(1) Die Region ist in den örtlichen kollegialen Verwaltungsorganen der gesamtstaatlichen Institute und Körperschaften bzw. Anstalten, die auf dem Sachgebiet nach dem vorstehenden Artikel 1 tätig sind, und in den kollegialen Verwaltungsorganen der öffentlichen Körperschaften bzw. Anstalten und Institute, die auf demselben Sachgebiet ausschließlich innerhalb des Gebietes der Region tätig sind, vertreten.
(2) Zu diesem Zweck macht die Region in jenen Kollegialorganen, in denen sie noch nicht vertreten ist, einen Vertreter namhaft.
(3) In den Organen nach Absatz 1, die ausschließlich für den Provinzbereich zuständig sind, wird der Vertreter der Region auf Vorschlag der betroffenen Provinz namhaft gemacht.