(1) Bis zur Auflassung der Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit ersetzen die Wechselseitigen Landeskrankenkassen von Trient und Bozen für alle Wirkungen innerhalb ihrer Gebietsbereiche das gesamtstaatliche Institut für Krankenversicherungen (Istituto Nazionale Assicurazione Malattie).
(2) Die Wechselseitigen Landeskrankenkassen von Trient und Bozen sind zur Erfüllung der Aufgaben nach dem vorstehenden Absatz an den wie immer vorgesehenen Finanzierungssystemen zu Lasten des Staates oder anderer Körperschaften beteiligt.