(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 werden den Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet die Ausübung der staatlichen Befugnisse hinsichtlich Wasserbauten erster und zweiter Kategorie übertragen. Für die Ausübung dieser Befugnisse gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3.
(2) Die Provinzen erstellen Mehrjahrespläne für die Verwaltung, die auch die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung betreffen, sowie für die Investitionen für den Bau neuer Wasserbauten erster und zweiter Kategorie. Diese Pläne werden gemäß den eventuellen programmatischen Richtlinien des Ministers für öffentliche Bauten vorbereitet und es werden mit ihnen die durchzuführenden Maßnahmen sowie die Prioritäten, die Zeiten und die entsprechenden Kosten festgelegt. Die genannten Pläne werden im Einvernehmen zwischen dem Minister für öffentliche Bauten und dem jeweiligen Landeshauptmann genehmigt. Diese Pläne gelten auch als jährlicher Koordinierungsplan gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.5)