf ihrem Gebiet unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.

(2) Die Zuständigkeit der Provinzen nach Absatz 1 umfaßt alle linienmäßigen und nicht linienmäßigen konzessions- oder ermächtigungspflichtigen Kommunikationsdienste sowie Personen- und Warentransportdienste, die im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen auf Landwegen, Seen und Flüssen, auf schiffbaren Kanälen und Wasserstraßen sowie auf Luftwegen betrieben werden, auch wenn der nicht überwiegende Teil der Strecke im Gebiet der anderen Provinz oder in dem einer anderen Region verläuft.

(3) Die näheren Vorschriften für den Betrieb der öffentlichen Transportdienste nach Absatz 2, die teilweise im Gebiet der anderen Provinz oder in dem einer anderen angrenzenden Region betrieben werden, werden im Einvernehmen mit der Provinz oder Region festgelegt, in deren Gebiet der kürzere Teil der Strecke der öffentlichen Transportdienste verläuft.

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Art. 1/bis

(1) Mit Wirkung vom dreißigsten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Artikels üben die autonomen Provinzen Trient und Bozen in bezug auf das entsprechende Gebiet die Befugnisse betreffend die Planung und die Verwaltung bezüglich der Eisenbahndienste aus, die innerhalb des nationalen Netzes durchgeführt werden und Eisenbahnverkehr weder nationalen noch internationalen Interesses sind. Ferner führen sie auch die entsprechenden Aufgaben durch.

(2) Die Eisenbahndienste auf internationaler und nationaler Ebene, welche mittlere oder lange Strecken betreffen und deren Qualitätsstandards sehr hoch sind, gelten als Dienste nationalen Interesses. Die Dienste, durch welche die Verkehrsverbindung Italiens mit anderen europäischen Ländern ermöglicht wird, gelten als internationale Eisenbahndienste, ausgeschlossen die Dienste, durch welche die nationalen Grenzen für kurze Strecken überschritten werden.

(3) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU und der staatlichen Vorschriften betreffend diesen Bereich gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Mai 1999, Nr. 146wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei der Aufteilung der Kapazität dieser Infrastruktur die Verkehrsdienste bevorzugen, die sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch hinsichtlich der Qualität erforderlich sind, um die Nachfrage der Bürger nach Mobilität zu befriedigen, wobei diese Dienste durch die Dienstverträge geregelt werden, die zwischen den Eisenbahnunternehmen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen abzuschließen sind.

(4) Um ein gutes Niveau des öffentlichen Dienstes der Provinzen zu gewährleisten, kann der Minister für Verkehrswesen und Schiffahrt den Eisenbahnunternehmen, die einige örtliche öffentliche Transportdienste durchführen, um welche die jeweilige Provinz ersucht, Sonderrechte auf einer nicht diskriminierenden Grundlage einräumen, und zwar unbeschadet der in den Artikeln 85, 86 und 90 des EG-Vertrags enthaltenen Bestimmungen und nach Anhören des Betreibers der Infrastruktur.

(5) Bei der Festlegung des Entgeltes für sämtliche Leistungen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgehen - einschließlich der Inanspruchnahme dieser Infrastruktur, die sich im Gebiet der autonomen Provinzen Trient und Bozen befindet -, zugunsten der Unternehmen, welche die Eisenbahndienste gemäß Absatz 1 ausführen, sind die Ausgaben für die Verbesserung der obengenannten Infrastruktur zu Lasten der autonomen Provinzen Trient und Bozen mittels Übereinkommen zu berücksichtigen.

(6) Zu den Eisenbahndiensten gemäß Absatz 1 gehören auch diejenigen, welche die Gesellschaft Trenitalia Spa am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels in Konzession hat, die ausdrücklich im Planungsübereinkommen zwischen dem Minister für Verkehrswesen und Schiffahrt und den Provinzen Trient und Bozen angegeben sind, in dem ebenfalls die Vereinbarungen gemäß Absatz 7 in bezug auf die Dienste übernommen werden sollen, die das Gebiet mehrerer autonomen Regionen oder Provinzen betreffen.

(7) Zu den Zwecken des Planungsübereinkommens gemäß Absatz 6 stellen die autonomen Provinzen durch Vereinbarungen mit den jeweiligen Regionen nachstehendes fest:

  1. die Eisenbahndienste, die das Gebiet der obengenannten autonomen Provinzen und andere benachbarte Regionen betreffen;
  2. die autonome Provinz oder Region, die - auch im Auftrage der anderen Körperschaften oder Regionen - für den Abschluss und die Verwaltung der Dienstverträge betreffend die Dienstleistungen gemäß Buchstabe a) sorgt;
  3. die Kriterien für die Planung, die organisationstechnischen Angelegenheiten, die wirtschaftlichen und die tarifbezogenen Fragen in bezug auf die obengenannten Eisenbahndienste.

(8) In bezug auf die Dienste gemäß Absatz 6 werden die autonomen Provinzen Trient und Bozen bezüglich des Verhältnisses mit der Gesellschaft Trenitalia Spa den Staat vertreten, wobei sie mit dieser Gesellschaft den entsprechenden Dienstvertrag abschließen werden, der am 31. Dezember 2003 abläuft und mit dem sich die Gesellschaft Trenitalia Spa verpflichtet, den Umfang und das Niveau des obengenannten Dienstes beizubehalten. Die sich aus Verpflichtungen, die mit der Gesellschaft "Ferrovie dello Stato SpA" vor Beginn der obengenannten Vertretung eingegangen wurden, bzw. als Folge dieser Verpflichtungen ergebenden Ausgaben gehen weiterhin zu Lasten des Staates.

(9) Nach dem 31. Dezember 2003 schließen die Provinzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU und der Vorschriften der Provinzen, die innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 8 des Autonomiestatutes zu erlassen sind, neue Dienstverträge mit Eisenbahnunternehmen ab, die gemäß diesen Bestimmungen festzustellen sind.

(10) Die autonomen Provinzen Trient und Bozen sind an der Aufteilung der Fonds gemäß Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. November 1997, Nr. 422 mit seinen späteren Änderungen beteiligt, und zwar nach den in demselben Dekret für die Regionen mit Normalstatut festgelegten Kriterien.2)

2)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1des Gv. D. vom 16. März 2001, Nr. 174.

Art. 2  delibera sentenza

(1) Die von den Staatsbahnen verwalteten Nebenbahnen, die vom Minister für Transportwesen für nicht mehr der Ergänzung des Haupteisenbahnnetzes dienlich erklärt wurden, werden der Provinz abgetreten, in deren Gebiet sie verlaufen. Die unbeweglichen Sachen der Eisenbahntrasse Meran - Mals, deren Besitzer bereits die Südbahn Aktiengesellschaft ist, werden auf jeden Fall der autonomen Provinz Bozen übertragen, ausgenommen die Güter, die innerhalb 31. Oktober 2000 bereits zugunsten der Gesellschaft "Ferrovie dello Stato SpA" ins Grundbuch einverleibt wurden. Die Übertragung erfolgt im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 mit seinen späteren Änderungen und nach den dort enthaltenen Fristen.3)

(2) Die Landesbestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Eisenbahn-, Straßenbahn- und Oberleitungsbustransporte dürfen die technischen Vorschriften der staatlichen Regelung in keiner Weise berühren.4)

(2/bis) Die Provinzen können zur Ausübung der Verwaltungsaufgaben auf dem im Absatz 1 vorgesehenen Gebiet auf Grund eines eigenen Abkommens die zuständigen staatlichen Organe im Sinne des Artikels 10 in Anspruch nehmen.4)

(2/ter) Bis zum Inkrafttreten des im Absatz 2 genannten Landesgesetzes werden die Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit weiterhin von den zuständigen staatlichen Organen wahrgenommen.4)

(3) Für die Ausübung der Befugnisse auf dem Gebiet der konzessionierten Eisenbahnlinien bleibt bis zum 31. Dezember 1988 der Staat zuständig.

(4) Demzufolge gehen weiterhin zu Lasten des Staates die im Gesetz vom 8. Juni 1978, Nr. 297, mit seinen späteren Änderungen vorgesehenen Ergänzungsmaßnahmen zur Abdeckung der Betriebsabgänge der Konzessionsträger für die Geschäftsjahre bis zu dem im Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt, auch wenn sie nach diesem Zeitpunkt verfügt werden; zu Lasten des Staates gehen weiterhin auch die im Artikel 10 desselben Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie bis zum selben Zeitpunkt verfügt worden sind. Zu Lasten des Staates gehen zudem die im Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1986, Nr. 910vorgesehenen Maßnahmen für die Investitionen auf dem Eisenbahnsektor.5)

(5) Nach technischer und wirtschaftlicher Sanierung durch den Staat werden die derzeit auf dem Langensee, Comer See und Gardasee staatlich betriebenen Schiffahrtsdienste für den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil der Provinz Trient abgetreten, die die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse entweder im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Regionen oder durch eine gemeinsame Verwaltung auch in Form eines Verbandes ausüben wird.

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3)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 2 des Gv. D. vom 16. März 2001, Nr. 174.
4)
Absatz 2 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 8.-14. Februar 1989, Nr. 37 für verfassungswidrig erklärt; an dessen Stelle wurden durch Art. 1 des L.D. vom 25. Jänner 1991, Nr. 33 die Absätze 2, 2/bis und 2/ter eingefügt.
5)
Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 2 des L.D. vom 25. Jänner 1991, Nr. 33.

Art. 3  delibera sentenza

(1) Für die Konzessionen auf dem Gebiet des Kommunikations- und Transportwesens betreffend Linien, die das Gebiet der Provinz durchqueren, ohne dort geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, ist die Provinz zu hören. Die internationalen Autobusliniendienste dürfen eine geschäftliche Tätigkeit im Gebiet der Provinzen ausschließlich in den Hauptstädten Trient und Bozen sowie in jenen Ortschaften ausüben, die von den Provinzen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem Ministerium für Transportwesen mitgeteilt werden. Bei der ersten Anwendung dieses Dekretes müssen die Ortschaften mit Ausnahme der Hauptstädte Trient und Bozen binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes mitgeteilt werden.

(2) Die Zuständigkeit der Staatsorgane auf dem Gebiet der Beförderung von Postsachen bleibt unberührt. Ist die Beförderung mit Verkehrsmitteln durchzuführen, die für in die Zuständigkeit der Provinz fallende öffentliche Dienste bestimmt sind, so werden die entsprechenden Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Provinz getroffen.

(3) Die betroffene Provinz muß für die Kommunikations- und Transportdienste innerstaatlicher oder internationaler Fluglinien, die ihr Gebiet anfliegen, angehört werden.

(4) Die Bestimmung nach Artikel 45 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, bleibt unberührt.

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Art. 4

(1) Die Bezirksdirektion der zivilen Motorisierung und der konzessionierten Transporte für Trentino-Südtirol wird aufgelöst.

(2) Mit der Ausübung der gegenwärtig von der obgenannten Bezirksdirektion wahrgenommenen Befugnisse, die nicht in die Zuständigkeit der Provinzen Trient und Bozen nach diesem Dekret fallen, werden die bestehenden Provinzialämter der zivilen Motorisierung und der konzessionierten Transporte nach den näheren Vorschriften betraut, die vom Minister für Transportwesen mit Dekret festgelegt werden.

(3) Binnen sechzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Dekretes legt das Ministerium für Transportwesen im Einvernehmen mit den Provinzen Trient und Bozen den Bestand des dann bei den Ämtern der obgenannten Bezirksdirektion bediensteten Personals nach Laufbahn und Rang fest, das mit der Besorgung der den Provinzen zugewiesenen Aufgaben betraut ist.

(4) Das bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei der Bezirksdirektion nach Absatz 3 bedienstete Personal hat das Recht, binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes nach Absatz 5 um die Überstellung an die Provinzen anzusuchen. Die Provinz wählt unter dem um Überstellung ansuchenden Personal innerhalb des Bestandes nach Absatz 3 die Bediensteten oder die Angestellten aus, die auf die Stellenpläne der Provinzen übergehen sollen; dabei hat das Personal Vorrang, das bei Inkrafttreten dieses Dekretes den Provinzen übertragene Aufgaben besorgt.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Umstrukturierung der Stellenpläne hinsichtlich der den Provinzen zugewiesenen neuen Aufgaben übt das in den vorstehenden Absätzen genannte Personal weiterhin die ihm gegenwärtig anvertrauten Aufgaben aus. Die Ausgaben für die Zahlung der Bezüge gehen zu Lasten des Staatshaushaltes, unbeschadet des Rückgriffes auf die Provinzen in bezug auf den Bestand nach Absatz 3.

(6) Dem überstellten Personal ist die Beibehaltung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.

(7) Im Zusammenhang mit dem im Sinne dieses Artikels überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personal werden ab dem Zeitpunkt der Überstellung die entsprechenden Stellenpläne des Ministeriums für Transportwesen und die allfälligen außerplanmäßigen Personalstände, denen das Personal angehört, gekürzt.

Art. 4/bis   delibera sentenza

(1) Den autonomen Provinzen Trient und Bozen werden ab 1. Jänner 1996 die derzeit von den Provinzialen Ämtern für Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte Trient und Bozen ausgeübten Befugnisse übertragen, um in den Provinzen Trient und Bozen umfassende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kommunikations- und Transportwesens zu verwirklichen.

(2) Die Provinzen werden die Organisation der übertragenen Befugnisse laut Absatz 1 mit Gesetz regeln.

(3) Was die Ausübung der mit diesem Dekret übertragenen Verwaltungsbefugnisse anbelangt, gelten weiterhin die Bestimmungen des Artikels 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526.

(4) Die Provinzialen Ämter für Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte Trient und Bozen werden ab dem Datum laut Absatz 1 den Provinzen Trient und Bozen überstellt.

(5) Das planmäßige und das außerplanmäßige Personal der überstellten Ämter hat das Recht, innerhalb sechzig Tagen nach Inkrafttreten der Landesbestimmungen betreffend die Einstufungen zu beantragen, weiterhin bei der Staatsverwaltung im Dienst zu bleiben, wobei es seine Stellung im Stellenplan bzw. außerhalb des Stellenplans beibehält. Das Personal, welches dieses Recht nicht in Anspruch nimmt, wird gemäß den Landesbestimmungen den Provinzen überstellt, wobei seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird.

(6) Der Stellenplan der staatlichen Herkunftsverwaltungen wird ab dem Datum der Überstellung um das entsprechende überstellte Personalkontingent gekürzt.

(7) Das Personal laut Absatz 5 steht bis zur Einstufung in den Stellenplänen der Landesverwaltung der gebietlich zuständigen Provinz zur Verfügung, wobei es seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehält. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der jeweiligen Provinz.

(8) Das Personal, welches darum ansucht, weiterhin im Dienst bei der Staatsverwaltung zu bleiben, wird anderen im Gebiet der Provinz tätigen staatlichen Ämtern überstellt, wobei es seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehält, bzw. es kann auf Antrag in der Herkunftsverwaltung bleiben, um Ämtern in anderen Regionen zugewiesen zu werden.

(9) Solange mit Landesgesetz nicht anders bestimmt wird, üben die Provinzialen Ämter für Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte Trient und Bozen die ihnen aufgrund der geltenden Bestimmungen zugewiesenen Obliegenheiten weiterhin aus, welche die den Provinzen im Sinne des Absatzes 1 übertragenen Befugnisse betreffen.6)

massimeBeschluss vom 29. April 2014, Nr. 484 - Gebühren für Hauptuntersuchungen, Fahrzeugüberprüfungen und Führerscheinprüfungen im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 870 vom 01.12.1986 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1559 vom 16.12.2014)
6)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.D. vom 21. September 1995, Nr. 429.

Art. 4/ter

(1) Die den Provinzen im Sinne des Artikels 14 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 268 für die Ausübung der mit Artikel 4/bis dieses Dekretes übertragenen Befugnisse zustehenden Beträge werden abzüglich der Einkünfte festgesetzt, die von den Ämtern laut Artikel 1 aufgrund der ausgeübten Amtshandlungen eingenommen werden und den Provinzen direkt zufließen. Sie werden alle drei Jahre im Einvernehmen zwischen der Regierung und den Präsidenten des jeweiligen Landesausschusses festgelegt, wobei dei Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1994, Nr. 724zu berücksichtigen sind.7)

7)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 4 des L.D. vom 21. September 1995, Nr. 429.

Art. 5  delibera sentenza

(1) Die Ausübung der staatlichen Verwaltungsbefugnisse betreffend die provinzialen Verzeichnisse der Güterbeförderungsunternehmer für Rechnung Dritter nach Artikel 4 und 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298- einschließlich der Ernennung der Landeskommissionen gemäß dem nachstehenden Absatz - wird den Provinzen Trient und Bozen für ihr Gebiet übertragen.8)

(2) In den Provinzen Trient und Bozen besorgen die Landeskommissionen für dieses Berufsverzeichnis auch die Aufgaben der Regionalkommissionen; ihren Vorsitz führt der Landesrat für Transportwesen, der das Mitglied nach Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe c), des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, ersetzt.

(3) In denselben Provinzen wird das Mitglied nach Absatz 1, Buchstabe b), der Kommission für die im Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, vorgesehenen Lizenzen durch einen vom Landesrat für Transportwesen namhaft gemachten Beamten des Assessorates für Transportwesen der gebietsmäßig zuständigen Provinz ersetzt. Die Bestimmung des Buchstaben f) desselben Artikels wird nicht angewandt.

(4) Der Bezug auf die Regionen nach Artikel 41, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, wird durch den Bezug auf die gebietsmäßig zuständigen Provinzen ersetzt.

(4/bis) Die Ausübung der Befugnisse betreffend die Durchführung der Eignungsprüfung für den Zugang zum Beruf Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmer im Bereich der nationalen und internationalen Transporte - einschließlich der Ernennung der Prüfungskommission für die Feststellung der Eignung und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung - wird ebenfalls den autonomen Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet übertragen.9)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 251 del 16.06.1995 - Comitato provinciale per l'albo degli autotrasportatori di cose per conto terzi
8)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 5 des Gv. D. vom 16. März 2001, Nr. 174.
9)
Absatz 4/bis wurde angefügt durch Art. 5 des Gv. D. vom 16. März 2001, Nr. 174.

Art. 6

(1) Für die Zwecke einer wirksamen Koordinierung der Tätigkeit der Staatsverwaltung mit jener des Landes und - in diesem Rahmen - der Tätigkeit aufgrund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf dem Gebiet der Ausrüstung, der technischen Verfahren und der Durchführung von Fahrprüfungen wird bei den autonomen Provinzen Trient und Bozen die Landeskommission zur Koordinierung des Kommunikations- und Transportwesens errichtet, welche aus einem vom Regierungskommissariat namhaft gemachten Leiter, aus zwei vom Minister für Transport und Schiffahrt namhaft gemachten Leitern und aus drei vom Präsidenten des Landesausschusses namhaft gemachten Leitern zusammengesetz ist, die auf diesem Gebiet zuständig sind. Sollten Angelegenheiten betreffend den Eisenbahnverkehr behandelt werden, so kann die Kommission durch einen Leiter der Staatseisenbahnen AG, welcher vom Minister für Transport und Schiffahrt namhaft gemacht wird, und durch einen Sachverständigen ergänzt werden, der vom Präsidenten des Landesausschusses namhaft gemacht wird.10)

(2) Die Kommission hat außerdem die Aufgabe, in Übereinstimmung mit dem gesamtstaatlichen Wirtschaftsprogramm, mit den Raumordnungsplänen und mit den Entwicklungsplänen der Provinzen, Maßnahmen für eine rationelle Koordinierung der Dienste und der Linien des Kommunikations- und Transportwesens auf der Straße, auf dem Luftwege und auf dem Gardasee im Bereich der Provinz vorzuschlagen.11)

10)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.D. vom 21. September 1995, Nr. 429.
11)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 2 des L.D. vom 21. September 1995, Nr. 429.

Art. 7  delibera sentenza

(1) Entsprechend den nach Artikel 1 Absatz 2 den Provinzen Trient und Bozen abgetretenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kommunikations- und Transportwesens treten die Provinzen in ihrem Gebiet im Sinne des Artikels 68 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und zu den im Artikel 11 enthaltenen näheren Vorschriften des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, die Nachfolge hinsichtlich der Sachen und der Rechte an Liegenschaften des Staates an.

(2) Im besonderen treten die Provinzen die Nachfolge hinsichtlich jener Sachen und Rechte nach Absatz 1 an, die mit dem Betrieb der bei Inkrafttreten dieses Dekretes konzessionierten Eisenbahnlinien zusammenhängen, auch wenn er ersatzweise durch Autobusdienste durchgeführt wird.

(3) Für die Zwecke nach Absatz 1 wird zur Bestimmung der mit den Luftkommunikationsdiensten zusammenhängenden Sachen auf die vom interministeriellen Komitee nach Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Jänner 1963, Nr. 141, getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 271 del 23.07.1997 - Tutela dell´ambiente - Disciplina dell'attività di volo a motore

Art. 8

(1) Die Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Verkehrs nach Artikel 96 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 61612) , werden den Provinzen Trient und Bozen zugewiesen, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Titels in die Zuständigkeit dieser Provinzen fallen.

12)
Siehe Art. 96 des D.P.R. vom 24. Juli 1977, Nr. 616:

Art. 96

(1) Den Provinzen sind die Verwaltungsaufgaben bezüglich vorübergehender Verkehrsverbote übertragen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juni 1959, Nr. 393, erlassen werden können, wenn der Straßenverkehr aus Gründen des öffentlichen Interesses vorübergehend eingestellt werden muß; die im selben Artikel vorgesehenen Befugnisse des Präfekten, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder auf Erfordernissen militärischer Natur beruhen, bleiben aufrecht; ebenso den Provinzen übertragen ist die Regelung des Viehtriebs im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 desselben Dekrets des Präsidenten der Republik sowie die Ausstellung der Erlaubnis zur Führung von Fahrschulen und die Aufsicht darüber im Sinne von Artikel 84 des erwähnten Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juni 1959, Nr. 393.

(2) Den Regionen sind die Verwaltungsaufgaben in folgenden Bereichen übertragen:

  1. die Koordinierung der Ausübung der Befugnisse im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juni 1959, Nr. 393; die Koordinierung ist durch die Veranstaltung gemeinsamer Sitzungen der betroffenen Körperschaften zu bewerkstelligen,

  2. die Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Führung des provinzialen bzw. Landesverzeichnisses der Fuhrunternehmer; die Durchführung dieser Ermittlungen kann den Provinzen übertragen werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden von den Provinzen aufgrund der jeweiligen Bestimmungen des Gesetzes über die Reform der Gebietskörperschaften ausgeübt; fehlen die einschlägigen Bestimmungen, so werden die Befugnisse ab dem 1. Jänner 1980 ausgeübt.

Art. 9

(1) Die Verwaltungsaufgaben samt Kontrolle und Aufsicht auf den in diesem Dekret angeführten Sachgebieten, die bisher den staatlichen Zentral- und Außenorganen und der Region hinsichtlich der in den Provinzen tätigen örtlichen Körperschaften, Einrichtungen und Organisationen zustanden, werden von den Provinzen besorgt.

(1/bis) Die Erledigung der Verwaltungsklagen in bezug auf Akte und Maßnahmen der Provinzen, welche die Befugnisse betreffen, die ihnen im Sinne dieses Dekretes übertragen wurden, wird denselben Provinzen übertragen.13)

(1/ter) Die Erledigung der in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Rekurse wird ebenfalls den obengenannten Provinzen übertragen, wenn sie gegen nachstehende Maßnahmen eingelegt werden:

  1. gegen das Urteil der örtlichen, von den Provinzen errichteten Ärzteausschüsse betreffend die Feststellung des Besitzes der körperlichen und psychischen Voraussetzungen, die für die Erlangung des Führerscheins oder in bezug auf deren Überprüfung, Widerruf oder Aussetzung vorgesehen sind;
  2. gegen die von den Ämtern der Provinzen erlassenen Maßnahmen betreffend die Aussetzung oder den Widerruf des Führerscheins. 13)

(1/quater) Sollte der Rekurs die Feststellung des Besitzes der körperlichen oder psychischen Voraussetzungen betreffen, die in der Straßenverkehrsordnung für die Erlangung oder das Beibehalten des Führerscheins vorgesehen sind, bzw. Maßnahmen, die auf derselben Feststellung beruhen, so entscheidet das zuständige Organ auf Landesebene nach Anhören eines spezifischen Ärzteausschusses, der bei der Provinz errichtet wird.13)

(1/quinquies) Die in den beiden vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften der Provinzen betreffend die Errichtung und die Tätigkeit des Ärzteausschusses gemäß dem vorstehenden Absatz.13)

(2) Bei der Auflösung von örtlichen öffentlichen Körperschaften, die auf den in diesem Dekret angeführten Sachgebieten tätig sind, werden der Personalstand unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und die Vermögensverhältnisse mit Landesgesetz geregelt.

13)
Die Absätze 1/bis, 1/ter, 1/quater und 1/quinquies wurden eingefügt durch Art. 6 des Gv. D. vom 16. März 2001, Nr. 174.

Art. 10

(1) Die Provinzen können nach den Erfordernissen, die sich aus der Ausübung der ihnen im Sinne dieses Dekretes zustehenden Befugnisse ergeben, die Beratungsorgane und die technischen Dienste des Staates in Anspruch nehmen.

Art. 11  delibera sentenza

(1) Die Maßnahmen betreffend die Seilbahnlinien, bei denen sich eine Endstation im Gebiet einer der beiden Provinzen und die andere im Gebiet einer anderen Region befindet, werden vom Staat nach Herstellung des Einvernehmens mit der betroffenen Provinz oder von dieser nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Staat getroffen, je nachdem, ob sich die Talstation im Gebiet einer anderen Region oder im Gebiet einer der beiden Provinzen befindet.

(2) Die Maßnahmen betreffend Seilbahnlinien, deren Endstationen sich im Gebiet der Provinz Trient und im Gebiet der Provinz Bozen befinden, werden von der Provinz, in deren Gebiet sich die Talstation befindet, nach Herstellung des Einvernehmens mit der anderen Provinz getroffen.

(3) Für die Seilbahnlinien nach diesem Artikel bleiben die Befugnisse des Staates auf dem Gebiet der Sicherheit nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, unberührt.14)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 37 del 14.02.1989 - Norme di attuazione in materia di comunicazioni e trasporti di interesse provinciale -Attribuzioni in materia di sicurezza dei trasporti ferrotranviari, filoviari e funiviari - Mancata consultazione della Commissione paritetica
14)
Absatz 3 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 8.-14. Februar 1989, Nr. 37 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 12

(1) Unbeschadet des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409, werden die Archive und die Unterlagen der aufgelösten Bezirksdirektion der zivilen Motorisierung und der konzessionierten Transporte für Trentino-Südtirol, betreffend die den Provinzen in den in diesem Dekret angeführten Sachgebieten zustehenden Aufgaben den entsprechend zuständigen Provinzen samt Aktenverzeichnissen übergeben.

(2) Die Staatsverwaltungen sind berechtigt, jede der übergebenen Unterlagen, die für die Ausübung ihrer Befugnisse notwendig ist, zurückzuerhalten oder eine gleichlautende Kopie zu verlangen, falls das Original gleichzeitig von der Provinz benötigt wird.15)

15)
Siehe Art. 4 des Gv. D. vom 16. März 2001, Nr. 174:

Art. 4 (Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Archive und Unterlagen der staatlichen Ämter betreffend die Zuständigkeiten der Provinzen auf dem Sachgebiet der Transporte)

(1) Die Archive und die Unterlagen der staatlichen Ämter betreffend die den Provinzen zustehenden Befugnisse auf dem Sachgebiet der Eisenbahntransporte im Interessenbereich der Provinz werden nach den Modalitäten gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 den Provinzen übergeben.

(2) Für die in diesem Dekret vorgesehenen Akte, Verträge, Formalitäten und Amtshandlungen gelten die im Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 13

(1) Die Staatsverwaltungen übergeben binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes jeder betroffenen Provinz die Akten samt Aktenverzeichnissen für die den Provinzen abgetretenen oder ihnen übertragenen Verwaltungsbefugnisse in bezug auf die noch nicht erledigten Angelegenheiten mit Ausnahme jener nach Artikel 14 oder die mit diesen Befugnissen zusammenhängende Grundsatzfragen oder Grundsatzbestimmungen betreffen.

Art. 14

(1) Die Organe des Staates bleiben für die Entscheidung der Verwaltungsverfahren, welche die Übernahme von Verpflichtungen im Sinne des Artikels 20 des Gesetzes vom 5. August 1978, Nr. 468, vor Inkrafttreten dieses Dekretes mit sich gebracht haben sowie der Verfahren für die konzessionierten Eisenbahnlinien bis zu dem im Artikel 2, Absatz 3, vorgesehenen Zeitpunkt zuständig. Gleichermaßen bleiben die Organe des Staates unter Belastung des Staatshaushaltes zuständig für die Zahlung der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben zu Lasten von Haushalten, die auf den laufenden folgen, falls die Verpflichtung bis zu den in diesem Absatz genannten Zeitpunkten übernommen worden ist.

(2) Ferner bleiben die Staatsorgane bis zum 31. Dezember 1988 zuständig für die Erledigung der Maßnahmen, die aus Mitteln finanziert werden, welche im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, geändert mit dem Artikel 39 des Gesetzes vom 7. August 1982, Nr. 526, oder anderer sich auf dieses Dekret beziehender Bestimmungen oder nach besonderen Vorschriften als Rückstände im Haushalt beibehalten worden sind.

Art. 15

(1) Der V. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574, wird aufgehoben.

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49 
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690 
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472 
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58 
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017 
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527 
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
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