Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs und des Gastgewerbes einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf diesem Sachgebiet zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung der in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ausgeübt.
(1) Außerdem werden von den Provinzen die Verwaltungsbefugnisse der Organe des Staates und der Region hinsichtlich der anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, Einrichtungen und Organisationen ausgeübt, die auf dem Sachgebiet nach Artikel 1 tätig sind.
(2) Bei Auflösung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Rechtssubjekte durch Landesgesetz regelt dieses Gesetz die Angelegenheiten, die das Personal und die Güter der aufgelösten Rechtssubjekte betreffen. 2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267.
(1) Zwecks Erteilung der Lizenz für die Ausübung des Berufes eines Führers, Dolmetschers, Reiseleiters, Bergführers oder Bergträgers und hinsichtlich der Befähigung zum Schiunterricht bleiben die Bestimmungen des Artikels 123 Absatz 2 des mit kgl. Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, genehmigten Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit aufrecht.
(2) Solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird, sind für die Erteilung der Lizenz nach dem vorstehenden Absatz weiterhin die Landeshauptmänner zuständig.
(3) Solange die Provinzen nicht anders verfügen, behält die Prüfungskommission, die zur Anwendung des Artikels 123 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit kgl. Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, und abgeändert mit dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 1. Dezember 1971, Nr. 1051, eingesetzt wurde, die in den geltenden Bestimmungen vorgesehene ursprüngliche Zusammensetzung bei und wird vom zuständigen Landesausschuß ernannt.
(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes überstellt wird, üben die gesamtstaatlichen oder überprovinzialen öffentlichen Anstalten und Institute nach Artikel 1, die unter ihren institutionellen Zielsetzungen auch Aufgaben auf den im genannten Artikel angegebenen Sachgebieten haben, weiterhin ihre Befugnisse aus, und ihre diese Ziele betreffenden Tätigkeitsprogramme müssen im voraus von der betroffenen Provinz genehmigt werden.
(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in den Provinzen Trient und Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung und unter Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung an die Provinzen Trient und Bozen überstellt. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen dieser Anstalten, die die zu beendenden Tätigkeiten betreffen, werden in das Vermögen der Provinzen übertragen.
(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der oben genannten Anstalten auf die Provinzen sowie der Überstellung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der betroffenen Provinz vorgenommen; das Dekret ist innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des im ersten Absatz genannten Landesgesetzes zu erlassen.
(1) Dem Staat bleiben vorbehalten:
(1) Die Lizenzen für Reisebüros an ausländische natürliche oder juristische Personen werden von der Provinz nach positiver Begutachtung durch die zuständige Staatsverwaltung erteilt. Falls sich diese Verwaltung nicht innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die betroffene Provinz äußert, so befindet diese ohne Gutachten.
(1) Die Begutachtung durch das Finanzministerium auf dem Gebiet der Maßnahmen hinsichtlich der Kur- und Fremdenverkehrsorte bleibt erforderlich, solange das Steuerwesen betreffend diese Maßnahmen nicht anders geregelt wird. Falls sich das Finanzministerium nicht innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die betroffene Provinz äußert, so befindet diese ohne Gutachten.
(1) Die Provinzen Trient und Bozen können sich im Zusammenhang mit den Erfordernissen, die aus den von ihnen im Sinne dieses Dekretes ausgeübten Befugnissen erwachsen, der technischen Dienste des Staates bedienen, die in nicht auf die Provinzen übertragenen Bereichen tätig sind.
(2) Dem Staat werden die bestrittenen Ausgaben von den Provinzen vergütet. Die Höhe und die Art und Weise der Vergütungen werden nach Übereinkunft mit der betroffenen Provinz mit Dekret des Schatzministers im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister bestimmt.
(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahmen von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor dem Zeitpunkt der Übertragung der in diesem Dekret behandelten Verwaltungsbefugnisse auf die Provinzen mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben zu Lasten von Finanzgebarungen, welche auf jene der Übertragung der Funktionen auf die Provinzen folgen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung Finanzgebarungen belastet hat, welche der genannten Übertragung vorausgingen.
(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1974 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder auf Grund besonderer Bestimmungen in den Rückständen verblieben sind.
(1) Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. März 1952, Nr. 354, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.