(1) Das Verwaltungspersonal des Schulamtes, der Sekundarschulen, der Grundschulinspektorate und der Grundschulsprengel, das bei Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Errichtung der Schulämter mit den entsprechenden Stellenplänen bei den obgenannten Ämtern oder Schulen dem Staat untersteht, geht mit dem Tag, der für die Aufnahme der Tätigkeit der Schulämter der Provinz vorgesehen ist, in das Dienstverhältnis zur Provinz Bozen über und bleibt den Diensten der Ämter oder Schulen der eigenen Muttersprache zugeteilt, wenn es nicht innerhalb der im genannten Landesgesetz festgelegten Frist um Verbleib im Staatsdienst angesucht hat.
(2) Das Personal, das in das Dienstverhältnis zur Provinz übergeht, behält in jeder Hinsicht die Stellung in der Laufbahn und die Besoldung bei, die es zum Zeitpunkt des Überganges im staatlichen Herkunftsstellenplan innehatte, und hat Anspruch auf weiteren Aufstieg in der Laufbahn nach der Ordnung für das Personal der Provinz, welches Aufgaben der entsprechenden Rangstufe ausübt.
(3) Das Personal, das um Verbleib im Staatsdienst ansucht, wird auch in Überschreitung des Stellenplanes Ämtern oder Schulen anderer Provinzen zugewiesen. Im Zusammenhang mit der Anzahl von Bediensteten, die im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 in das Dienstverhältnis zur Provinz übergehen, werden ebenso viele Stellen im Anfangsrang des Zugehörigkeitsstellenplanes aufgehoben.
(4) Die Grundschullehrer, die im Sinne des Gesetzes vom 2. Dezember 1967, Nr. 1213, beim staatlichen Schulamt, bei den Grundschulinspektoraten oder den Grundschulsprengeln Verwaltungsdienst leisten, können innerhalb der im Landesgesetz nach Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Frist ansuchen, zum Unterricht zurückversetzt zu werden und auf Ersuchen auch in Überschreitung des Stellenplanes den Schulen der Gemeinde zugewiesen zu werden, in der sie Dienst leisten.