(1) Zu den Aufgaben, die den Provinzen Trient und Bozen im Sinne des Artikels 1 zustehen, gehören auch - sofern es sich um bewegliche und unbewegliche Sachen handelt, die sich in den jeweiligen Gebieten befinden - jene Aufgaben, welche staatlichen Organen aufgrund der geltenden Bestimmungen zugewiesen sind und die die Abtretung von Kulturgütern zwecks gänzlicher oder teilweiser Zahlung der Erbschaftssteuern und der direkten und indirekten Steuern, der Interessen und der Verwaltungsstrafen betreffen. Die Bedingungen der Abtretung und der entsprechende Wert werden von der betroffenen Provinz nach Einholung eines Gutachtens zwecks Festsetzung genannten Wertes seitens einer besonderen Kommission bestimmt, die aus dem Präsidenten der Provinz oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzenden, aus zwei weiteren Vertretern der betroffenen Provinz, aus einem Vertreter des Finanzministeriums, aus einem Vertreter des Schatz-, Haushalts- und Wirtschaftsplanungsministeriums und aus einem Vertreter des Ministeriums für Kulturgüter und -tätigkeiten zusammengesetzt ist. Der Vorschlag betreffend die Abtretung wird von der gebietlich zuständigen Provinz eingereicht, die die betroffenen staatlichen Verwaltungen unverzüglich darüber in Kenntnis setzt. Sollte die Provinz nicht beabsichtigen, das in Abtretung angebotene Gut zu erwerben, so teilt sie dies innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt des Vorschlages betreffend die Abtretung dem Minister für Kulturgüter und -tätigkeiten mit, welcher den Erwerb innerhalb sechzig Tagen nach dem Erhalt der Mitteilung zu dem von der genannten Kommission festgesetzten entsprechenden Wert verfügen kann. Sollte die Abtretung des Gutes an die Provinz erfolgen, so überweist der Staat den entsprechenden Betrag innerhalb sechzig Tagen nach dessen Erwerb direkt an die Provinz.
(2) In den Fällen, in denen die Veräußerung von Sachen gestattet ist, die zu den geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werten gehören, steht den Provinzen das Vorkaufsrecht zu, das, wenn es sich um dem Staat gehörende Sachen handelt, in der Frist und in der Weise nach Artikel 31 und 32 des Gesetzes vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, geltend zu machen ist.4)