Kundgemacht im G.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 146; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Mai 1980, Nr. 25, veröffentlicht.
(1) In bezug auf die Bestimmungen des Artikels 1 werden die Befugnisse, die das Gesetz vom 13. März 1953, Nr. 208, und die nachfolgenden Abänderungen auf dem Sachgebiet des Mediocredito Trentino-Alto Adige auf die Staatsverwaltung überträgt, von der Region ausgeübt, die in das Recht des Staates an dessen Anteilen nach ihrer Ablösung zum Nennwert, eintritt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.