(1) Die Landesbauleitpläne und die Landesraumordnungspläne werden mit Landesgesetz genehmigt. Die Planentwürfe sind dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zuzusenden, das innerhalb der mit Landesgesetz festgelegten Fristen allfällige Bemerkungen zum Zwecke der Koordinierung äußert; dies erfolgt nach Anhören des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten auch für das Gebiet der Gemeinden gemäß Absatz 1 des nachfolgenden Artikels, was die Erfordernisse der nationalen Verteidigung anbelangt.
(2) Die Bauleitpläne untergeordneter Stufe werden mit Beschluß des Landesausschusses gemäß dem im Landesgesetz festgelegten Verfahren genehmigt. Analog dazu werden allfällige Änderungen an den Bauleitplänen unteren Ranges genehmigt, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes mit Gesetz im Sinne des Artikels 37 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574, genehmigt worden sind.