(1) Auf die Provinzen Trient und Bozen wird für das entsprechende Gebiet die Ausübung der nachstehenden staatlichen Verwaltungsbefugnisse übertragen, die bisher von Außenstellen oder -ämtern ausgeübt wurden:
(2) Die mit diesem Artikel übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden von den Landesstellen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen staatlichen Stelle erteilten Richtlinien ausgeübt.
(3) Bei fortgesetzter Säumnis der Landesstellen in der Ausübung der übertragenen Befugnisse kann der Ministerrat auf Vorschlag des zuständigen Ministers die Erledigung der entsprechenden Akte in Ersetzung der Landesverwaltung verfügen, wenn die Tätigkeiten betreffend die übertragenen Sachgebiete Verwaltungshandlungen erfordern, die innerhalb von im Gesetz vorgesehenen Fallfristen oder aus der Art der Maßnahmen sich ergebenden Fristen vorzunehmen sind.