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In vigore al: 08/03/2016

31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 10171)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol auf den Sachgebieten Handwerk, Förderung der Industrieproduktion, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Handel, Messen und Märkte

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 12. März 1979, Nr. 70; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48, veröffentlicht.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Die Befugnisse der staatlichen Verwaltungen auf den Sachgebieten Handwerk, Förderung der Industrieproduktion, Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Handel sowie Messen und Märkte, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf denselben Sachgebieten zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 8, 9 und 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.2)

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2)
Art. 1 wurde geändert durch D.P.R. vom 15. Juli 1988, Nr. 300.

Art. 2   delibera sentenza

(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Ordnung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, werden von der Region Trentino-Südtirol im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 4 Ziffer 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel ausgeübt.

(2) Der Region obliegt unter anderem die Ausübung der Aufsicht und Kontrolle über die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern.

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Art. 3

(1) Auf die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern von Trient und Bozen werden jene Steuervorschriften angewandt, die in den staatlichen Gesetzen zu Gunsten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern im übrigen Teil des Staatsgebietes vorgesehen sind.

(2) Der für die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern bestimmte Anteil an der örtlichen Einkommensteuer wird im Rahmen der durch staatliche Gesetze festgelegten Grenzen mit Beschluß des Regionalausschusses bei Genehmigung des Kammerhaushaltes alljährlich neu festgesetzt; die Bestimmung des Artikels 1 des Gesetzdekretes vom 23. Dezember 1977, Nr. 936, umgewandelt in das Gesetz vom 23. Februar 1978, Nummer 38, bleibt davon unberührt.

(3) Den Provinzen Trient und Bozen stehen die Verwaltungsbefugnisse zu, die gegenwärtig von den Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern auf den Sachgebieten ausgeübt werden, die in die Zuständigkeit der obgenannten Provinzen fallen. Diese Befugnisse werden weiterhin von den Handelskammern ausgeübt, solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Die Verwaltungsbefugnisse, die nicht in die Zuständigkeiten der Provinzen im Sinne des vorstehenden Artikels 1 fallen und vom provinzialen Amt für Industrie, Handel und Handwerk ausgeübt werden, werden den Kammern übertragen; davon ausgenommen sind jene Befugnisse, die, weil sie die Landesverteidigung betreffen, dem örtlich zuständigen Regierungskommissär zugewiesen werden. Diese Befugnisse werden mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Verteidigungsminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk näher bezeichnet.3)

(1/bis) Die Verwaltungsbefugnisse des Eichamtes der Provinz werden den Handels-, Industrie- und Handwerkskammern Trient und Bozen übertragen.4)

(1/ter) Bei den obengenannten Kammern wird ein Verantwortlicher für die Tätigkeit betreffend den Verbraucherschutz und den öffentlichen Glauben bestimmt, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben betreffend die Kontrolle der Übereinstimmung der Meßgeräte, die bereits von den Ämtern gemäß Absatz 1 und 2 durchgeführten wurden.4)

(1/quater) Die Eichämter der Provinz Trient und der Provinz Bozen werden bei Inkrafttreten dieser Maßnahme abgeschafft. Das bei diesen Ämtern Dienst leistende Personal wird zur Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer der jeweiligen Provinz versetzt, und zwar unter Beachtung der bereits bestehenden dienstrechtlichen Stellung und Besoldung. Die dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen beiliegende Tabelle 10B (Provinziales Amt für das Eichwesen und die Bestimmung des Feingehalts der Edelmetalle Bozen) wird aufgehoben.4)

(2) (3)5)

(4) Das im vorstehenden Absatz 1 bezeichnete Amt wird einschließlich des provinzialen Amtes für Statistik und Volkszählung mit Ablauf vom ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Dekretes aufgelassen.

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3)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 4 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113.
4)
Eingefügt durch Art. 4 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113.
5)
Die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben durch Art. 4 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113.

Art. 5  delibera sentenza

(1) Hinsichtlich des Systems der Wirtschaftsplanung im Bereich der Industriepolitik mit Bezug auf den Artikel 15 des Einheitstextes vom 31. August 1972, Nr. 670, müssen die von den Provinzen Trient und Bozen zur Förderung der Industrieproduktion erlassenen Gesetze, durch welche die Verwendung der den Provinzen zugewiesenen Anteile geregelt wird, geeignete Richtlinien zur Erreichung der in der staatlichen Gesetzgebung angegebenen Ziele des Investitionsanreizes, der Umstrukturierung, der Umwandlung und des Ausbaues und Wachstums im Bereich der Industrie enthalten.

(2) Die Beschlüsse des zuständigen Landesausschusses, mit denen die Kriterien zur Durchführung der im vorstehenden Absatz genannten Richtlinien aufgestellt werden, müssen, bevor sie endgültig gefaßt werden, an das interministerielle Komitee für Industriepolitik (CIPI) eingesandt werden, das innerhalb von 60 Tagen Einwände erheben kann. Die endgültigen, von diesen Einwänden abweichenden Beschlüsse sind dem CIPI zur Kenntnis zu bringen und mit Bezug auf die genannten Einwände unter Betrachtung des Landesgesetzes zu begründen.

(3) Die Finanzierungsanteile werden im Verhältnis zu den Ausgaben des Staates für seine Maßnahmen auf dem betreffenden Sachgebiet bei der Festsetzung des veränderlichen Anteiles nach Artikel 78 des erwähnten Einheitstextes Nr. 670 angegeben und in die Haushalte der beiden Provinzen zweckgebunden eingetragen.

(4) Der zuständige Landesausschuß übermittelt dem CIPI halbjährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen und über die mit der provinzialen Verwaltung der Finanzierungsanteile erzielten Ergebnisse.

(5) Die industrielle Tätigkeit der Unternehmen mit Staatsbeteiligung in den Provinzen Trient und Bozen wird nach Anhören der betroffenen Provinz ausgeübt. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Artikels 20 des Gesetzes vom 11. März 1972, Nr. 118.

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Art. 6  delibera sentenza

(1) Die Befugnisse auf dem Sachgebiet der Messen und Märkte nach Artikel 1 betreffen das gesamte Gefüge, die Dienstleistungen und Tätigkeiten betreffend die Veranstaltung, die Ordnung und die Abwicklung von Messen jeglicher Art, von Ausstellungen und Musterschauen der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels auch mit Kunstgegenständen, von Großhandels- und Erzeugermärkten für Gartenbauerzeugnisse, Fleisch und Fischerzeugnisse.

(2) In der Zuständigkeit des Staates verbleiben die Zuerkennung des internationalen Charakters von Messen, wobei die bereits zuerkannten Bezeichnungen aufrecht bleiben, die Weltausstellungen sowie nach Anhören der Provinzen die Aufstellung und Führung des amtlichen Messekalenders.

(3) Die Provinz Bozen tritt nach Ablösung als Rechtsnachfolgerin des Staates in die Anteile am Gesellschaftskapital der autonomen Körperschaft "Bozner Messe" ein, die mit Gesetz vom 15. Mai 1954, Nr. 269, bewilligt worden sind; zu diesem Zweck wird binnen sechs Monaten zwischen Staat und Provinz das erforderliche entsprechende Einvernehmen hergestellt. Der Ablösungspreis entspricht jenem, der durch den am 16. Oktober 1989 in dieser Sache abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzt wurde.6)

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6)
Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 10 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267.

Art. 7

(1) Mit Inkrafttreten dieses Dekretes beendet die regionale Fachkommission für Trentino-Südtirol die bei der Geschäftsstelle der Handwerker-Kreditkasse in Trient errichtet worden ist, ihre Tätigkeit in den Provinzen Trient und Bozen. Bei der Festsetzung des gemäß Artikel 78 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigten Statutes an die Provinzen Trient und Bozen abzutretenden veränderlichen Anteils sind auch die Zuschüsse des Staates zum Fonds für Zinszahlungsbeihilfen zu berücksichtigen, der bei der vorgenannten Kasse eingerichtet worden ist.

(2) Falls die Region die Aufgaben der Handwerker- Kreditkasse nach Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juli 1952, Nr. 949, und nach Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 1964, Nr. 1068, und den nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen unter finanzieller Beteiligung der Provinzen auf Kreditanstalten regionalen Charakters überträgt, sind bei der Festsetzung des gemäß Artikel 78 des erwähnten Statutes an die Provinzen Trient und Bozen abzutretenden veränderlichen Anteiles die Zuwendungen des Staates an den Kapitalausstattungsfonds und an den Garantiefonds nach Artikel 36 und 1 der obgenannten Gesetze zu berücksichtigen.

Art. 8 7)

7)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 20 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 9

(1) Unter die Befugnisse betreffend Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche nach Artikel 1 fallen jene auf dem Gebiete des Polizeiwesens nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128und den nachfolgenden Abänderungen sowie die Aufgaben hinsichtlich der Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz auf dem Gebiete der Steinbrüche und Gruben nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128, und jene auf demselben Gebiet, die bereits auf die Gruben- und Bergbaupolizei im Sinne der Dekrete des Präsidenten der Republik vom 27. April 1955, Nr. 547, und vom 19. März 1956, Nr. 302, übertragen worden sind.

Art. 10  delibera sentenza

(1) Mit Landesgesetz wird die Ordnung des Amtes für Statistik festgelegt, wobei die vollständige Unabhängigkeit desselben von den Landesorganen gewährleistet werden muß. Dieses Amt übt die Aufgaben aus, die ihm durch das Landesgesetz in bezug auf die in die Zuständigkeit der autonomen Provinzen fallenden Sachbereiche übertragen sind. Für die im Artikel 5 Absatz 2 des Legislativdekrets vom 6. September 1989, Nr. 322 vorgesehenen Akte wird das Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266 angewandt.8)

(2) Die im Absatz 1 angeführten Ämter gehören dem gesamtstaatlichen Statistiksystem nach dem Legislativdekret vom 6. September 1989, Nr. 322an und stehen direkt mit dem Nationalinstitut für Statistik (ISTAT) und mit den anderen Ämtern des genannten Systems in Verbindung.8)

(3) Mit Ausnahme der Stichprobenerhebungen, die auf regionaler Ebene nicht repräsentativ sind sowie jener, die auf Verwaltungsakte zurückzuführen sind und direkt durch das mit der Erhebung betraute Organ mittels eigener Ämter und Einrichtungen durchgeführt werden, nehmen die Ämter nach Absatz 1 im Rahmen des gesamtstaatlichen Statistiksystems die Zählungen und die anderen im gesamtstaatlichen Statistikprogramm vorgesehenen Erhebungen in Übereinstimmung mit den technischen Richtlinien vor, die vom ISTAT und von den mit den Erhebungen betrauten Organen bestimmt worden sind; dabei sorgen sie - falls nicht anders vereinbart - im besonderen für die Überprüfung, Verbesserung und Speicherung der erhobenen Daten, indem sie auch die anderen auf dem Gebiet der jeweiligen Provinz tätigen Ämter des gesamtstaatlichen Statistiksystems in Anspruch nehmen.9)

(4) Die im Absatz 1 angeführten Ämter vereinbaren mit dem ISTAT oder mit den anderen Organen, die mit den Erhebungen betraut sind, technische Einzelheiten, um unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Erfordernisse organisatorische Einzelvorschriften festzulegen, welche die Zählungen und die anderen vom ISTAT auf dem Gebiet der autonomen Provinz verfügten Erhebungen sowie jene Erhebungen betreffen, die von anderen Ämtern des gesamtstaatlichen Statistiksystems direkt oder in Zusammenarbeit mit dem ISTAT angeordnet werden.8)

(5) Die Ergebnisse der von den Ämtern für Statistik der autonomen Provinzen durchgeführten und im gesamtstaatlichen Statistikprogramm vorgesehenen statistischen Erhebungen werden innerhalb der vorgesehenen Fristen an das ISTAT oder an die anderen mit diesen Erhebungen betrauten Ämter des gesamtstaatlichen Statistiksystems übermittelt, und zwar nach den im Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d) des Legislativdekrets vom 6. September 1989, Nr. 322 vorgesehenen Kriterien und Einzelvorschriften. Diese Ergebnisse können, nachdem ihre Zuverlässigkeit von den jeweiligen Verantwortlichen der Ämter für Statistik der autonomen Provinzen bestätigt wurde, von diesen Ämtern veröffentlicht und verbreitet werden; dabei bleiben die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des genannten Legislativdekrets Nr. 322/1989 aufrecht. Die auf das Zuständigkeitsgebiet bezogenen Grunddaten der im gesamtstaatlichen Statistikprogramm enthaltenen Erhebungen werden, nach ihrer Bestätigung von seiten des mit den Erhebungen betrauten Organs, unverzüglich an die Ämter für Statistik der autonomen Provinzen übermittelt.10)

(6) Die im Absatz 1 angeführten Ämter sichern auf Landesebene die Koordinierung, den Anschluß und die gegenseitige Verbindung aller vom ISTAT bestimmten öffentlichen Stellen, die mit der Sammlung und Auswertung der statistischen Daten beauftragt sind, und üben im jeweiligen Gebiet die Funktionen der regionalen Ämter des ISTAT aus.10)

(7) Bei schwerer Nichterfüllung oder bei zeitweiliger Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung der im gesamtstaatlichen Statistikprogramm vorgesehenen Erhebungen von seiten der Landesämter nach Absatz 1 trifft das ISTAT - nach begründeter Aufforderung und nach Festsetzung einer geeigneten Frist für die Erfüllung der Amtspflichten oder für die Beseitigung der Gründe für die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Tätigkeit direkt oder durch andere Organe des gesamtstaatlichen Statistiksystems die entsprechenden Vorkehrungen, und zwar in dem für die damit zusammenhängenden Amtserfüllungen unbedingt notwendigen Zeitraum.10)

(8) Bei schwerer Nichterfüllung oder zeitweiliger Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung der im gesamtstaatlichen Statistikprogramm vorgesehenen Erhebungen von seiten der Ämter für Statistik der subprovinzialen Körperschaften treffen die im Absatz 1 angeführten Landesämter - nach begründeter Aufforderung und nach Festsetzung einer geeigneten Frist für die Erfüllung der Amtspflichten oder für die Beseitigung der Gründe für die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Tätigkeit - direkt oder durch andere im Gebiet der Provinz tätige Ämter des gesamtstaatlichen Statistiksystems die entsprechenden Vorkehrungen, und zwar in dem für die damit zusammenhängenden Amtserfüllungen unbedingt notwendigen Zeitraum.10)

(9) Die Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 11. März 1972, Nr. 118, bleiben aufrecht.

(10) Die regionale Auskunftsstelle des Zentralinstitutes für Statistik mit dem Sitz in Trient wird aufgelassen.11)

(11) Die in diesem Amt bei Inkrafttreten dieses Dekretes beschäftigten Bediensteten werden auf ihren Antrag hin der Provinz Trient oder der Provinz Bozen zur Verfügung gestellt und sind berechtigt, die Überstellung auf die Provinz, der sie zur Verfügung gestellt wurden, binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes zu verlangen, das in Folge der Auflassung des obgenannten Amtes die Einstufung der Bediensteten regelt, die die Überstellung auf die genannte Provinz verlangt haben; die Zurverfügungstellung erfolgt bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Überstellungsgesuches und für die Bediensteten, die um Überstellung angesucht haben, jedenfalls bis zur Einstufung in den Stellenplan der Provinz.11)

(12) Den überstellten Bediensteten wird die Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zugesichert.11)

(13) Die Ausgaben für die Zahlung der Bezüge an die den Provinzen zur Verfügung gestellten Bediensteten gehen vorbehaltlich des Rückgriffes auf die Provinzen zu Lasten des Haushaltes des Zentralinstitutes für Statistik.11)

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8)
Ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 290.
9)
Eingefügt durch Art. 2 des D.P.R. vom 24. März 1981, Nr. 228 und später ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 290.
10)
Eingefügt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 290.
11)
Angefügt durch Art. 3 des D.P.R. vom 24. März 1981, Nr. 228.

Art. 11  delibera sentenza

(1) Auf die Provinzen Trient und Bozen wird die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse betreffend die Tätigkeit der provinzialen Preiskomitees auf der Grundlage der Bestimmungen zur Reform der Preisbindung und jedenfalls ab 1. Jänner 1979 übertragen, sofern diese Reformbestimmungen nicht anders verfügen.

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Art. 12

(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes überstellt wird, üben die gesamtstaatlichen oder überprovinzialen öffentlichen Anstalten und Institute nach Artikel 1, die unter ihren institutionellen Zielsetzungen auch Aufgaben im Bereich der in diesem Dekret behandelten Sachgebiete haben, weiterhin ihre Befugnisse aus, und ihre diese Ziele betreffenden Tätigkeitsprogramme müssen im voraus von der betroffenen Provinz genehmigt werden.

(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in den Provinzen Trient und Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung und unter Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung an die Provinzen Trient und Bozen überstellt. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen dieser Anstalten, die die zu beendenden Tätigkeiten betreffen, werden in das Vermögen der Provinzen übertragen.

(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der obengenannten Anstalten auf die Provinzen sowie der Überstellung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der betroffenen Provinz vorgenommen; das Dekret ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des im ersten Absatz genannten Landesgesetzes zu erlassen.

Art. 13

(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor Inkrafttreten dieses Dekretes mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben, die zu Lasten der auf die laufende Finanzgebarung folgenden Finanzgebarungen gehen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung zu Lasten früherer Finanzgebarungen ging.

(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1978 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder auf Grund besonderer Bestimmungen in den Rückständen verblieben sind.

Art. 14

(1) Binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes veranlassen die staatlichen Verwaltungen an Hand von detaillierten Beschreibungen die Übergabe der Akten sowohl der Zentralämter als auch der Außenämter, die nicht auf die Provinzen übertragen wurden, an jede betroffene Provinz, soweit sie die Verwaltungsbefugnisse der Provinzen betreffen und es sich um unerledigte Angelegenheiten handelt, mit Ausnahme der im vorstehenden Artikel 13 geregelten Angelegenheiten und der Angelegenheiten, die grundsätzliche Fragen oder Bestimmungen zu den genannten Befugnisse betreffen.

Art. 15

(1) Der IV. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574, ist aufgehoben.

Art. 16

Dieses Dekret tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft.

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49 
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690 
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472 
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58 
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017 
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527 
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
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