(1) Im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird auf die Provinzen Trient und Bozen für das entsprechende Gebiet die Ausübung der Verwaltungsaufgaben übertragen, die bisher von den übertragenen Ämtern gemäß Artikel 6 zum Zeitpunkt ihrer Übertragung auf die Provinzen ausgeübt wurden und die nach der Übertragung der Befugnisse gemäß diesem Dekret in der staatlichen Zuständigkeit verbleiben, sowie die Ausübung der den Regionen mit Normalstatut auf dem Sachgebiet Hygiene und Gesundheitswesen zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse, einschließlich der Auszahlung der Entschädigungen an Personen, die durch Impfungen, Transfusionen oder Verabreichung von Blutderivaten irreversible Schäden erlitten haben, sofern die Autonomen Provinzen nicht dafür zuständig sind.10)
(2) Auch in Abweichung zu den Bestimmungen laut Art. 3 werden den Autonomen Provinzen die ihnen noch nicht zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf dem Sachgebiet Hygiene und Gesundheit übertragen, welche den Regionen mit Normalstatut mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 31. März 1998, Nr. 112 und den entsprechenden Durchführungsdekreten übertragen wurden, und zwar unbeschadet der weiteren Zuständigkeiten, die ihnen aufgrund des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3zuerkannt wurden.11)