(1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 01 und unter Beachtung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen steht den autonomen Provinzen Trient und Bozen im jeweiligen Gebiet die Ausübung der bisher vom Staat ausgeübten Befugnisse auf dem Sachgebiet der Großableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie zu.6)
(2) In Zusammenhang mit der Bestimmung gemäß Absatz 1 werden die großen Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie unter Beachtung der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen, des Artikels 117 Absatz 2 der Verfassung und der wichtigsten Grundsätze der Staatsgesetze mit Landesgesetz geregelt.7)
(3)8)
(4) Die zuständigen staatlichen Organe übergeben der jeweiligen Provinz bis zum 31. Dezember 1999 die Archive und Unterlagen der staatlichen Ämter, welche die Konzessionen von großen Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie und die mit diesen verbundenen Werke betreffen, und zwar in bezug auf das jeweilige Gebiet; in diesem Fall werden - sofern vereinbar - die Bestimmungen gemäß Artikel 30 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 angewandt.
(5) (6) (7) (8) (9) (10 (11) (12)9)
(13) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 2 steht dem ausscheidenden Konzessionsinhaber eine Entschädigung zu, die gemäß den Modalitäten und den Kriterien laut Artikel 25 des kgl. Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775 bestimmt wird.
(14) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 15 werden die innerhalb 31. Dezember 1998 verfallenen Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie bis zum 31. Dezember 2001 verlängert und die betreffenden Konzessionsinhaber betreiben weiterhin ihre Tätigkeit, wozu keinerlei Verwaltungsakt notwendig ist. Sie benachrichtigen darüber die Verwaltung, welche die Konzession gewährt, sowie die zuständige Provinz innerhalb neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Artikels.10)
(15) Die der ENEL-AG erteilten Konzessionen sowie die verfallenen bzw. vor dem 31. Dezember 2010 ablaufenden Konzessionen der Betriebe oder Gesellschaften der örtlichen Körperschaften für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie verfallen am 31. Dezember 2010 bzw. werden bis zum genannten Datum verlängert. Die Bestimmungen über die zwischen ENEL und den autonomen Provinzen bestehenden Vereinbarungen in bezug auf die Nachfolge in die Inhaberschaft der Konzessionen für Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie und in den Betrieb der der ENEL von Eigenerzeugern abgekauften Anlagen bleiben aufrecht, abgesehen von den Aufgaben, die durch dieselben Vereinbarungen dem abgeschafften Komitee zur Koordinierung der Elektrizitätswirtschaft anvertraut waren. Genanntes Komitee war in der Fassung gemäß Artikel 9 dieses Dekretes vorgesehen, die bis zur Änderung durch Artikel 18 des Novellierungsdekretes bestand.11)
(15/bis) Die Konzessionen, die nicht die in den Absatz 14 und 15 vorgesehenen Konzessionen sind, verfallen an dem Tag, der in den jeweiligen Konzessionsmaßnahmen angegeben ist.12)
(16) Die Einkünfte aus der Nutzung der öffentlichen Gewässer, einschließlich der Domanialgebühr für die Konzession für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, stehen der gebietlich zuständigen Provinz zu. Die Konzessionen für die großen Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, einschließlich der Domanialgebühr für die Konzession, werden mit Landesgesetz unter Beachtung des Artikels 117 Absatz 2 der Verfassung sowie der wichtigsten Grundsätze der Staatsgesetze und der gemeinschaftlichen Verpflichtungen geregelt.13)14)15)