(1) Für die Ernennung zum Richter der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in Bozen ist im Sinne der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. Dezember 1992, Nr. 545 mit seinen späteren Änderungen die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 dieses Dekretes erforderlich, während für die aufgrund des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 636ernannten Mitglieder, die am Tag des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. Dezember 1992, Nr. 545 im Dienst standen, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Oktober 1961, Nr. 1165erworbene, der höheren Laufbahn entsprechende Nachweis notwendig ist.
(2) Die Kommissionen laut Absatz 1 müssen paritätisch aus Richtern der italienischen und der deutschen Sprachgruppe zusammengesetzt sein.
(3) Die derzeitigen Mitglieder der Steuerkommissionen können bei Ablauf ihres Auftrages nicht wieder bestätigt werden, wenn sie die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Absatz 1 nicht besitzen. Diese Mitglieder dürfen auf jeden Fall die Aufgaben eines Richters der Steuerkommissionen nicht nach dem im derzeit geltenden Ernennungsdekret angeführten Verfallsdatum ausüben, wenn sie die genannten Zweisprachigkeitsnachweise nicht besitzen.
(4) Was die Maßnahmen in bezug auf die Richter der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in Bozen anbelangt, nimmt an den Vorstandssitzungen in Sachen Steuerjustiz mit beratender Stimme ein von den Richtern für Steuerangelegenheiten in Bozen gewählter Vertreter teil, der den Nachweis laut Absatz 1 bereits besitzen muß, und zwar ohne Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes.
(5) Unbeschadet der in diesem Dekret enthaltenen Bestimmungen für das Verwaltungspersonal der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in Bozen, muß dieses Personal auf jeden Fall die für den Zugang zum bekleideten Berufsbild verlangte Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Artikel 4 für den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzen.
(6) Es wird der örtliche Stellenplan des Personals der Sekretariate der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in der Provinz Bozen errichtet, und zwar gemäß den diesem Dekret beiliegenden Tabellen 25 und 26.60)