Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juli 1967, Nr. 641, und seiner nachfolgenden Änderungen werden weiterhin auf die Bauten angewandt, welche in den Schulbauprogrammen nach demselben Gesetz für die fünf Jahre von 1967 bis 1971 vorgesehen sind.
(2) Sinngemäß sind weiterhin die staatlichen Bestimmungen für die Schulbauten für die nichtstaatlichen Kindergärten anzuwenden, welche in den Programmen enthalten sind, die auf Grund der bei Inkrafttreten dieses Dekretes vorgesehenen Finanzierungen erstellt wurden.