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In vigore al: 08/03/2016

7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 501)
Ausübung des Stimmrechtes für die Wahl zum Regionalrat von Trentino-Südtirol sowie für die Gemeinderatswahl in der Provinz Bozen in Durchführung des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.

Art. 1 (Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl des Landtags der Provinz Trient)

(1) Der Landtag der Provinz Trient wird von Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gewählt, die vor Ablauf des für die Wahl festgesetzten Tages das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf die keiner der Umstände gemäß Artikel 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223 mit dem Einheitstext der Gesetze über die Regelung des aktiven Wahlrechts und über die Führung und Überprüfung der Wählerlisten zutrifft, und die am Tag der Veröffentlichung der Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a)  ununterbrochene Ansässigkeit in der Provinz Trient seit mindestens einem Jahr;
  • b)  ununterbrochene Ansässigkeit in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens vier Jahren, zwei davon - auch mit Unterbrechungen - in der Provinz Trient;
  • c)  Ansässigkeit in der Provinz Trient sowie ununterbrochene Ansässigkeit in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens vier Jahren, wobei eine Ansässigkeit in der Provinz Trient von zwei Jahren - auch mit Unterbrechungen - nachgewiesen werden muss;
  • d)  ununterbrochene Ansässigkeit von mindestens einem Jahr in der Provinz Trient, von welcher der Wohnsitz in die Provinz Bozen verlegt wurde, ohne dort das Wahlrecht erworben zu haben;
  • e)  Verlegung des Wohnsitzes von der Provinz Trient, wo eine der Voraussetzungen laut Buchstabe a), b), c) bzw. d) erfüllt wurde, in die Region Aosta-Vallèe d' Aoste, wo das Wahlrecht noch nicht erworben wurde;
  • f)  neuerliche Verlegung des Wohnsitzes von der Region Aosta-Vallèe d' Aoste, wo nicht das aktive Wahlrecht für die Regionalratswahl erworben wurde, in die Provinz Trient, wobei vor Verlegung des Wohnsitzes eine der Vorraussetzungen laut Buchstabe a), b), c) bzw. d) erfüllt wurde;
  • g)  im Ausland ansässige Wahlberechtigte gemäß Artikel 4.

(2) Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die wegen Unauffindbarkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 1989, Nr. 223 aus dem Personenstandsregister der ansässigen Bevölkerung gestrichen wurden, können sich an der Wahl des Landtags der Provinz Trient beteiligen, sofern sie dafür sorgen, dass sie wieder auffindbar sind und am Tag der Streichung aus dem Register die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts laut Absatz 1 erfüllen. 2)

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

Art. 2 (Pflichten des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin der Gemeinden der Provinz Trient)

(1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin einer jeden Gemeinde der Provinz Trient erstellt binnen 10 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl des Landtags ein Verzeichnis aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in die Wählerlisten eingetragen sind, aber

  • a)  nicht die vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer gemäß Artikel 1 nachweisen können;
  • b)  die Ansässigkeitsdauer gemäß Artikel 1 nachweisen können, auf Grund der meldeamtlichen Bescheinigungen jedoch nicht das Wahlrecht in der Ansässigkeitsgemeinde ausüben dürfen; für diese Wähler muss die Gemeinde angegebenen werden, in der sie das Wahlrecht ausüben dürfen.

(2) Auf die sich daraus ergebenden Entscheidungen der Bezirkswahlkommission, auf die Veröffentlichung und Hinterlegung des Verzeichnisses und auf die Rekurse im Verwaltungsweg werden die Bestimmungen von Artikel 33 Absätze 2, 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, angewandt.

(3) Zur Ausübung des Wahlrechts im Sinne von Artikel 1 übermittelt die Bezirkswahlkommission dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde unverzüglich eine Kopie der im Sinne von Absatz 2 getroffenen Entscheidung, damit die zuständige Bezirkswahlkommission ihrerseits dafür sorgt, dass die betroffene Person nach Eintragung in die entsprechende Liste dem Sprengel zugewiesen wird, in dessen Einzugsbereich sie ansässig war. Der Präsident bzw. die Präsidentin der Kommission setzt unverzüglich den Bürgermeister darüber in Kenntnis, damit der Wahlausweis ausgestellt werden kann. 3)

3)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

Art. 3 (Zusätzliche Wählerliste der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in die Provinz Trient verlegen)

(1) In den Gemeinden der Republik ist eine zusätzliche Wählerliste der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anzulegen, die ihren Wohnsitz in die Provinz Trient verlegt haben.

(2) Die Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in die Provinz Trient verlegen, bleiben nach ihrer Streichung aus den Wählerlisten der Abwanderungsgemeinde im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Ziffer 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223 solange in der Liste gemäß Absatz 1 eingetragen, bis sie die in Artikel 1 vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer erreichen.

(3) In die zusätzliche Wählerliste müssen ferner jene Staatsbürger aufgenommen werden, die bei der halbjährlichen Überprüfung in die Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Trient eingetragen wurden, am Tag der Veröffentlichung der Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl zum Landtag jedoch noch nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer nachweisen können. Zu diesem Zweck müssen die Bürgermeister der Gemeinden der Provinz Trient binnen maximal 48 Stunden nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223 angegebenen Frist den Gemeinden, in denen die betreffenden Personen ihren letzten Wohnsitz hatten, die Namen der in die zusätzliche Liste eingetragenen Personen mitteilen.

(4) In die zusätzliche Wählerliste gemäß Absatz 1 werden ferner jene Staatsbürger aufgenommen, die ihren Wohnsitz von der Region Aosta-Vallèe d'Aoste in die Provinz Trient verlegt haben und in Ersterer nicht die Ansässigkeitsdauer nachweisen können, die für die Wahl des Regionalrats der Region Aosta-Vallèe d'Aoste vorgeschrieben ist. Zu diesem Zweck werden diese Personen aus der zusätzlichen Wählerliste der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gestrichen, die ihren Wohnsitz in die Region Aosta-Vallèe d'Aoste verlegt haben. Für die Wahl werden die betreffenden Staatsbürger dem Sprengel zugewiesen, in dessen Einzugsbereich sie vor der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Region Aosta-Vallèe d'Aoste ansässig waren.

(5) Die in den Listen im Sinne der vorherigen Absätze eingetragenen Wählerinnen und Wähler dürfen das Wahlrecht für allfällige Wahlen des Regionalrats und des Landtags so lange in der Gemeinde ausüben, in deren zusätzlicher Wählerliste sie eingetragen sind, bis sie die in Artikel 1 vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer erreichen. Zu diesem Zweck werden die Betroffenen weiterhin dem Sprengel zugeteilt, in dessen Einzugsbereich sie vor der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Trient ansässig waren.

(6) Die Bürgermeister der Gemeinden der Provinz Trient müssen binnen 48 Stunden den betroffenen Gemeinden jede Wohnsitzverlegung mitteilen, die ein Wähler oder eine Wählerin im Laufe der vorgeschriebenen Ansässigkeitsdauer innerhalb des Regionalgebietes vornimmt, so dass ein entsprechender Vermerk in der zusätzlichen Wählerliste angebracht werden kann. Die Änderung muss vom Bürgermeister der Zuwanderungsgemeinde mitgeteilt werden.

(7) Die in der zusätzlichen Wählerliste eingetragenen Staatsbürger werden wieder aus der Liste gestrichen, sobald sie in der Provinz Trient die vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer erreichen oder vor Erreichen dieses Zeitraums erneut ihren Wohnsitz vom Gebiet der Provinz in eine andere Gemeinde der Republik verlegen. 4)

4)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

Art. 4 (Im Ausland ansässige Wahlberechtigte)

(1) Der Landtag der Provinz Trient wird von im Ausland ansässigen Wahlberechtigten gewählt, die zum Zeitpunkt der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts laut Artikel 1 erfüllen.

(2) Die Wahlberechtigten laut Absatz 1 üben das Wahlrecht in der Gemeinde aus, wo sie im Register der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind.

(3) Die ins Ausland abgewanderten Staatsbürger, die zum Zeitpunkt der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland in die zusätzlichen Wählerlisten laut Artikel 3 eingetragen waren, werden auch weiterhin in diesen Listen angeführt. Für die Berechnung der in Artikel 1 vorgeschriebenen Ansässigkeitsdauer wird auch der Zeitraum vor der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland mit einbezogen und der Zeitraum ab dem Tag, ab dem der Wohnsitz wieder ins Inland verlegt wird.

(4) Die Wahlberechtigten laut Absatz 1, die endgültig aus dem Ausland zurückkehren und sich in einer Gemeinde der Provinz Trient niederlassen, erfüllen die Voraussetzungen laut Artikel 1 und werden in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen, in der sie ihren Wohnsitz gewählt haben.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf im Ausland geborene Kinder eines dort ansässigen Elternteils mit italienischer Staatsbürgerschaft angewandt, auf Minderjährige, die dem Elternteil mit italienischer Staatsbürgerschaft ins Ausland folgen sowie auf im Ausland ansässige ausländische Staatsbürger, welche die italienische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung erworben haben; in jedem Falle muss der Elternteil bzw. der Ehepartner zur Ausübung des Wahlrechts für die Wahl des Landtags der Provinz Trient die vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer nachweisen können oder in den zusätzlichen Wählerlisten eingetragen sein. 5)

5)

Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

Art. 5 (Ausübung des Wahlrechts für in der Provinz Bozen ansässige Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit laut Artikel 25 des Statuts erfüllen)  delibera sentenza

(1) In den Gemeinden der Republik wird eine zusätzliche Wählerliste angelegt, in die sämtliche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eingetragen werden, die in einer Gemeinde der Provinz Bozen ansässig sind und nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit laut Artikel 25 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 erfüllen. Die Eintragung in diese zusätzliche Wählerliste läuft ab dem Tag, an dem die Person im Personenstandsregister der Gemeinde der Provinz Bozen registriert wird. Zu diesem Zweck muss der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde der Gemeinde, in der die Person ihren letzten Wohnsitz hatte, binnen zwei Tagen ab Verlegung des Wohnsitzes eine entsprechende Meldung machen.

(2) Die Staatsbürger, die in einer Gemeinde der Provinz Bozen ansässig sind und nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit laut Absatz 1 erfüllen, haben das Wahlrecht für die Wahl der Organe der Region oder der Provinz oder der Gemeinde, in der sie zuvor ihren Wohnsitz hatten.

(3) Für alles, was nicht in den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich der Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl der Organe der Provinz Bozen und die Organe der Gemeinden dieser Provinz vorgesehen ist, gelten - sofern mit der unterschiedlichen Ansässigkeitsdauer vereinbar- die Bestimmungen laut den Artikeln 1, 2, 3 und 4, wobei anstelle der Provinz Trient auf die Provinz Bozen Bezug zu nehmen ist bzw. anstelle des Landtags der Provinz Trient auf den Landtag der Provinz Bozen oder auf die Gemeinderäte der Provinz Bozen. 6)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 42 del 17.02.1987 - Esercizio del diritto di voto - Requisito di residenza
6)

Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

Art. 6-9.   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

Art. 10

(1) Die Eintragung in die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen zusätzlichen Wählerlisten beschränkt nicht den Genuß irgend eines politischen Rechtes, das dem Staatsbürger nach den geltenden Bestimmungen zusteht.

(2) Soweit in diesem Dekret nichts anderes bestimmt ist, werden auf die Führung und die Überprüfung der Wählerlisten, einschließlich der zusätzlichen Wählerlisten, die im Einheitstext vom 20. März 1967, Nr. 223, enthaltenen Bestimmungen angewandt.

Art. 11   7)

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

7)

Aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1des Gv. D. vom 18. Dezember 2002, Nr. 309.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49 
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionActionArt. 1 (Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl des Landtags der Provinz Trient)
ActionActionArt. 2 (Pflichten des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin der Gemeinden der Provinz Trient)
ActionActionArt. 3 (Zusätzliche Wählerliste der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in die Provinz Trient verlegen)
ActionActionArt. 4 (Im Ausland ansässige Wahlberechtigte)
ActionActionArt. 5 (Ausübung des Wahlrechts für in der Provinz Bozen ansässige Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit laut Artikel 25 des Statuts erfüllen)
ActionActionArt. 6-9.   
ActionActionArt. 10
ActionActionArt. 11   
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
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