(1) Der Präsident des Regionalausschusses und die Landeshauptmänner haben, wenn sie an den Sitzungen des Ministerrates teilnehmen, kein Stimmrecht.
(2) Der Präsident des Regionalausschusses und die Landeshauptmänner werden zu den Sitzungen des Ministerrates geladen, wenn der Ministerrat berufen ist, Gesetzentwürfe, Akte mit Gesetzeskraft, Akte oder Maßnahmen, die den Zuständigkeitsbereich der Region oder der Provinzen betreffen, zu genehmigen.
(3) Der Präsident des Regionalausschusses und der Landeshauptmann von Südtirol werden außerdem zu den Sitzungen des Ministerrates geladen, wenn der Ministerrat berufen ist, über Angelegenheiten zu beschließen, die die Anwendung des Grundsatzes des Schutzes der deutschen und der ladinischen sprachlichen Minderheit betreffen.
(4) Der Präsident des Regionalausschusses und die Landeshauptmänner werden außerdem, um angehört zu werden, auch zu den Sitzungen der Ausschüsse oder Gremien geladen, die kraft Gesetzes oder Übertragung in die Zuständigkeit des Ministerrates fallende Angelegenheiten behandeln, falls diese die Region bzw. die Provinzen betreffen.3)