(1) Die früher erlassenen und den Regierungskommissär in der Region Trentino-Südtirol betreffenden Durchführungsbestimmungen zum Statut gelten als auf den Regierungskommissär für die Provinz Trient und auf den Regierungskommissär für die Provinz Bozen je nach der entsprechenden, im Artikel 87 des Statutes vorgesehenen Zuständigkeit bezogen.